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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Januar 1502.

strafen. 8. Dem Landvogt im Thurgau ist befohlen,dz fröwli von des erbs wegen vencklich anzunemen"und zu untersuchen, ob sie von dem baaren Gelde etwas verändert habe. t. Der Landvogt imThurgau meint, man solle das Landgericht nicht mit den Edeln, sondern mit den Einwohnern derLandgrafschaft besetzen; daß wir die Richter besoldeil, könne uns nur nützlich sein. Das soll man heim-bringen. ii. Jeder Bote kennt das Anbringeil unserer Eidgenossen von Rothweil in Betreff ihrer Irrungmit den Frauen von Rothenmünster und wie sie deßhalb in den Bann gefallen seien. Da nun dievoil Rothweil in der Sache etwas hitzig sind, ist mit ihnen freundlich geredet, daß sie an sich haltenulld nichts Gewaltsames vornehmen möchten, indem es uns zur Zeit nicht gelegeil wäre, ihnenkriegerische Unterstützung angedeihen zu lassen; was wir zu gütlicher Beilegung der Sache thun können,wollen wir gerne thun. Darauf habeil wir dein Bischof von Constanz und dem Abt von Salmans-weiler geschrieben, sie möchten die Gegenpartei zu einer Tagleistung bewegeil, all welcher auf Einladungdes Bischofs auch eidgenössiche Boteil aus alleil Orten Theil nehmen werden, v. Meister ConstantiusKeller, Bote des päpstlicheil Legaten, meldet, der heilige Vater sei Willens, eineil Ablaß und eine Rom-fahrt iil der Eidgenossenschaft verkünden zu lassen, mit Bitte, wir möchten dieses gestatten. Auf demnächsten Tag soll man darüber Antwort geben. . Dem Landvogt im Thurgau wird geschrieben, er solldafür sorgeil, daß dem Martin Schrank für sein entwertes Gut Entschädigung gegebeil und daß die Thäterbestrast werden, x.. Da der Landvogt im Thurgau angebracht hat, Zürich wolle ihm die Ausübung derlandgrafschaftlichen Rechte in Ober- und Nieder-Stammheim und Nußbaumen nicht gestatten, wiewohl daselbstdie hohen Gerichte der Landgrafschaft zustehen, und habe ihm deßhalb drohend geschrieben, weßhalb er nicht wisse,wie er sich zu verhalten habe, ist auf diesem Tag beschlossen, die Boten, welche wegen der Sache von Rothweilnach Constanz reiteil, sollen vorerst in Zürich ankehren und Zürich bitten, voll seiner Einsprache gütlichabzusteheil; will es nicht, so sollen die Boten rathschlagen, ob man deßhalb eine Mahnung an Zürich wolleergehen lasseil. 5 . Da die von Steckborn meinen, es könne bei ihnen Keiner an ein Amt gesetzt werdeil,er sei denn ein Gotteshausmann der Reichenau, so ist dem Landvogt im Thurgau geschrieben, er sollihnen sageil,dz sy ir empter besetzen durch ein yeden, der dann by geswornem cid wirt dargeben, er syedann voil wannen er wölt," 5. Der Landvogt im Thurgau bringt an, es habe Einer in der Landgraf-schast den Andern überzäunt und nun meine der von Peyer, ihn zu strafen zu haben. Darauf isterkannt, der Landvogt soll dem Peyer sageil, daß er abstehe, solches gehöre der Landgrafschaft zu strafen zu.

Der Abt von St. Gallen spricht die Fälle zu Rheineck an, die von Rheineck aber meinen, ihm nichtsschuldig zu sein. Darauf wird beschlossen, der Vogt soll den Fall einziehen; kann dann der Abt ein besseresiiiecht darauf nachweisen, so soll es ihm vorbehalten sein. Iii». Unserm Landvogt zu Sargans ist geschrieben,deil Thomas Jäger freizusprechen gegen zweien aus dem Nheinthal. Und da Ulrich Zivil voil Lucern, derKüster von Unterwalden und Hans Müller voil Glarus im vergangenen Kriege voil Einem 25 Gl. genommen,sollen ihre Herren sie anhalten, auf nächstem Tag sich vor den Eidgenossen zu stellen; der Vogt vollNheineck soll den, welchem das Geld abgenommen ist, auch auf den Tag weisen. <<?. Dem Vogt zuNheineck ist empfohlen, dem Spital zu St. Gallen zu bedeuten, daß wenn es Güter kaufe, die in die Steuergehören, selbe durch seinen Besitz nicht steuerfrei werden. iRiI. Der Vogt im Nheinthal meint, es wärefür die Eidgenossen vortheilhaft, dem Abt von St. Gallen die Herrschaft Blatten mit hohen und NiedernGerichteil abzukaufen. Darauf ist ihm Vollmacht gegeben, mit dem Abt eine Kaufsverabrednng zu machenlind selbe wieder an die Boteil zu bringen, welche inzwischen ihren Herren von der Sache Kennt,,iß geben