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September 1502.
sollen die hohen Gerichte im Kiemen vnd norm Kiemen gegen Lotterbach ober vntz vff den halbteil dessews mit sampt dein wiltpann im Kiemen vns von Lucern zugehören vnd beliben, also das wir die an denenden mit aller herlikeit vnd gerechtigkeit sollen vnd mögen üben vnd bruchen als einer oberkeit znstat, sodick vnd vil das zu schulden kompt, von vnsern g. l. E. von Zug vnd ir nachkamen vngesumpt vnd vngeirrt.Doch mag im See Jedermann fischen und „fachen" nach seiner Nothdurft und altem Herkommen. 2. DieNiedern Gerichte im Kiemen und an den Enden „vnd mit namen so da stost gegen Böschenrot inhin, genWitelfingen an bach vnd denselben bach die richti ob sich durch das Tönfftal in das Töufftalbechli vnddemselben bechli nach abhin in se gegen Immense, wie dann wir von Zug den Kiemen zu vnser StattHänden erkauft haben" sollen Zug allein zugehören und bleiben, so daß es innert diesen Märchen den Kiemenverbannen und um Bußen und Strafen bis an sechs Pfund richten lassen mag, von Lucern ungeirrt. 3. DieNiedern Gerichte vor dein Kiemen auf dem Wasser sollen Lucern und Zug gemeinsam zustehen, so daß siemit gleichem Zusatz geübt werden, jedoch soll das Gericht stets zu Böschenroth oder nderwärts, wofür sich beideTheile mit einander vereinen, doch stets auf Lucerner Grund und Boden gehalten werden. 4. Im klebrigensoll jeder Theil bei seinem, Eigenthum, Fischenzen, Fachen und dein Seinen bleiben, wie jeder es ererbt,erkauft und bisher benutzt und genossen hat, es sei auf den: Wasser oder ans dein Lande.
Pergamenturkunde mit anhängenden Siegeln der beiden Städte.
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Lucern. 1Z02, 20. .September (Zmstag Sant Matthe', Abend).
Staatsarcliiv Lucern: Lucerner Abschiede, 0.16li. Staatsarchiv Zürich: Tschudische Sammlung, 43 It. Staatsarchiv Bern: Allgemeine
Eidgenössische Abschiede, II. «Iii. Archive Schwyz, Hreiburg.
Boten: Zürich. Meister Winkler. Bern. Venrich Wyler. Lucern. Petermann Feer, Schultheiß;Hans Ruß, Altschultheiß; Meister Heinrich von Alikon; Jörg Schöyter. Uri. Walter In der Gassen, Alt-ammann. Schwyz. Vogt Merz. Obwalden. Venrich von der Flüh. Nidwalden. Ammann Zelger.Zug. Schnüringer. Glarus. Vogt Dolder. Freiburg. Hans Sonder. Solothurn. Benedict Hugi,Seckelmeister.
«,» Herzog Albrecht von Bayern und die Stadt München haben uns geschrieben, der Irrung wegenzwischen Herzog Albrecht und etlichen von Schwyz und Glarus. Der Herzog erbietet sich zu gütlicher Tag-leistiing, deßhalb haben wir ihm einen Tag gesetzt nach Constanz auf Sonntag nach Martini (13. November)uächsthin, dahin soll er seine Botschaft senden, eben das sollen Schwyz und Glarus thun. („Ist geendert.")Daneben ist dem Herzog von Württemberg und Herrn Hans Caspar von Bubenhofen auch geschrieben, daßsie als Uutertüdiiiger in der Sache ihre Botschaft auch auf den gemeldeten Tag nach Constanz senden-Schwyz und Glarus sollen mit den Ihrigen, welche die Sache angeht, verschaffen, daß sie den Tag ruhigabwarten. Insbesondere soll Glarus Vorkehrung treffen, daß ein Stadtbote von München, genannt HansGüstel, der von uns mit Geleit versehen ist, vor einein gewissen Sigmund Zweikopf, der ihm gedroht hat,ihn, sofern er ihn in der Eidgenossenschaft treffe, aufzuhängen, sicher sei. I». Die Ansprecher an Frankreichhaben ihre Sache den Eidgenossen gänzlich anheimgesetzt. Darauf hat man sie folgenden Eid schwören lassen„Ir werden sweren, für üch selbs vnd in der namen ir hie erschinen, dwil der ansprachen vil vnd mengerley