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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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August 1503.

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gemacht worden ist, angesächen, daß in dieselben Briefs noch komm soll, daß dieselben vnsern geswornenPünden on schaden sin söllent; dann die brieff von yedem ort nach ordnnng versigelt werden söllen. Vnddes artikels halb der linden sol yeder bott sinen Herren sagen, daß vns bedunken well, daß die briesf darumbgenugsamlich vßwysen vnd wirs daby beliben lassen, als yeder bott ivyter weist." k. Da unsere Eid-genossen von Zürich und Schwyz in unserm Namen abermals vergeblich des Töubers Sache wegen anSchaffhausen geworben haben, so ist auf diesem Tag beschlossen worden, Schaffhausen soll dem Täuber aufdem nächsten Tag vor gemeinen Eidgenossen Recht gestatten, und die Sache soll da berechtet werden. Dassoll dem Täuber auch verkündet werdein Bezüglich des Streits zwischen dem Vogt von Baden undGerold Meyer, wegen Bestrafung eines Friedbruchs in der Grafschaft Baden, der dem Abt von EinsiedelnZu strafen zustund, soll Schwyz vernehmen, ob der Friedbrecher von seinem Lehenherrn gestraft werden wolle,oder ob dieser den Eidgenossen die Bestrafung überlasse. Auf nächstem Tag soll seine Antwort berichtet werden.^ Die französische Botschaft hat mit vielen freundlichen Worten den geneigten Sinn des Königs zu denEidgenossen und seinen Willen, bei der zwischen uns und ihm bestehende!: Vereinigung zu bleiben erklärtund darauf verlangt, daß man dein König Knechte zuziehen lassen wolle, er werde dieselben besolden undhalten nach Laut der Vereinung. Es weiß auch jeder Bote, welche Antwort die Gesandtschaft auf die Frage,wohin man die Knechte brauchen und führen und wo man sie bezahlen wolle, gegeben hat. Da nun aberder Eidgenossen Boten nicht mit gleichein Befehl abgefertigt sind, ob man dein König die Knechte zuziehenlassen wolle oder nicht, so hat man wiederum Tag gesetzt nach Schwyz auf Donstag nach St. Laurenzentag(l?. Angst) um endliche Antivort zu geben. Jedes Ort soll inzwischen die Seinigen zu Hause halten bisüber den angesetzten Tag; ebendas wird dem Vogt im Thurgau empfohlen. « . Der Bote von Lucernsoll mit dem Schultheiß Bremberg reden, daß er nach seinem Anerbieten versuchen möchte, den Streit zwischenUns und unfern Eidgenossen von Zürich wegen Stammheim und Nußbaumen in Güte zu schlichten, damit,wenn er nichts ausrichten sollte, das Recht seinen Fortgang nehmen könne, t. Da der Vogt im Thurgaudie Sache der „Werinen vnd des Appellirens" halb wieder angebracht hat, die schon in einem frühernEbschied verzeichnet steht, so wird ihm nochmals genaue Erkundigung und Berichterstattung empfohlen.8» Da ein Kriegsknecht im Thurgau gar schwer und übel geschworen hat, so wird dem Vogt befohlen,denselben nach seinem Verdienen zu strafen. I». Da noch etliche Knechte im Thurgau sind, die nichtbeschworen haben, so soll der Vogt dieselben zum Schwören anhalten, wie die übrigen, i. Da die Feerenuon Lucern sich weigern, das Geleit zu Mellingen zu geben, so ist auf diesem Tag beschlossen, man wolleWlchcs von ihnen nehmen und behaupten, und ist dem Zollner die Weisung gegeben, selbes einzuziehen.^ Der Bote von Zürich soll seinen Herren die Begnadigung eines Knechtes im Sarganserland empfehlen,sein Weib über Frieden geschlagen hat, indem er meinte, sie habe es um ihn wohl verschuldet.^ Gemeiner Eidgenossen Boten schreiben an Lucern, sie vernehmen, daß seine Knechte sich erheben, um in'^eg zu ziehen, was sie, nach dem kürzlich zu Baden geinachten Abschied, den die Boten Lucerns auchZugesagt und die Artikel der Pension halb angenommen haben, sehr befremde. Sie bitten daher Lucern,Seinen zurückzuhalten bis nach Schluß dieses Tages, allfällig schon Ausgezogene heünzurufen und seinePasse zu schließen.

«, v i fehlen im Solothurner Exemplar, t fehlt im Berner Abschied, lt im Lucerner Abschied.

Der Zürcher- und der Berner Abschied haben den Artikel -» des Lucerner Abschieds als letzten Artikel (11)in folgender Fassung: