November 1501.
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Der Vogt zu Baden meldet, es sei daselbst ein Todtschlag geschehen und die Parteien haben sich ohnesein Wisseir und Willeil mit einander gerichtet. Darauf ist ihm befohlen. Acht auf sie zu haben und imBetretungsfall sie zu verhaften. Könne letzteres nicht bald gescheheil, so soll er einen Landtag halten unddas Recht darüber ergeheil lassen. Der Vogt bringt weiter vor, der eine der Betreffenden gehöre dem Abtvon St. Blasien an; nichtsdestominder soll er ihn im Betretungsfall nach Baden führen; will dann der AbtEinsprache erheben, so soll er vor den Eidgenossen erscheinen, i. Dein Vogt von Baden ist empfohlen,den Zoll einzunehmen von allem Kaufmanilsgnt, das zu Wasser oder zu Land durch die Grafschaft geführtwird. Ebenso wird er angewiesen. Einen zu strafeil, der einen Andern, der erstochen wurde, schreieil gehörtund nichts dazu gethan hat. n». Heimbringen, daß man das Landgericht im Thurgau besetzen soll. DenBoteil gefiele, daß man vier vom Adel, vier aus der Stadt Frauenfeld und vier voll der Landgrafschaftdaran setzte. Ueber den Lohn der jedem zu geben ist, soll man sich auf dein nächsten Tag aussprechen,u. Zwischen Melchior Andacher, Altlandvogt im Thurgan, und dem Fatzmann, welche ihren Streit denEidgenossen zur Vermittlung anvertraut haben, ist in der Güte erkannt, der Altlandvogt soll dem Fatzmannfür seine Ansprache, nebst Kosten und Schaden, innert acht Tagen 20 Gl. geben, 15 Schillinge für 1 Gl.
„Als dann vnser Eidgnossen von Fryburg vnd Solloturn die püntnuß gegeil visiere liebeil Eidgnossenvon Schaffhnsen nit haben wolen siglen, vß etwas beswärd, als Vilser Eidgnossen von Basel vor Inen gandvnd gesigelt haben, Ist vnsern Eidgnossen von Lucern beuolhen, in vnser aller Namen zu Inen zu rittenvnd nüt Inen zu reden, die brieff zu besiglen, mit anzöiguilg, die ding spen nit in argem noch Inen zusmach beschechen, als si) wol missen zu sagen. Vnd ob sy nit siglen wollen, sol jeder bot an sin Herreilbringen, zu ratschlagen vnd antwurt zu geben, wie man sich halteil wöll." Z». Jeder Bote weiß, wieMartin Schrank abermals vor uns erschienen ist und geklagt hat über den an ihm begangenen Raub. Auchfei einer voll Attiswyl, genannt Hans Hinker, ebenfalls beraubt wordeil. Darauf hat man unfern Eid-genossen voil Basel eül Creditiv gegeben, um in unserm Namen mit dem Vogt im Elsaß und mit HerrnUlrich von Habsberg zu reden. Man soll heimbringen, was man weiter thnn wolle, wenn dieser Schrittnicht verfinge. Solothurn, das weiter gehen wollte, wird ermahnt, in Betracht der bedenklichen Zeitkäufean sich zu halteil und auf uns zu sehen, «z. Die Boten voll Zürich sollen die Bitte des Abts von Murian ihre Herren bringen, man möchte ihn bei seinen von den Eidgenossen erhaltenen Briefen, Siegeln undRödelil bleiben und ihm den Fall aushinfolgen lassen, ansonst er an die fünf Orte gelangen müßte.
I». ei. t'. Ii. i. I. ii. fehlen im Berner Exemplar. Diese und «. auch im Solothurner Exemplar.
Zu «» Ueber die Vollziehung dieses Auftrags sprechen folgende Acten:
I 1501, 7. December.
„Als dann von gemeinen v. g. l. Eidgnossen wegen der fromm vest Hans Sunnenberg, Schulths zu Lutzern,der alt, zu vns Schulths, kleinen vnd großen Räten der Statt Fryburg abgeucrtiget worden ist, vns nach vilfrüntlicher guter Worten, die er vns mit allen eren vnd Vernunft hat fürgelegt, bitlich anzukercn, vnser g. l.Eidgnossen von Schaffhnsen pundbrieff, so er nüt Im har hat gebracht, zu besiglen vnd in dem einer frommeneidgnossenschaft nutz abzuziechen, vnangesechen dz ouch vnser g. l. E. von Basel vor vns besigelt, dann die als einangenommen Ort den Orten nach dz also getan vnd nit vns zu smach noch Verletzung vnser eren, dann wir nitminder dann dieselben statt in allen eren, früntschaft, lieb vnd früntlichkeit geacht vnd dafür werden vnd sindgehalten vnd ander örter, die elter weren, doch zufriden gewesen, das zu furdung gemeiner Eydgnoschaft nutz vndere die jünger Inen vorgiengen, vnd daran wurden wir gemeldtcn vnsern l. Eidgnossen angnämen dienst vndgeuallen bcwisen, der vns zu hochein dank vfgenomen, vngezwifelt were vnS sunst vtzit angelegen, als wir das