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November 1501.
75.
(Ohne Ortsangabe.) 4jZt)4, 3. November (Mittwoch nach Allerheiligen.)
Staatsarchiv Bern. .
Matthäus Schinner, Bischof zu Sitten, Graf und Präfect in Wallis einerseits, Schultheiß, kleine undgroße Räthe, die man nennt die Burger zu Bern, andererseits Urkunden, es seien zwischen ihren beidseitigenAngehörigen aus ungleicher Auffassung des zwischen beiden Theilen bestehenden Bundes Streitigkeitenentstanden. Es haben nämlich die von Thun Walliser wegeil Freveln, die im Wallis begangen wordeil,zu Thun belangt, in Eid genommen und dadurch genöthigt, zu Thun dem Rechte Statt zu thun.Ferner haben die von Frutigen einige Walliser wegen Schulden angefalleil und mit Leib lind Gut Hinter-halten, alles wider den Bund und gemeinen Landesgebrauch, demzufolge der Kläger dem Beklagteil vorden Richter seines Wohnorts folgen und Frevel an dem Ort, wo sie begangen worden, berechtigt werdensollen. Die von Thun berufen sich dagegen auf ihre von Bern bestätigten kyburgischen Freiheitsbriefe unddie von Frutigen auf den Umstand, daß die Schulden kanntlich und vergichtig gewesen seien. Die Parteienhaben sich zusammen verfügt und beschlossen was folgt: Bern gebietet denen von Thun lind von Frutigen,von ihrem Vornehmen abzustehen; Frevel sollen an dem Orte, wo sie begangen sind, berechtigt lind daselbstdem Verletzten unverzogenes Recht gehalten werden. Niemand soll fortan in beider Theile Gebiet den Andernilm Schulden, sie seien gichtig oder nicht, verhaften oder verbieten oder niederwerfen, sondern der Forderersoll seinen Schuldner suchen lind beklagen in den Gerichten, da er gesessen ist und da auch kurzen, unver-zogenen Nechtsgang finden. Doch wenn Jemand des einen Theils in die Landschaft des andern zöge, alldaBau- und Zinsgüter empfinge, dann dieselben aufgäbe und „vor gethaner vßrichtung vßstender pflicht"wieder heimzöge, so mag man einen solchen aufhalteil und an den Enden berechten, wo die Zinse erlaufen sind.Auch soll erlaubt sein, wenn jemand dem andern etwas unter der Bedingung verkauft, daß ihm gestattetsei, deil Käufer, der nicht auf den bestimmten Termin bezahlt, wo er ihn betreteil inöge, an Leib und Gutanzufallen, daß dann eine solche Kaufsbedingung gehandhabt werde.
Pergament-Urkunde mit anhängenden Siegeln des Bischofs und Berns.
7«.
Sck) W 1) z. 4504, 4. November (Donstag nach Allcrhciligmtag).
Staatsarchiv Zürich: Abschiede III. 237. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. K3V.
Archive Solothurn, Basel.
Herr Ulrich von Sax und Junker Georg auf der Fluh sind von dein Tag zu Zürich an den Hofdes römischen Kölligs gesendet worden mit dein Auftrag von Seite der Boteil jenes Tages, fünf Artikelan die königliche Majestät zu bringen: 1. Der'König möchte dazu verhelfen, daß Bellenz denjenigen ver-bleibe, welche es gegenwärtig im Besitz haben. 2. Daß ehrliche und rechte Schulden, welche Eidgenossengehören, denselben nach Billigkeit bezahlt werden. 3. Daß die Ansprecher befriedigt oder auf zwei ehrbareMänner oder den Bischof von Sitten zum Recht gewiesen werdeil möchten. 4. Daß der Köllig den Grafen