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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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März 1502.

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Trat, Ritter, die verlangte Fürderniß an den Papst wider den Abt von Weihenbcrg im Speierer Bisthumgeben wolle oder nicht. K-. Jeder Bote weiß zu sagen, wie der Statthalter im Elsaß geschrieben hat derWölf, auch der zwei Knechte wegen, ferner des Geldes wegen, das hinter den Truchsessen zu Rheinfeldengekommen ist, insbesondere daß er einen von den zwei Knechten gefangen und auf Montag nach der Oster-woche s4. April) nach Ensisheim Rechttag angesetzt habe. I». Auf diesem Tag haben der EidgenossenAnwälte an die Herren von Zürich gebracht, es sei ihnen durch chen vorigen und jetzigen Landvogt imThurgau gemeldet, daß die Herren von Zürich von ihrer Rechtung und Obrigkeit wegen zu Ober- undNieder-Stammheim und Nußbaumen allerlei Eingriffe in die hohen Gerichte des Landgerichts im Thurgauthun, es sei in Fällen, Gelässen, Friedbrüchen, Wildbännen oder Anderm, was den hohen Gerichten zugehört.Die Boten von Stammheim und Nußbäumen haben den Anwälten der Eidgenossen mit freundlichen Wortenerklärt, sie seien von alter Zeit her und besonders unter der klingenbergischen Herrschaft so hergekommen,daß keiner von ihnen je um Geldschuld vor das Landgericht gefordert, sondern darum stets von ihnen Rechtgenommen worden sei in ihren Gerichten, wo sie Gant und Gantrecht haben. In Sachen dagegen, die dasBlut und die hohen Gerichte, auch den Wildbann antreffen, haben sie sich des hohen Gerichts nie gewidert.Die Herren von Zürich haben darauf der Eidgenossen Boten gebeten, daß man sie und die von Stammheimund Nußbaumen bei diesem alten Herkommen verbleiben lasse. Dagegen wollen sie zugeben, daßall wissendkuntlich mörder, kätzer, dieb, todschleger vnd ander, so den Tod verschult hatten", dein Landgericht zurBestrafung zugehören und daß man solche nicht vor die Niedern Gerichte zu stellen habe.Aber vsgenomensust Jemand in den Gerichten zu Stammheim vnd Nußbäumen fiele in ofnen argwenigen lümden alsum zuredung, vbererren, überzünen, Übermayen oder das marchstein geendert wurden ald derglich, da söltdas nyder gericht sölichs nach gewolltem bruche von erst rechtfertigen." Wenn des Landgerichts oder derhohen Gerichte Anwälte wollen, so mögen sie bei solcher Rechtfertigung zugegen sein. Und fände sich vordem Niedern Gericht, daß der Beschuldigte eines an die hohen Gerichte gehörigen Vergehens schuldig wäre,sa soll das liiedere Gericht solche Personen dem hohen Gerichte überantworten, oder die Anwälte des hohenBerichts, die da zugegen wären, mögeil sie selbst hinführen und nach Recht mit ihnen handeln, dochimmerhin denen von Zürich lind den Ihrigen von Stannnheim und Nußbäumen sollst an ihrer Obrigkeit,Bußen, Freveln, Rechtungen und Herkommen unschädlich. Das Alles soll jeder Bote heimbringen und aufdem Tag zu Zug soll man antworten, ob man es dabei wolle sein Verbleiben haben lassen oder nicht. Z. Indein Span zwischen dem Gotteshans Muri und Viele meint Zürich, da die von Viele nach Muri zum Rechtgewieseil werden, solle sich in den Gerichteil, in denen Liele liegt, erfinden, ob sie Gotteshausgüter habenUder nicht. Es wird jedoch erkannt, die von Liele sollen mit ihren Briefeil lind Gewahrsamen auf dem Tag^ Zug erscheinen und dieselben da höreil lasseil. k. Von Basel und Schaffhanseil soll man vernehmen,°d ihnen mich königliche Mandate zugekommen seien, und sich erkundigen, was Andere thun wollen.

Ii fehlt im Lucerner Exemplar und im Glarner Abschied der Tschudischen Sammlung.

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