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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Februar 1503.

dabei besonders auf die herrschende Theurung, Pestilenz und andere Landesnoth hingewiesen wird. — ImBerner Abschied ist die Beilage 1 betitelt: „Manung an die von Vri, Swyz vnd Vnderwalden nid demWald ab dem obbenampten tag beschächen."

Zu ». Landammann, Rath und ganze Gemeinde zu Schwyz schreiben „in yl, vff Matthy apli anno v°iij"an Nidwalden: Auf die ihnen von den Eidgenossen gewordene Mahnung seien sie räthig geworden, bis Osternstillzustehen, ihre Boten nach Zürich zu senden, um die Eidgenossen zu bitten, sie möchten helfen, daß Bellenzihnen bleibe, Straße und Markt aufgethan und Handel und Wandel gestattet werde. Möge das nicht erlangtwerden, so haben die Eidgenossen ihre Hülfe zugesagt. Schwyz wolle auch an Uri Boten schicken mit der Ein-ladung, die Ausgezogenen wieder heim zu rufen, und ersucht Nidwalden, ebenfalls Boten zu schicken. (ArchivNidwalden.)

I» fehlt im Berner Exemplar.

Zürich. 4 Zs).?, 27. Februar (Montag nach dcr Herren Fastnacht.)

Staatsarchiv Lnccrn: Allgemeine Abschiede, It. 143. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. it. Gbenda: Tschudische Sammlung, 51.

Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 73V. Archive Freibnrg, Basel, Schaffhansen,

Die Feeren (Schiffer) in der Stille haben eine Frau „ertränkt"; der Vogt von Baden hat sie daraufstrafen wollen, weil Lehen und Eigenthum des Fahrs der Grafschaft Baden angehöre. Die Boten voll Beruaber meinen, es sei noch nicht allsgemacht, ob es sich so verhalte, und wäre es auch Lehen, so gehöre es dochden Frauen von Königsfelden und sei in Berns hohen und Niedern Gerichten, daher der Vogt von Baden dieFeeren nicht zu strafen habe. Der Gegeilstand wird verschoben bis zur Jahrrechnung zu Baden, ?». Deß„Gewendlis" wegen, das hinter einer armeil Frau zu Millingen gefunden worden ist, meint der Vogt vonBaden, es gehöre ihm von wegen der Eidgenossen Obrigkeit in der Grafschaft Baden. Dagegen behauptetGerold Meyer, es gehöre ihm, weil er die kleinen Gerichte und alle Obrigkeit bis an das Blut an jenei»Orte besitze, und die rechtliche Verhandlung darüber müsse vor dem Abt von Einsiedeln als dein Lehenherr»stattfinden. Beschluß: Die Sache soll anstehen bis auf die Jahrrechinuig zu Baden, wohin Gerold Meyer,wenn er will, auch den Abt von Einsiedeln berufen mag. « . Ein fernerer Zwist zwischen dem Vogt Z»Baden und Gerold Meyer wird ebenfalls auf den Tag der Jahrrechnung verwiesen. Etiler zu Willinge»hatte nämlich nicht Friede geben wollen und seinen Gegner verwundet. Der Vogt behauptet nun, der F»^sei ein Frevel, der an die hohen Gerichte gehöre, was Meyer verneint. «I. Auf einem Tage zu Lucer»ist denen van Zürich lind Basel aufgetragen worden, die Münze aufzusetzen lind zu wertheil. Nun habe»sie dieselbe zwar probirt und über das Ergebnis) jedem Ort eine Schrift zugesendet, aber es ist ein Jrrthu»^in der Probe und eine Werthung habeil sie nicht gemacht. Daher wird beschlossen, sie sollen die Mü»^nochmals aufsetzen lind probiren, eine Bestimmung der Werschaft machen, wie es unser aller Lob »»^Nutzen erfordert, und selbe wieder an uns gelangen lasseil. v. Alls diesen Tag sind der römisch königlich^Majestät Boten abermals erschienen und haben nach ihrer vorgethanen Werbung unter Darstellung ^beidseitigen Interesses begehrt, die Erbeinung auch mit den andern vier Orten anzunehmen. Darauf ^ihnen geantwortet, die Boteil dieses Tages haben nicht Vollmacht, mit ihnen endlich über die Sache Z»verhandeln; da aber Schwyz erkläre, daß es mit den andern vier Orten in diese Erbeinung zu trete»bereit sei, so wollen die Boteil der übrigeil Orte die Werbung der königlichen Boten an ihre Obern bringt