Druckschrift 
3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
Entstehung
Seite
189
Einzelbild herunterladen
 

October 1502.

189

entschuldigt seine dießfällige Versäumniß mit einer Gegenforderung an Wyl. Erkenntnis;: Es habe beiderAntwort des Gotteshauses sein Verbleiben. 3. Wyl beklagt sich, daß während alle Einwohner von Wylgehalten seien, dem Schultheiß und Rath jährlich zu schwören, einzig die Dienstknechte des Gotteshausesim Hofe ^ Wyl eine Ausnahme machen. Das Gotteshaus bemerkt, diese Dienstknechte seien Niemandenals dem Gotteshaus Gehorsam schuldig und gehen die Bürgerschaft zu Wyl nichts an. Erkenntniß: DasGotteshaus habe dießfalls Recht, doch, möge es um des Friedens willen darauf halten, daß seine Knechteder Burgerschaft anständig begegnen. 4. Die von Wyl beanspruchen das Recht des Weidganges auf einemdem Gotteshause gehörenden Gute auf dem Wylerberg. Das Gotteshaus bestreitet ein solches Recht, willledoch bedingungsweise seine Erlaubnis; ertheilen. Erkenntniß: Die Parteien haben jede zwei MännerM erkiesen, denen die Streitsache zur Schlichtung zu übertragen, und diese haben dann nöthigenfalls nocheinen fünften als Obmann zu wählen. 5. und 6. Differenzen wegen eines Lehens zu Buswil und einesBußbetrages, wovon diese zu Gunsten des Gotteshauses entschieden, jene an die Lehenmannen zum Abspruchgewiesen wird. e. Gütlicher Entscheid und Erläuterung des Anno 1492 aufgerichteten Vertrages, denman den großen nennt, zwischen dein Gotteshaus St. Gallen und der Stadt Wyl, betreffend Setzungeines Reichsvogtes, Bußen, Frevel, Gefangenschaft der Ausleute und andere Punkte: Den; Abt vonSt. Gallen steht das freie Recht der Erwählung und Einsetzung eines Neichsvogtes für die Stadt Wyl zu.Die Ausübung der Hochgerichtsrechte (Blut und Malefiz anhangend") ist dem Nelchsvogte Namens desGotteshauses St. Gallen übertragen; er hat ferner die Befugnis;, im Burgerrath zu sitzen, falls JemandkMem Abt nnd Convent zu Verletzung und Abbruch ihrer Ehren etwas Arges zuredete, bei andernBerathungen hat er wegzubleiben. Die von Wyl dürfen in Sachen, die dem hohen Gericht und Malefizzustehen, nichts thun, ausgenommen wenn der Vogt nichtanheimsch" wäre und ein schneller Zufalleinträte; alsdann dürfen sie aufverleumdete und übelthätige Leute" greifen, sobald dieselben innerhalbder Grenzen des Gebietes von Wyl (innerhalb ihren Eschen) erblickt würden,vnd dannethin in ZukunftAnes Vogts des Reichs oder seines Statthalters mit söllichen Personen zu handeln, als sich ihrem Ver-schulden nach gebühren würde." Bußen u. dgl. in den; Bezirk, Kreis und Märchen um die Statt Wyl,uue die von Alterher dazu gehört haben und jetzt in den Eschen um die Stadt begriffen stehen und aus-geinarchet sind, gehören fortan halb den; Gotteshause St. Gallen und halb der Stadt Wyl. In denZeichen Grenzen mag die Stadt Wyl auch das Ohmgeld von den Tavernen beziehen. Betreffend dieAusleute außer der Stadt und den Eschen und Märchen in des Gotteshauses Lande hat der Abt dasA^cht, sie nach Wyl führen zu lassen undmit ihnen nach ihren; Verschulden zn handle;;", es berühre dasMalefiz oder nicht, lind was darauf ein Herr mit solchen gefangenen Ausleuten handelt, es sei, daß erdie wieder hinausführe oder sie ledig lasse, oder um Geld, an ihren; Leib oder an ihren; Leben strafe,^reiu sollen ihn; die von Wyl gar nichts zu reden, aber auch dagegen keine Kosten noch Entgeldniß haben.Ebenso verhält es sich mit den innerhalb der Stadt und ihren Eschen ergriffenen Ausleuten; ist ihr Ver-handeln aber malefizisch, so soll ein Herr zwei des kleinen Raths zu den Verhören ziehen.

Die Sprüche I» und « sind im Abschied nicht erwähnt, ebenso sind die Namen der Boten nur in denSpruchbriefen, nicht aber im Abschied enthalten. Die Spruchbriefe (Stiftsarchiv St. Gallen) datiren, der erste(K) vom 3. November (Donstag nach Allerheiligen) der zweite (v) vom 4. November.