Juni 1502.
169
54
Wk)1. 39. Juilt (Donstag »ach Peter »ud Paul).
, Stiftsarchiv St. Kalle».
tt. Spruch der vier Schirmorte des Gotteshauses St. Galleu zwischen dein Abt von St. Galleu lindden Appenzellern der Fälle wegen. I». Gütlicher Spruch derselben Orte zwischen Gotteshaus und StadtSt. Gallen, betreffend die Theilung des Waldes genannt Hätten.
55
S ch wyz. 4 N02, 8. Juli (Frntag »ach St. MrichStag).
Staatsarchiv Lllcer»»: Lucerner Abschiede, I». 420. Staatsarchiv Zürich: Tschudische Sammlung, 4V. Staatsarchiv Bern: Allgetueine
Eidgenössische Abschiede, II. «04. Archiv Freiburg.
tt. Jeder Bote kennt das Schreibeil, das unsere Eidgenossen von Uri an Lucern erlasseil haben aufdie Kunde, daß ihre Angehörigen im Herzogthum Mailand von den Franzosen niedergeworfen, beraubt,verwundet, gefoltert und ermordet werdeil. Uri erklärt, daß es nicht mehr leideil noch dulden könne, daßsolcher Druck und Drang gegeil seine Leute geübt werde. Wenn sich solches wiederholen lind dann vonllri und deil andern zwei Orten, welche Bellenz mit ihm inne haben, nämlich Schweiz und Unterwalden,weitergehende Schritte als bisher gethan werden sollten, so wolle es sich zum Voraus hiemit entschuldigthaben. Zum Theil dieser Sache wegen ist der heutige Tag angesetzt worden und man hat denen von Urigeantwortet, daß „kriegen zu diser zit vnser fug nit sye." Es wurde aber ein anderer Tag angesetzt aufSonntag nach Sanct Margarethen Tag (17. Juli) sowohl dieses Gegenstands wegeil, als um die alten CapitelZu erneuern. Man soll inzwischen reiflich berathen, wie den drei Orten mit bestem Fug möge geholfenwerden. I». Des allerchristlichsten Königs von Frankreich Botschaft, mit Namen Junker Dietrich von Stars,hat den Köllig der Reden halb, die jetzt allenthalb über ihn ausgehen, entschuldigt, viel freundliche Wortegebraucht lind am Ende gebeteil, daß wir unsere Knechte dein König zulaufen lassen möchteil. Darauf istgeantwortet, man werde dem Köllig halten, was die mit ihm bestehende Vereitlung vorschreibe, dagegen soll^ stch mich daran halten und unsere Knechte weder bestelleil noch wegführeil, sondern dieselben nach Lallt
Vereinung verlangen, v. Auf das Anbringeil, daß etlicher Orte Knechte, trotzdem daß gemeiner Eidgenossen Anwälte auf Tageil solches verboten haben, sich erheben, um in fremde Kriege zu ziehen, ist aber-mals angeseheil, daß jedes Ort die Seinigen zurückhalte und strenge Verbote dießfalls ergehen lasse,^gleichen wo die Aufwiegler und Hauptleute betreten werden, sie gefänglich annehmen und au Leib lind^eben richten soll, jeden nach seinem Verdienen, damit fürderhin solches abgestellt und vermieden werde.
22