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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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März 1502.

Stadt Biel und Johannes Seriant vor dem Rathe zu Freiburg auf beider Theile Ermächtigung hin geschlichtet,wie folgt: 1. Beide Theile, auch ihre Vormünder und Verwandten, sollen wegen der vergangenen IrrungNiemanden mehr angreifen, noch Jemanden darum übel zureden. Geschähe dieses aber doch gegen JohannesSeriant, so mag er nach seiner Wahl darum Recht suchen vor dem Bischof von Basel oder der StadtBiel. Würde aber der Stadt Biel an ihre Ehre geredet, so mag sie den Seriant beklagen vor dem Rathzu Solothnrn, wo er Burger ist, oder vor dem Nichter seines Wohnorts. 2. Johannes Seriant mag vonnun an wegen abgemeldeter Sache allenthalben ungehindert sein und wandeln, doch soll er zu Vermeidungweitern Kummers zu Biel sich nicht ohne derer von Biel Willen haushäblich niederlassen. 3. Auf Ver-mächtigung der Botschaft des Bischofs von Basel und der drei Städte Bern, Freiburg und Solothnrn sollendie Stadt Biel und Johannes Seriant, jeder Theil bis St. Jörgentag nächsthin 1300 Pfund Bernerwährungzu Händen meiner Herren von Freiburg deponiren,die vßzerichten an Orten vnd Enden, do si dessen Kescheidhaben." 4. Damit soll Johannes Seriant zu allen seinen Gütern, liegenden und fahrenden, die ihm BenedictBäppet eingenommen hat, sannnt der dießjührigen Nutzung, wieder kommen. 5. Jeder Theil fall seine deß-halb erlittenen Kosten an sich tragen. Alle in der Sache ergangenen Briefe :c. sollen todt und ab sein.7. Bern soll den Benedict Bäppet anweisen, diesem Spruch genug zu thun.

84.

Züri ch. 1Z02, 10. März (Donstag nach Mittelasien.)

Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, I). 144. Staatsarchiv Zürich: Abschiedesammlung. III. 248.

Gbenda: Tschndische Sammlung, Zttt.

Der Bote von Lucern hat angebracht, seine Herren haben sich vereinbart, Ordnung und Bestim-mung der Gold- und Silbermünzen zu machen,damit das in zimlich werschaft bracht werde." Wennandere Orte nicht mit ihnen in diese Ordnung treten wollen, so wollen sie doch dieselbe für sich allein auf-setzen und halten. Das soll jeder Bote heimbringen bis zum nächsten Tag. I». Abermals wird ein Auf-bruch von Knechten in fremde Kriege befürchtet, es wird daher beschlossen, diejenigen Orte, welche solchesHinlaufen noch nicht abgestellt haben, solleil es thun. Zudem soll unfern Eidgenossen von Bern, Basel,Freiburg, Solothnrn, Schaffhausen, St. Gallen und Appenzell geschrieben werden, deßgleichen dem Abt vonSt. Gallen und allen unfern Vögten in gemeineil und besondern Vogteien, daß sie die Kriegsläufe beiStrafe an Leib lind Gut verbieteil. Insbesondere soll der Bote von Lucern das nnserm Vogt in denAemtern anempfehlen. ««. Der römische König hat auf unser voriges Schreiben schriftlich geantwortet, erwerde als römischer König, dem das zustehe, beförderlich dafür besorgt sein, daß das Gotteshans Kreuz-ungen wieder in Ball und ordentliches Wesen komme. Aus dem nächsten Tag soll geantwortet werden, obwir dem König, damit die Sache befördert werde, nochmals schreiben wollen oder nicht. «I. Der ansprechendenKnechte wegen ist ein Tag gesetzt nach Zug auf den Palmsonntag (20. März.) Der Tag soll auch an BeriyFreiburg, Solothnrn und Schaffhansen verkündet werden. Lucern soll den Hasfurter dahin bescheiden.

Dein Philipp Fechter von St. Gallen, jetzt wohnhaft zu Lyon, welcher den Hans voll Aegri zu seineinVollmachtträger bestellt hat, ist gegen Othmar Peter von St. Gallen Tag gesetzt ans die Jahrrechnnng z"Badeil. j'. Jeder Bote soll heimbringen und ans dein Tag zu Zug antworten, ob man dein Hans von