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September 1501.
schast Jr Erbland, lüt oder gut, mit freuel vnd gemalt überziehen, von dem sinen trengen oder daranschedigen wolte, das dann ein getruwe hilf vnd rettung eins teils zu dem anderil wurde mitgeteilt vnderschynen je nach gestalt der fachen. In zu gutem. Oder ob das also an den oberkeiten nit möcht erfundenwerden, das doch der ewig abgercdt frid zwischen wylent Herrn Sigmunden, Erzherzog zu Oesterrich w., vndgemeiner Eydgnoschaft in den gestalten, wie der am leisten zwischent k. M. vnd vier Orten der Eydgnoschaftvernüwt ist, von den andern Orten allen angenomen vnd vffgericht wurde, in gutem hoffen, so derselb zuandern zrsten vnd löiffen wol erschossen spg, sölichs abermals beschechen solle, wie dann davon mit vil andernWorten geredt ist worden." Das alles soll jeder Bote an seine Obern bringen, damit bewachtet werde, wasdie gegenwärtigen Zeitläufe erheischen; insbesondere möchte man bedenken, daß am Ende, wenn alles aus-geschlagen würde, beide Könige sich zusammenthun möchten u. s.w.' Deßhalb wird über diesen Gegenstandwieder Tag angesetzt nach Zürich auf Mittwoch nach St. Michaelstag (6. October.) Und da die Zeitläufebedenklich sind, so sollen auf diesem Tag auch erscheinen der Bischof von Sitten in eigener Person mit derLandschaft Wallis Boten, der Abt zu St. Gallen oder seine Botschaft, die Voten der Stadt St. Gallen undvon Appenzell, der Herren des grauen Bundes, der Stadt Rothweil und alle die gegenwärtig hier sind, dieEidgenossen sowohl als die königlichen Boten. Alle sollen mit ausreichenden Vollmachten zu endlicherErledigung der Angelegenheit versehen sein, „alles in betracht diser löuffen, die on zwifel guts vernünftigsbedanken wol vnd ganz bedörffen." Ii.. Auf die Forderungen und Ansprachen besonderer Personen, welcheauf vorigen Tag den königlichen Anwälten waren übergeben worden, haben dieselben Antworten gebracht,welche auf rechtliche Verhandlung oder andere Verweisung hinzielen. Man glaubt aber, es würde demfrcundnachbarlichen Verhältniß besser entsprechen, diese Sachen im Wege gütlicher Verständigung auszumachen.„Darzu der Bischof von Sitten obgenant vß tugentricher fridsneygung erbotten hat, durch sin treffenlichebotschaft das Jr darzugeben." Darauf ist verlassen, die königlichen Anwälte sollen an ihren Herrn bringen,daß er seine Voten auf den angesetzten Tag zu Zürich mit genugsanier Vollmacht versehe, über die Ansprachen,die vormals schriftlich eingegeben worden, gütlich oder rechtlich zu verkommen, ebenso über die Forderungenderjenigen, welche seiner Majestät zu Gutem in Frankreich gewesen sind, als Jacob Thyg von Zürich, derLetter von Zug, Schultheiß Conrader von Solothurn und Andere, dazu derer von Praroman zu Freiburgim Uechtland, die um ihre Ansprachen Brief und Siegel haben. Gütliche Vereinbarung über diese Sachenwerde vorgezogen werden, besonders nach des Bischofs von Sitten so freundwilligem Anerbieten, wie dasalles mit mehrern Worten erörtert ist. I. „Friburg vnd Soloturn mit stand der siglung vnd sust, dz lasenmine Herren bliben, wie vor davon geredt ist." i»i. „Appenzell vnd sant galten wellen min Herren jetz ochruwen lasen vnd sy nit wyter annemen, dann wie sy bishar gestanden sind."
Der Zürcher Abschied III. 228 enthält nur den Titel und den Namen des zürcherischen Boten Rudolf Esther,dagegen steht der Abschied vollständig ebenda III. 230, mit Ausnahme jedoch der Artikel I, Ii, welche wahr-scheinlich beim Einbinden zum Abschied vom 17. August vorhin gekommen sind, wogegen die Artikel t, ,» desAbschieds vom 17. August im Zürcher Exemplar hier erscheinen. I, i" nach Zürcher Abschied, fehlen im Lucernerund Solothurner Exemplar.
Zu zx- Die Mahnung Berns an Luccrn und Solothurn, die Ihrigen dem Markgrasen von Neuenburg nichtgegen Savoyen zulaufen zu lassen, siehe im Berner Allgemeinen Eidgenössischen Abschied, Ii. 495, ää. 21. Sep-tember (Mattei) 1501.
Zu I». Im Text des Berner Abschiedes fehlt dieser Artikel, es findet sich aber dafür ebenda 504 ff. dernachfolgende Entwurf der Ordnung betreffend Pensionen :c. als Beilage.