Januar 1502.
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es bei der zu Baden ergangenen Erkanntniß, wodurch verfügt wurde, daß Peter Klarer sein Haus nichtverlassen soll, bleibe. Wenn des Erschlagnen Freundschaft damit nicht einverstanden ist, so soll das Rechtbeiden Theilen wieder aufgethan und die des Todtschlags wegen gemachte Richtung abgethan sein. «I. Derrömische König wird von diesem Tag aus aufgefordert, dem Kloster Kreuzlingen den im vergangenen Kriegerlittenen Schaden zu vergüten oder demselben darum nach Laut des Friedens vor dem Bischof von Konstanz zuRecht stehen, v. Zwischen dem Fatzmann und Ulrich Müller ist erkannt, daß es bei dem von Fatzmannappellirten Urtheil verbleiben soll. Meint aber Fatzmann beschwert zu sein, so soll er seine Appellation anuns ergreifen nach Gewohnheit und Herkommen unseres Landgerichts im Thurgau. L. In Sachen desMichael Haupp gegen Hans Römer von Neuforn, welcher von dem Gericht zu Neuforn und dem Landgerichtan uns appellirt hat, ist erkennt, die Appellation sei begründet, erscheint aber die Gegenpartei vor demSchluß dieses Tages, so will man sie hören. K'. Zwischen Hans Speni am ersten, Ulrich Münzi amandern, Simon Münzi am dritten, Hans Golder am vierten und Bernhard Allenspach am fünften Theilist erkennt, daß die vier dem Hans Speni für Landtag, Schmerzen, Kosten und Schaden Abtrag thun oderchni denjenigen stellen sollen, welcher ihm den Schaden zugefügt hat. I». In dem Steuerstreit zwischengemeinen Steuergenossen, welche in die Herrschaft Freudenberg in unserer Grafschaft Sargans gehören,einerseits, und Georg Locher und Mithaften andererseits, ist erkannt, daß es bei dem Abschied von Zürichbleiben soll, doch mit der Erläuterung, daß die genannten, welche von Alter her zun: Schloß Freudenberggehört haben, für die Steuer nicht angelegt werden solle». I. Da Ulrich Lugger klagt, man habe ihmam Landgericht seine Kundschaft nicht hören wolle,:, so wird den: Landgericht in: Thurgau geschrieben,daß man, wenn es sich verhalte wie er vorgibt, die Kundschaft verhöre. Ii. Bezüglich des Schiffes,welches zu Baden jüngst verunglückt ist, bedünkt uns nicht, „dz wir zu dem verfarnen gut gerechtikeithaben"; es wird daher dem Vogt die Weisung gegeben, den Kaufleuten und andern Leuten, die daraufgewesen, das Gut aushinfolgeu zu lassen, doch gegen Ersatz der darüber ergangeneu Kosten. I. DesTodtschlags zu Baden wegen ist erkannt, daß der Frau des Erschlagenen die Grafschaft wieder aufgethanwerde; den Thäter, der sich in unserer Eidgenossen von Solothnrn Gebiet aufhält, soll der Vogt vonBaden innert Monatsfrist daselbst berechten. »». Der Brun soll den: Lendi 8 Gl. bezahlen, 4 Gl. sofortbaar, 4 Gl. ans die Faßnacht. Bezüglich des Todtschlags, den Spenis Sohn in: Thurgau gethan,soll der Landvogt, wenn ihn die Freunde des Entleibten um Recht aurufeu. Recht ergehe,: lassen; wird ernicht angerufen, so soll er, wenn der Thäter in die Landgrafschaft kommt, ihn gefangen legen, käme ernicht dahin, so soll der Landvogt das Recht vollführen. «. Den: Landvogt im Thurgau ist befohlen, denSchönholz und den Tuinelli zu berufen und eine gütliche Ausgleichung ihres Streites zu versuchen. Gelingtdas nicht, so soll er die Parteien auf den nächsten Tag vor uns Eidgenossen weisen, x». Unser Vogt zuBaden soll den: Herxn Kiel die 10 Gl. bezahlen, die wir Eidgenossen ihn: seiner Arbeit wegen, in Betreffdes Spans über den Zoll zu Kloten, auf früher» Tage,: zu geben zugesagt haben. lieber die Klagendes Fatzmann wegen des ihn: zugefügten Schadens ist erkannt: Was gichtig ist, das soll der Landvogt ihn:einziehen helfen, was nicht gichtig ist, dafür mag Fatzmann die Betreffenden vor dein Nichter suchen.5'» Der Landvogt in: Thurgau meldet, er habe Emen gefangen gelegt, der den Frieden breche und kein Gebothalte, auf vieles Bitten habe er ihn jedoch gegen eine Tröstung von 200 Gl. bis zur Entscheidung derEidgenossen in Freiheit gesetzt. Beschluß: Der Landvogt soll ihn „in 100 Gl. strafen und ihn: sagen, wennstch nicht besser halte, so wolle man ihm neues und altes zusammenlegen und ihn nach seinem Verdienen
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