188
October 1502.
Schreiben an den König von Frankreich bis nach dem Tag zu Lucern zurückhalten. Ebenso werden Schwyzund Nidwalden schriftlich ersticht, bis nach diesem Tage nichts Unfreundliches anzufangen, v. Jeder Boteweiß, wie unsere Eidgenossen von Uri uns gebeten haben, von den im vergangenen Krieg eroberten Geschlltz-stücken, woran sie auch Theil haben, ihnen einige verabfolgen zu lassen, indem sie selbe jetzt zur Winterszeitbesser als im Sommer über den Berg transportiren könnten. Auf dem nächsten Tag soll man hieraufAntwort geben. «R. Auf Sonntag nach Martini (13. November) sollen Boten aus allen Orten der Eid-genossenschaft zu Constanz sein, um an einem gütlichen Vergleich in der Streitsache zwischen denen vonMünchen und Glarus zu arbeiten.
S fehlt im Lucerner- und Freiburger Exemplar. w und <! fehlt im Glarner-, » im Berner- und FreiburgerExemplar.
t«S.
Wstl. 31 . HDc'toster (Montag nach SiwcmiL <d ^uäs).
Staatsarchiv Luccril! Allgemeine Abschiede, I». tük. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, III. 2!>2. Stiftsarchiv St. Galle».
Boten. Zürich. Heinrich Werdmüller. Lucern. Jacob Bramberg, Schultheiß. Schwyz. HansSchiffli, Altvogt. Glarus. Rudolf Stucki, Pannermeister.
t». Der Abt von St. Gallen hat vorgebracht, daß ein langwieriger Handel zwischen denen von St. Galleneines und denen vom Rheinthal anderes Theils schwebe über einige Lehengüter, worüber von seinem Vor-fahren, Abt Ulrich sel. und ihm als rechten Lehenherren besiegelte Urtheile ergangen seien. Da nun dievon St. Gallen ihn kraft dieser Urtheile ferner um Recht anrufen gegen die genannten vom Rheinthal, solaufen diese letztern den Eidgenossen nach, in Meinung, das Gotteshaus St. Gallen seiner Obrigkeit undLehensherrlichkeit an dem Ende zu entsetzen. Daher begehrt der Abt, in Ansehung seines Burg- und Land-rechts mit den vier Orten, daß die vom Rheinthal mit ihren Ansinnen abgewiesen und die Lehens-rechte seines Gotteshauses beschützt werden möchten. Ferner seien zwei, die ein Gut, genannt Kressibuchen,das in des Gotteshauses Gericht zu Romanshorn gehöre, bauen und von diesem Gut Vogtrecht, Steuerund Tagwen schuldig seien, wie es der Gerichtszwang mit sich bringe; dagegen aber widere sich der eineMeyer und wolle sich der Landvogtei im Thurgau unterwürfig machen. Da nun aber der Vertrag zwischendem Abt von St. Gallen und den zehn Orten enthalte, daß keiner, der in des Gotteshauses Gerichten sitzt,einem Landvogt schwören soll, so bittet der Abt, man möchte den Landvogt anweisen, den Meyer, welcheraus des Gotteshauses Gerichten gegangen ist und ihm geschworen hat, zu entlassen und das Gotteshaus beiseinen Herrlichkeiten, seinen: Gerichtszwang und Besitz ruhig zu lassen. Dabei erbietet sich der Abt, falls diesesnicht gefiele, darum Recht zu nehmen, wo das billig sei. Diese Begehren soll jeder Bote an seine Herrenund Obern bringen. I». Entscheidung einiger Streitigkeiten zwischen den: Gotteshaus St. Gallen und derStadt Wyl: 1. Die von Wyl beklagen sich, daß das Gotteshaus die Entrichtung des Hauptfalls auchvon solchen verlange, die kein fälliges Haupt besitzen. Das Gotteshaus sucht an einem einzelnen Fall nach-zuweisen, daß die Klage unbegründet sei. Erkenntniß: Wer est: fälliges Haupt wirklich besitze, habe solchesverabfolgen zu lassen, wer ein solches nicht besitze, dürfe mich nicht zur Geldleistung an dessen Stattaltgehalten werden. 2. Wyl beklagt sich, daß das Gotteshaus ein Haus in der Stadt besitze, von welchemes nicht gleich den andern Häuserbesitzern die Steiler bezahle. Das Gotteshaus widerspricht nicht aber