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Juni 1503.
Gebote und Verbote zu thun und die daher fallenden Bußen zu beziehen. Fünftens endlich wolle derLandvogt die Appellationen, die aus den Niedern Gerichten des Bischofs stattfinden, nicht vor diesen, sondernan das Landgericht gehen lassen, alles wider Brauch und Herkommen. Darauf ist beschlossen, daß jederBote die Artikel des Todtschlags, des Friedbruchs der Priester, der Gebote und Verbote und der Strafeder Reisläufer wegen, an seine Herren bringen und demnach zu Tagen antworten soll, ob man solcheStrafen behalten oder dem Bischof von Constanz lassen wolle. Bezüglich der Appellation soll der Vogt dasHerkommen ermitteln und an die Eidgenossen berichten. Die Priester der Brüderschaft zu Constanz sollenden Handel zu Ermatingen am weltlichen Recht, „da si solich angefangen haben," austragen. JederBote kennt das Anbringen des Pflegers des Gotteshauses Pfäfers. Demselben sind an den Bischof unddie Stadt Chur Empfehlungen gegeben; dem Vogt zu Sargans wurde befohlen, in der Sache zu handeln-,T. Dem Vogt Hauser ist empfohlen, dem Herrn (Pfleger) von Pfäfers, einige Güter mit dem mindestenSchaden verkaufen zu helfen, damit daraus die Schuld des Gotteshauses an den Abt von Einsiedeln bezahltwerden möge. s». Dem neuen Vogt von Baden ist aufgetragen, die von der Stadt und Grafschaft Badenin Eid zu nehmen und unserer Eidgenossen von Zürich Botschaft dazu zu berufen, v. Da der Gierigervon München, zufolge des zwischen unfern Eidgenossen von Schwyz und Glarus und Herzog Albrecht vonBayern geschlossenen Vergleichs begehrt hat, des Atzgelds und Kostens ledig gelassen zu werden und aberdie von Schwyz und Glarus meinen, daß der Vertrag hievon nichts sage, sind beide Theile auf diesen Tagnach Zürich beschieden worden, wo sie den Berichtbrief darlegen und Erläuterung darüber erhalten sollen.Und da der Landvogt in Abrede stellt, den gemeldten Gienger gefangen und aus dein Landgericht geführtzu haben, so soll jeder Bote heimbringen, ob man denen, welche an der Sache schuldig sind, nachfrage»und sie strafen wolle oder nicht. » . Dem Vogt von Nheineck ist befohlen, den Wein im Herbst zu ver-kaufen und weiter mit dem Binden und andern Sachen keine Kosten zu haben, x. „Es ist ouch angeseche»,das hinfür die Tagsatzungen in vnser Eidtgnoschaft also geordnet sollen werden, damit die nit zu noch vffeinander» komen vnd eine die andern tüge hindern." >. Rechnung: Vom Vogt zu Rheineck ist jede!»Ort geworden 50 Gl., je 3 Dikplaphart oder 10 Rollenbatzen für 1 Gl. An Wein liegt noch daselbst: alterweißer Wein 54 Saum, alter rother 22 Saum, neuer weißer 23 Saum, neuer rother 13 Sauin. Suini»»112 Saum. Der Vogt iu den freien Aemteru gibt jedem Ort 24 Pfund 3 ß. Hl., der Vogt im Sarganser-land 80 Gl., je 2 Pfund für 1 Gl. Von Dießenhofen erhält jedes Ort 9 Gl. Rhein, in Gold und6 Rollenbatzen, vom Vogt zu Baden 62 Pfund Hl. Zürcher Währung, aus den Geleitsbüchsen: von Bade»0 Rh. Gl., 14 Dickplaphart, 25 Gl. an Münze, von den Bädern 1 Pfund Hl., von Mellingen 11 Gl35 ß. an Münze, von Klingnau 2 Gl., von Birmenstorf 12 ß. Der Vogt im Thurgau gibt vom Landgericht4'/s Gl., von der Grafschaft 11 Gl., je 15 Batzen für 1 Gl. Da man denen von Appenzell Theitund Geineinschaft am Nheinthal gelassen hat, so soll jeder Bote heimbringen, ob man ihnen gönnen wolle,einen Vogt dahin zu setzen oder ob die Reihe sofort wieder an Zürich kommen soll. »»». Lucern ver-langt Kostenvergütung für einen Ritt nach Nothweil 40 Pfund Hl., für einen nach Freiburg und Solothur»32 Pfund, nebst andern Kosten für Botenlöhne. Darauf soll man auf nächstem Tag antworten. I»I».Rechnung, welche der Großkellner von Wettingen abgelegt hat, soll man heimbringen und rathschlagen, ^man sich mit derselben begnügen, auch ob man einen Großkellner setzen oder den Abt regieren lassen wolll'<t. Jeder Bote kennt die Klage, welche der Bischof von Chur iu eigener Person an uns gebracht und iv^er darauf verlangt hat, daß wir in seinen Kosten zu dem Handel eine Botschaft schicken. Das haben