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Juli 1502.
bestellen, Aufwiegler oder Werber, wo solche betreten würden, an ihrem Leib und Leben strafen soll. Esist dieser Sache wegen von diesem Tag an jedes Ort ein besonderes Schreiben ergangen. I». Bezüglich derBotschaft, welche nach der auf dem Tag zu Luceru getroffenen Abrede der drei Orte Uri, Schwyz und Unter-walden und der mailändischen Capitel wegen an den König von Frankreich geschickt werden sollte, haben dieBoten verschiedene Instruction. Einige Orte meinen, es wäre angemessener, in aller Namen nur von einigenOrten Boten zu senden, die Mehrheit besteht auf Absenduug von Boten aus allen Orten, einige wollenüberhaupt nur unter der Bedingung, daß von allen Orten Boten gesendet werden, an der Abordnung Theilnehmen, andere Boten sind auch dießmal ohne daherigen Befehl. Darauf ist beschlossen, eine Botschaftaus allen Orten zu schicken. Die Boten sollen auf Dienstag vor Laurentii (9. August) zu Uri zusammen-treffeil und von da zum König reiten. Die Boteil, welche diesem Beschlüsse zuzustimmen nicht Gewalt haben,sollen an ihre Obern die Bitte bringen, sich in dieser Sache von den übrigen Orten nicht zu sondern. DieOrte, welche keine Boten senden wollen, sollen das in den nächsten acht Tagen all Lucern berichten, damitdie übrigen sich darnach zu halten wissen. «. Die auf frühern Tageil angeregte Frage, ob man das SchloßSargans wieder in guten Bauzustand setzen wolle, beantwortet nun die Mehrheit in bejahendem Sinne.Die Boten, welche nicht Gewalt haben zuzustimmen, sollen die Sache nochmals heimbringen und ihre Obernbitten, auch darin sich nicht abzusondern, sondern auf nächsten Tag zusagende Antwort zu geben, damit nichtlängere Zeit verloren werde. «I. Den Boten, welche jüngsthin zu Pfäfers gewesen sind, steht die Kostenvergütungaus; man sollte auf heute sich erklären, ob die Orte die Kosten an sich tragen wollen, oder ob das Gotteshausdieselben bezahlen soll. Nun erklärt Zürich, es wolle die betreffenden Kosten an sich tragen, in Ansehung,daß wir dem Gotteshaus „handthabung billicher ding schuldig sygen" und der Consent nicht entgelten soll,was der Abt verschuldet habe. Lucern ist ebenfalls bereit, die Kosten an sich zu tragen, wenn die andernOrte das auch thun, fordern sie aber Ersatz vom Gotteshause, so wolle es denselben auch haben. Die übrigenOrte wollen die Kosten nicht an sich trageil, sondern verlangeil deren Ersatz vom Gotteshaus. „Ist beschlossen,das jedes ort in dem tun mög, als Im für sich selbs geliebe." «?. Die Geleitsleute von Baden zeigeil an,daß die Kalifherren sich beschweren, daß wir den Zoll zu Kloten höher nehmen, als Zürich gethan, währender in dessen Hand stund; es sei zu besorgen, daß falls dieses fortdauere, sie andere Straßeil brauchenwürden. Das soll man heimbringen. !l'. Bezüglich des Spalls zwischen dem Abt von St. Gallen eines-liild denen voil Wyk anderstheils wird den Parteien ein Tag gesetzt ans St. Bartholomäustag (24. August)nächsthiil vor den Voten der vier Orte zu Zürich zu erscheinen. Daselbst soll vorerst gütliche Ausgleichunggesucht und wenn dieselbe nicht gelingt, von den Boten der vier Orte die Sache rechtlich entschieden werden-K'. „Jeder bott weißd zu sagen, wie vnser Epdtgnossen von Lutzern sich der silbermünz vnd der guldinviilb ein werschaft verepnt haben vff vnser gefallen, das wir all gemeinlich mit einander» dar In gangen-Bild nämlich ist Jr bestimmung also: 9 gut karlin für einen rinischen guldi». Item 3 tick Pfenning sin'einen Mischen guldin. Item 45 ruch schilling für einen rinscheil guldin, und ein rinischer guldin möcht a»gold so ring nld bös sin, dem sölte abgon, was aber gemein gut guttun sind, die füllen souil gelten alsvorstat. Item 1 Rollebatzeil für 10 angster, vnd ander zulouffend müntz 45 Schillinge für einen guldin,vnd was frönder kliner müntz kenle, dieselbe zu werdeil, das sich die gege>l dero verglich. Sol jeder botlheimbringen, ob wir daruinb tag ansetzen vnd deßhalb machen wellen ald nit." je. Die Boten des römisch^Kölligs, welche vormals seine Anbringen wegen des Römerzugs, des Türkenzugs, der Einschließung der StadtConstanz in den Vaselerfricden und Abtretung eines Theils des Thurgaus au dieselbe vorgebracht, sind auf