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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Juli 1501. ' 129

theuernng der Lebensmittel, es sei Korn, Käse oder Ziger, Anken oder Anderes, großen Schaden zufügen,abstellen möge. Auf dem nächsten Tag zu Zürich soll man sich über eine dießfällige Ordnung vereinen,denn was bisher dießfalls angesehen worden, wird wenig gehalten. «I. Die Männer von Schwyz undGlarus, welche die Kaufleute von München, trotz des von gemeinen Eidgenossen ihnen gegebenen Geleitsniedergeworfen haben, behaupten, das Geleit sei denselben weiter und ausgedehnter verschrieben worden, alses von den Eidgenossen beschlossen war; sie begehren, daß die Boten, welche bei der Verhandlung waren,als das Geleit gegeben wurde, auf ihre Kosten einberufen und darüber verhört werden. Darauf ist erkannt,diesem Verlangen soll entsprochen werden, so daß jene Boten sich auf St. Laurencieutag (10. August) zuLucern einfinden. Der (gefangene) Sweinlin soll dann auch nach Lucern gebracht werden. Schwyz undGlarus nehmen sich der Ihrigen an und meinen, ihre Boten sollen auch bei uns sitzen und in der Sachemitstimmen. Darüber soll auf dein Tag entschieden werden. Alle Boten sollen mit Vollmacht erscheinen,über die Gültigkeit oder Ungültigkeit des Geleitsbriefes sich zu erklären, t . Der Botschaft von München,nämlich dem Friedrich Eßwurm und dem Stadtschreiber Jsenhofer, wird zur Rückreise, und der Botschaft,die von München auf den abgemeldeten Tag kommen wird, zur Her- und Heimreise freies, sicheresGeleit gegeben, t. In der Sache der gefangenen Kaufleute von München gegen etliche von Schwyz undGlarus ist nach Anhörung von Klage, Antwort, Rede und Widerrede zu Recht erkannt, der Geleits-brief soll bei seinen Kräften bleiben und die Gefangenen sollen ohne Entgelt freigelassen werden. Doch solljeder Bote die Sache an seine Herren bringen, da halbjährliche Aufkündung des Geleits vorbehalten warund etliche Orte selbes wirklich aufgekündet haben. Daher soll man rathschlagen, ob man nun ihnen dasGeleit verlängern wolle und sich auf dem nächsten Tag dießfalls erklären. Ebenda soll man antworten,wie man denen von Schwyz und Glarus zum Recht gegen Herzog Albrecht von Bayern verhelfen wolle,da sie solches noch nicht haben erlangen können und uns nun deßhalb anrufen. K-. Auf diesem Tag 'istim Namen des Grafen Heinrich von Thierstein, des Wendel von Honbnrg und des Hans von BaldeggBalthasar Gut erschienen und hat erstlich begehrt, daß wir dem Hans von Baldegg die 1000 Gl. zurück-erstatten, die wir nach dein Frieden von seinen Bürgen genommen, indem der Friedensvertrag vorschreibe,daß Jeder zu dem Seinigen, was nach dem Friedensschluß noch vorhanden, wieder kommen soll. Zweitensbegehrt er, daß gemäß dem Frieden unsere Eidgenossen von Bern die Herrschaft Schenkenberg und diedarauf bezüglichen Gewahrsame ihm herausgeben sollen. Für den Grafen Heinrich von Thierstein begehrter von Solothurn Abtrag wegen eines ihm erstochenen Amtmanns und Ersatz desjenigen, was ihm von seinerHerrschaft Pfeffingen entwert sei. Mir Wendel von Honburg verlangt er Entschädigung für die Verwüstungseiner Herrschaft, welche der königlichen Majestät und dein schwäbischen Bunde nicht verwandt gewesen sei.Darauf ist ab diesem Tag an den römischen König geschrieben, er möchte solche Begehren abstellen undnicht gestatten, daß uns deßhalb an unserin freien Handel und Wandel Eintrag geschehe, ansonst möchtedaraus Uuruhe erwachsen. Nichtsdestominder soll jeder Bote jene Anbringen an seine Herren bringen undauf dein nächsten Tag zu Zürich dariiber antworten. I». Auf. dem nächsten Tag zu Zürich soll man aufdas Begehren des Herrn Conrad Gächuff antworten, welcher an Herzog Albrecht von Bayern etwas Anspracheöu haben vermeint und Misere Hülfe dafür nachsucht, i. Einer von den drei Bünden in Churwalen, unser»Bundesgenossen, hat seine Botschaft auf diesem Tage gehabt und angebracht, die zwei andern Bünde seienünt dem römischen König in eine Vereinung getreten und es verlaute, es hätten einige Orte aus unsererEidgenossenschaft dasselbe gethan; man möchte ihnen Aufschluß geben, ob etwas daran sei oder nicht. Weiter

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