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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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143
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September 1501. 14Z

damit nicht befriedigen wollen, sondern uns weiter bittlich ersucht und bei den geschwornen Bünden ermahnt,ihnen zu ihrem Rechte zu verhelfen. Darauf ist angenommen, daß jeder Bote diesen Gegenstand heimbringenund daß den Boten, die auf den Tag zu Zürich kommen, empfohlen werden soll, die Sache in Gutein unduach unser Aller Lob, Nutzen und Ehre zu erledigen. Dabei soll jedes Ort die Seinigen zu bewegentrachten, daß sie sich mit ziemlichen und billigen Anerbietungen begnügen lassen. «I. Bezüglich der Stadtund der Schlösser zu Bellenz ist zwischen dem König undvns dry orten" abgeredet, daß die von Bellenzdie nächsteil zwei Jahre hindurch ihre Zinsen, Renten und Gülten benutzen und beziehen mögeil, wiedas von Alterher geschehen ist; wenn des Kölligs Leute und Unterthanen Zinsen, Gülten und Rentenm der Stadt und Herrschaft Bellenz haben, so sollen sie dieselben ebenfalls nach altem Herkommennutzen und iließen, wie es den Unfern gegenseitig gestattet ist. Die von Bellenz sollen im HerzogthumMailand Handel und Wandel haben mit derselben Zollfreiheit wie die Eidgenossen. Und da man Untreueund Verrätherei besorgt, wodurch Bellenz uns entzogen werden könnte, so hat der französische Bote im Namenseines Königs und der Seinigen versprochen, daß innert den genannten zwei Jahren weder durch Gewalt,List noch auf irgend eine andere Weise Bellenz den drei Orteil entzogen werden soll, so daß sie der schwereilKosten der Besatzung sich entheben können. Unter dieser Voraussetzung will man auch mit den Ansprechernreden, daß sie sich mit billiger Abfindung begnügen oder sich rechtlichem Spruch unterziehen.

«I findet sich nur im Abschied der Tschudischen Sammlung, dagegen enthalten die übrigen Exemplare dennachfolgenden undatirten Abschied von Mailand als Beilage:

Abscheid von Meplant.

Des ersten der ansprechenden knächten halb so wölke der Cardinal ein erber botschaft hinuß in vnser Eid-gnoschaft vertigen mit sampt vnsern Kotten, dem in bevälch geben, gemelten knächten zimlich vnd gebürlichenbegägnen vnd Inen eine summe geltz fürzeschlahen, die der fach gelich fach, In Hoffnung, wir eidgnossen daranein gefallen vnd die knächt ein benügen haben. Ob aber die summ vns Eidgnossen oder den ansprechenden nitangenäm, so welle er sin poschen allenthalb vf der straß haben, damit Werbung witter beschäch, Mich ansprachhinzulegen.

Zum andern vnser eidgnossen der dryen Orten halb, die Schloß vnd Statt Belletz vnd derselben Jnwonereberürente, hat sich der Cardinal an statt vnd In namen des küngs begäben vnd nachgelassen, das die vermeltendrü ort Bülletz die nächsten zwey Jar volgent, yedermans rechten on schaden, inHaben vnd dieselben von Bälletzfüllen vnd mögen die zit ouch allenthalb wandeln vnd werben sicher im Herzogthum Meyland mit allen denfryungen vnd exemption der zöllen, wie wir eidgnossen vnd die vnsern lut der vorgemachten Cappiteln das bishergebrucht haben. Wo aber den dryen orten söllichs nit gemeint sin wölte, so wöl der küng des zu recht komen vffdie vbrigen fünf ort vnd sich desselben rechten benügen lassen. Vnd hat harin der kardinal lutter bereit vndvorbehalten, weders vnder den zweyen stucken nit bericht würden möcht, so sölle alles by einander beliben anstan."

74.

Aürich. 8. Actoßer (Freitag vor SaM DionysinStag).

Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, Ii. II». Staatsarchiv Zürich: Abschiedesammlung, III. 2!IS. Staatsarchiv Bern: Allgemeine

Eidgenössische Abschiede, II, K22. Archive Solothurn, Basel.

Dem Landvogt Stocker im Thurgau wird wiederholt befohlen, zu bewirken, daß dem Fatzmann derWein, der ihm im vergangenen Kriege genommen wurde, ersetzt werde und daß er wegen seiner Kosten