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September 1501.
Deßglich sol nieman in vnser eidtgnoschaft sich frömder Personen, fachen oder ansprachen beladen nochannemen an gemeiner orten unserer eidtgnoschaft ald der merteil wissen und willen, ouch dz nieman deHein kriegoder fechd für sich selbs vnderstan oder fürnemen sol, dann wie vnser geschworen pünd, verkomnuß vnd brieff, sovnser vordem vnd wir vns deß gegen ein andern verschriben haben, zugeben.
Vnd söliche Ordnung sol alle ort vnser eidtgnoschaft, darzu all vnser eidtgnossen vnd puntgnossen, so vnsmit geschwornen pünden verwandt sind, begriffen.
Vnd diß Ordnung sol ouch zu allen Jaren, so man in Stetten vnd lendern burgermeister, schulthessen vndamman setzt vnd man Inen schwert, deßglich so man die pünd schwert, vor den gemeinden gelesen vnd geschworenvnd mit brieff vnd siglen gefestnet werden.
Vnd ob einiche ort darin nit gan wellten, söllen dieselben ort die andern, so darin gegangen sind, zu tagen,so man red vnd rattschlag tut von der Herren vnd solicher fachen wegen, in Iren rütten, getätten vnd Handlungennützit Irren vnd von Inen vßstan.
Es söllen ouch kein sundre ort an gemeiner ortten, so darin sind, gunst vnd gefallen solich ordnung nach-zelassen haben.
Vnd sol ouch jeder pott dz zum trülichisten anbringen, also ob sich einiche ortt nit darin zegan schickenwellen, dz die andren glich zestund ab dem tag, so darum gesetzt ist, dahin ritten vnd die gemeinden pitten, mitInen darin ze gand. Vnd vff demselben tag sol ouch jeder pott vollen gewalt han, dz zu beschließen vnd zu vol-strecken, damit es vffgerichtet werde on lenger verziechen. Vnd nämlich ist deßhalb tag angesetzt vff mittwuch nachsant Michelstag nachts Zürich an der Herberg zesind."
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S ch w y z. 43l)1, 30. September (Donsiag nach St. Michelstag).
Staatsarchiv Lncern: Allgemeine Abschiede, I). 1l>8. Staatsarchiv Zürich: Abschiedesammlung. III. 231. Ebenda: Tschudische Sammlung, 32.
Staatsarchiv Bern : Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 314»
Amman Zelger klagt im Namen Melchior Enentachers (Andachers), Altvogts im Thurgau, es seiihm in seiner Sache gegen den Fatzmann ein unleidentliches Urtheil ergangen, er begehre einen andernRechttag und Verhör seiner Kundschaft. Heimbringen und auf nächstem Tag zn Zürich Antwort geben.I». Es ist erschienen der königlichen Majestät von Frankreich Botschaft mit Versicherung des gnädigen geneigtenWillens des Königs zu den Eidgenossen, mit Erinnerung an die althergebrachte Freundschaft, die, ob Gottwolle, fortdauern werde. Dabei hat sie gebeteil, den Gerüchten, die über mißbeliebige Reden des Königsbezüglich der Eidgenossen verbreitet werden, keinen Glauben zu schenken und die gegenseitig bestehendeFreundschaft und Einung getreulich zu halteil, was der Köllig seinerseits auch thun wolle, e. Der fran-zösische Bote wird über seine Meinung und seine Vollmachten.hinsichtlich der Ansprecher einvernommen.Nach dem Bericht unserer nach Mailand gesendeten Boten („als durch den Abscheid von Moyland angezöugtwirt") soll er zum Theil gerade dieses Gegenstands wegen, um die Ansprecher mit etiler den Ansprachengleich kommendeil Summe Geldes gütlich zu befriedigen herausgeschickt sein. Der französische Bote abererzählte einen langen Handel und vermeinte nicht, daß der König den Ansprechern noch zu etwas verpflichtetsei, nachdem sie ohne Absage in sein Land eingefallen und ihn an Leuten und Gilt beschädigt haben. Dochanerbiete der Köllig aus besonders geneigtem Willeil zu den Eidgenossen, für alle Ansprachen eine Summevon 40,000 Franken zu geben. Als dieses Allerbieten den Ansprechern kund gegeben wurde, haben sie sich