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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Julius 1501.

verzögern; kein Theil soll den andern mit ausländischen Rechten bekümmern, ausgenommen um Ehesachenund offenen Wucher. 3. Bei Streitigkeiten zwischen den vertragschließenden Theilen soll man einanderzu Recht fordern nach Biel; jeder Theil soll zwei Männer zusetzen, die nach Anhörung von Klage, Antwort u. s. w.innert dreimal vierzehn Tagen ihren endlichen Rechtsspruch thun sollen, wenn sie den Streit nicht gütlichvergleiche«? können. Falls sie sich gleich theilen, so sollen die Zugesetzten des klagenden Theils unter denAi?gehörigen des Beklagte«? de«? Obmann wählen, welcher dem Urtheil der einen Zugesetzten innert gleicherFrist zufallen und selbes dadurch rechtskräftig mache«? soll.

Pergamentene Urkunde mit anhängendem Siegel des Markgrafen.

Creditiv des Markgrafen auf seinen Lieutenant Anton von Sarron, Ritter, Herrn von Vareilles undForges, für die Unterhandlungen und den Abschluß dieses Burgrechts mit Lucern. (Pergamentene französischeUrkunde mit anhängendem Siegel des Markgrafen im Staatsarchiv Lucern.)

«5.

Aueern. 26. Julius (Montag nach Sant Jacobstag).

Staatsarchiv Lucern : Lucerner Abschiede. 0. I3Ü. Staatsarchiv Zürich : Allgemeine Abschiedesammlung. III, 2VÜ.

Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede. II, 452. Archive Solothnrn, Freibnrg.

Bote«?« Zürich. Marx Nöist. Bern. Venner Achshalm. Lu c er n. Schultheiß Bramberg; SchultheißRuß; Vendrich Feer; Ludwig Küug. Uri. Jacob Im Oberdorf, Amman??. Schivyz. Vogt Fleckliu.Unterwalden. Ammann Zelger. Zug. Der Schnüringer. Glarus. Ammann Kuchlin. Freiburg.Wilhelm Reiff, Seckelmeister. Solothurn. Benedict Hugli. Basel.

Jeder Bote weiß, was den? Bischof von Straßburg von des Claus Wiechser wegen ab diese???Tage geschrieben ist. I». Die Stadt München klagt, daß unsere Eidgenossen vo«? Glarus etliche ihrerKa??fleute, die mit besiegeltem Geleit gemeiner Eidgenosse«? von Lyon kamen, auf der Rückkehr bei Berlingeumit bewaffneter Hand niedergeworfen und nach Frauenfeld in's Gefängnis; habe«? führe«? lassen. Mit Berufungauf den Geleitbrief wird unentgeltliche Freigebung der Gefangeneu und Schirm für dieselben verlangt.Glarus verantwortet sich folgendermaßen: Als Graf Jörg von Sargans, der von Zimmern und UlrichGögging ül die Acht der kölliglichen Majestät gefalle«?, so daß der Gögging nach Ueberlingen ins Gefängnißgekommen sei, habe er einen Leibdingbrief von? Herzog Albrecht vo«? Bayer«? erhalte«?, der anzeige, daß HerzogAlbrecht ihn? alljährlich das Leibding kostenfrei a«? seineu Wohnort ausrichte«? wolle. Darauf habe HerzogAlbrecht eine Botschaft nach Glarus geschickt und eine Täding um eine Summe Geldes gemacht. DerselbeBote, Benz Regelt, habe Glarus gebeten, diese«? Vorschlag den? Gögging vorzulegen. Das sei geschehen, aberder Bote sei nicht wieder gekommen und Herzog Albrecht habe nichts bezahlt. Man habe ihn mehrmalsun? Recht angerufen und zuletzt i«? Kraft der Vereinung, welche «vir mit den drei Fürsten von Bayer«?gehabt, alles vergebens. Da sie nun gesehen, daß sie zu keinen? Ziel kommen, so haben sie ihn? Feindschaftailgesagt und glauben nicht, daß das Geleit die Kaufleute schütze«? soll, weil sie in? Krieg wider u«?s geivese«?.Darauf hat die Botschaft vo«? München wieder geantwortet und gebeten, das Geleit aufrecht zu halten. Aufbeider Theile Klage, Autwort u. s. w. ist erkanut: (Lücke s. das Weitere bei l'.) «. Alis diesen? Tag istviel davo«? geredet, wie mau den? Unwesen der Vorläufer uud Hodler, welche den? gemeineil Mai?«? durch Ver-