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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Juni 1503.

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genossen uns vor, den Handel weiter zu erläutern. „Deßglichen als die von Baden gemeint, die 10 PfundStraf des, fo einen Hund in das frpg Bad geworfen hat, zu beziechen, haben wir sp abgewisen, dann dnrchdas Vrbarbuch uns söliche straff biß an ein pfnnd ist zugeben." I. Jeder Bote kennt die Klage unsererEidgenossen von Zürich und derer von Stein der Landzüglinge wegen, die keine Erben haben, anch andererArtikel wegen, die hernach folgen. Alles das soll heimgebracht und auf dem nächsten Tag darüber Antwortgegeben werden-, besonders soll man sich darüber aussprechen, ob wir mit denen von Zürich die rechtlicheVerhandlung zu Einsiedeln, die nach der Bünde Sage durch Erwählung von Zugesetzten, Rednern undAalhgebern bereits eingeleitet war, wieder aufnehmen oder die Sache auf gütlichem Wege erläutern lassenwollen. Inzwischen soll der Landvogt gegen den Nüttimann und Andere sein Verfahren eingestellt lassen.Folgendes sind die Artikel, über welche nach dem Anbringen des neuen und alten Laudvogts Streit waltet:Daß alle, die in der Landmarch der Grafschaft Thurgau, es sei zu Ober- und Nieder-Stammheim,Nußbäumen oder au andern Orten sitzen, so weit das Landgericht geht, auch die, welche nicht in einemBericht sitzen, einander um kleine und große Sachen laden mögen. 2. Daß der Landvogt jeden, der umunehrliche Sachen, die an Leib und Leben gehen, angeschuldigt ist, gefangen nehmen und mit ihm nachGebühr handeln möge, ohne der Gerichte in der Landgrafschaft Widerrede. 3. Daß der Landvogt ebensogegen solche verfahren möge, welche sich innert der Landgrafschaft mit dem Maß, Gewicht, mit Uebermähen,Aebererren, Ueberzännen oder andern Sachen, welche der Ehre Abbruch thun, vergiengen, daß er solche vorLandgericht laden, sie ergreifen und nach Recht gegen ihnen handeln möge. 4. Daß ein Landvogt de»^uldbnnn verbannen und Uebertreter »ach Gestalt der Sache strafen möge. 5. Daß der Landvogt Gewalthabe, Gebote und Verbote zu erlassen, in Allem was der Obrigkeit der Grafschaft zusteht, daß er die"ehelichen und die Landzüglinge zu erben und auch zu andern Fällen und Gelassen zu greifen habe nach^ Grafschaft iiiecht. 6. Daß in Füllen, wo man Land und Leute retten müßte. Alle, die in der Graf-^uft Zirkel sitzen, mit dein Landvogt reisen sollen zur Rettung von Land und Leuten. 7. Daß Alle, diedem Bezirke des Landgerichts sitze», schuldig seien zu schwören, der eine wie der andere, dazu Friedenöu halten lind zu geben, und wer den Frieden bricht mit Worten oder Werken, den möge der Landvogtarafen, wie der Eidzeddel anzeigt. Der Landvogt im Thurgau soll sich nach dem Jahrgeld des Nach-^chters erkundigen und dann, nachdem er an uns berichtet, „wie das zum nechsten beschechen mag," mit!h»? den Handel schließen. ». Der alte Landvogt Hanser soll sich nm das Gut erkundigen, das gegenHof Nttti zu vertauschen wäre, damit derselbe Hof sammt Steuergerechtigkeit und Nutzung zu unser»Hilden käme, so daß der alte Span um denselben abgethan wäre. «». Rudolf Schleipfer erbietet sich dasA^oß Zwingenstein wehrfähig zu bauen. Der Vogt soll unsere Gerechtigkeit daran ermitteln und jederhw Sache heimbringen. >». Zu einem Untervogt zu Baden, anstatt des zurückgetretenen Hans von"""pf, ist geordnet Bernhard Scherer, Schultheiß daselbst, «ß. Der Vogt von Baden soll sich um denondel zu Stille, der ertrunkenen Frau wegen, genauer erkundigen und darüber berichten, i» Des BischofsCoilstanz Botschaft, nämlich sein Hofmeister, bringt an, daß der Landvogt einen Priester, der imwrgau einen Todtschlag gethan, vor dem Landgericht berechten und ihm nicht gestatten wolle, sich vor^">em ordentlichen Nichter zu verantwarten. Ferner werde die Priesterschaft von der Brüderschaft zug/ Constanz „von einer gant wegen, so si vnförmblich gebrucht söllen haben", vor das weltliche

^ oiicht zu Ermatingen gefordert. Drittens wolle der Landvogt von der Priesterschaft Friedbrüche beziehensie darum strafen. Viertens werde der Bischof, des Reifens halb, gehindert, in seinen nieder» Gerichten