236 Juli 1503.
zu Solothuru persönlich für sich und ihre Erben und Nachkommen in der Grafschaft Neuenburg und andernihr erblich anfallenden Städten, Schlössern und Gebieten, das zwischen ihren Vorfahren und der StadtSolothurn angenommene ewige Burgrecht mit folgenden Artikeln: 1. Dieses Burgrecht wird bei jedemHerrschaftswechsel beschworen, doch mit Vorbehalt aller Lehenherren. 2. Solothurn verspricht, seine Erb-burgerin bei ihren Freiheiten und Rechtsamen nach allem Vermögen zu schützen und zu schirmen. 3. Ueberlaufoder Frevel von Solothurnern in der Grafschaft Neuenburg verübt soll gestraft werden nach der HerrschaftRecht. Civilansprachen von Solothurnern in der Grafschaft und von Neuenburgern im Solothurner Gebiet werdenan dem Orte berechtet, wo die angesprochene Sache liegt. Für andere Stöße zwischen beidseitigen Angehö-rigen kommt man nach Biel vor Obmann und Zugesetzte der Parteien. Der Ansprecher hat den Obmannaus den Rüthen der Obrigkeit des'beklagten Theils zunehmen. Die Zugesetzten sprechen innert drei Wochen,der Obmann, im Fall sie sich gleich theilen, innert vier Wochen nach Erhalt der Urtheile. Ausschluß fremderGerichte, geistlicher und weltlicher, ausgenommen um Ehe und offeilen Wucher. 4. Die Parteien und dieIhrigen sollen einander nicht verbieten, ausgenommeil um gichtige Schulden, um ungichtige rechtet man amGerichtsstand des Wohnsitzes des Angesprochenen. 5. Die Kaufleute von Solothurn, welche auf SchiffenWaaren bringen, sollen bei gutem Wetter zu Neuellburg landen und ihre Waaren verzollen, bei schlechtemWetter mögen sie weiter fahren und an der Zihl den Zoll Heben.
Pergamentene Urkunde unter dem Siegel des Markgrafen Philipp.
Der Vater Johanna's von Hochberg, Markgraf Philipp von Hochberg, hatte das Burgrecht mit Solothurnerneuert 1486, Sonntag nach U. l. Frauentag tlouosptiouis (10. December) zufolge eines von ihm 1482 Montagvor St. Gallentag (14. Octobcr) auf den Fall des Absterbens seines Vaters, des Markgrafen Rudolf, gegebenenurkundlichen Gelöbnisses. Zwei Urkunden im Archiv Solothurn.
Lucerlt. I505, 2 7. Juli (Doustag nach St. Jacobs Tag, axostoli.)
Staatsarchiv Luecr».
Johanna, Markgräfin von Hochberg, einzige Tochter des Markgrafen Philipp und der Maria vonSavopen, empfängt mit Gunst, Wisseil und Willen ihres Vaters und ihrer Mutter für sich und ihre Erbenund Nachkommen mit der Grafschaft Neuenbürg und andern ihren Städten, Schlössern und Landen Burg-recht zu Lucern in gleichen Bedingungen und Artikeln, wie das Burgrecht des Markgrafen Philipp von>Jahre 1501 abgefaßt ist. Letzterer siegelt für seine Tochter und deren Nachkommen.
Pergamentene Urlunde mit anhängendem Siegel des Markgrafen.
Gleiche Burgrechtserneuerung mit Freiburg s. m, Samstag vor Jacobi (22. Juli). Lc>^vs-?stitpisrrs, -w'näloo I». a.
Schwl) z. 1 505, 7. August (Montag vor NnuroiNN).
Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede. I). 100. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 24. Staatsarchiv Bern: AllgemeineEidgenössische Abschiede. II, 835. Archive Schwyz, Solothurn, Basel, Schaffhausen.
». „Des ersten weist yeder bott, daß der stattschriber von Baden die artikel der Pension vud hinloMsenden knechten halb, wie dieselben zu Baden gestellt vnd angenomen sind, nach vergriff des abscheids daselbst