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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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April 1503.

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Greyerz „von der Bottken herab" laut Burgrechtsbrief vom Sonntag Jnvocavit 1475 Haben. Es soll Frei-burg zustehen, diese ihre Bürger von der Bottken herab, die Bern zu nichts verpflichtet sind, „wann darnmbvon dem genanten Herrn von Gryers Ersuchung an-sy beschicht, zu zimlicher gehorsame zu wysen" ohneEinsprache Berns, ungeachtet dessen Bnrgrecht ihin „soliche wysung" zulassen möchte. Dagegen bleibt Bernbei dem ewigen Bnrgrecht, welches Graf Ludwig von Greyerz angenommen und nun Graf Johannes erneuertund bestätigt hat, auch bei seinen Burgern von Saanen, Oesch (Chatcau d'Oex) und Rotschmund (Rouge-nioiN), die der Grafschaft Greyerz zugehörig und der Stadt Freiburg zu nichts verpflichtet sind. Da das Burg-recht des Grafen Ludwig mit Bern, das jetzt durch den Grafen Johann erneuert ist, seinem Datum nach alterist als das welches Graf Johann mit Freiburg eingegangen, so soll jenes diesem mit semem ganzen Inhaltvorgehen. Freiburg erklärt sein Einverständniß mit dieser Abrede und siegelt die Urkunde mit Bern.

Pergamentene Urkunde mit anhängendem Siegel der beiden Städte.

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Echasss)gusen. 1 23. April (Sonntag tZnusiiuoäog'sniU).

Staatsarchiv Lueern : Allgemeine Abschiede, II. 148. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IV. 44. Ebenda: Tschudische Sammlung, 54.

Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 772.

Boten: Zürich. Rudolf Escher, Altburgormeister. Bern. Caspar Wyler, Venn«'; Rudolf Nägeli.Lucern. Jacob von Hertenstein. Uri. Peter Käs, Altlandschreiber. Schwyz. Werner Ulrich. Obwalden.^olti Kretz. Glarus. Rudolf Wiechsler. Freiburg. Hans Stoß, Seckelmeister. Solothurn. Hans"on Roll. Schaffhausen. Cunrad Barter, Burgermeister; Hans Trüllerey, Aktbnrgermeister; HansZiegler. Nothweil. Augustiir Egen, Altbingermeister,

Der Landvogt im Thurgall fragt ein, ob er schuldig sei, eilte verläumdetc Person, die in desGotteshauses Tobel Niedern Gerichten sitzt, daselbst verrechtfertigen zu lassen, ehe er sie gefangen legen dürfe.

Jeder Bote weiß, was dem Landvogt einer Frau wegen, die zwei Männer genommen hat, empfohlen

« . Der Landvogt im Thnrgau bringt an, es sei Einer, der vormals derer von Stent Bürger gewesen,oun aber als Landzügling gelebt habe, sammt seiner Frau außer der Stadt Stein mit Tod abgegangen., "'n glaube er, von solcher verlaufener Leute Gut gebühre ihm Fall lind Geläß; er habe daher dessen Gut^ Haft und Verbot gelegt. Nichtsdestominder haben die von Stent das Gut seinen Freunden aushin-öogeben. Das soll man heimbringen. «I. Ebenso die Klage derer von Stent, daß der Landvogt ihren"rgerit, die vor ihrer Stadt in der Landgrafschaft Thnrgau sitzen, im letztvergangenen Krieg einen Söldner^fgelegt habe. Ebenso die Anfrage des Landvogts, ob Einige, die während das Landgericht noch infanden voit Constanz gewesen, in die Acht gekommen, noch für Aechter gehalten, oder ob von Neuem gegen^/^'vcedirt'werden soll. 4'. Ferner seine Anfrage, ob Solche, die nicht in der Grafschaft sitzen, aber darinüter haben, auch besteuert werden sollen. A. In der Grafschaft Thnrgau hat ein Priester einen Todt-begangen; der Bischof von Constanz meint nun, derselbe soll vor seinem Stab berechtigt werden.

soll jeder Bote an seine Herren bringen und zu Baden Antwort geben. Ii» Ebenso über eine Anfrage^Gemeinde Triboldingcii, ob nicht alle, die Güter in ihrem Bann besitzen, Holz- und andere Gerechtigkeiten, Steg und Weg brauchen, letztere auch machen helfen und überhaupt auch „in brnch geleit" werden