Julius 1501.
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Freiburg. 4601, 20. Julius (Zinswg vor Magdalme).
Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 462.
Vogtrechnung der beiden Städte Bern und Freiburg.
t». Die von Montenach le Corboz sollen von nun au nicht mehr zu Mouteuach sondern zu GrandsonGericht halten, da es doch dieselbe Herrschaft ist. I». Man soll die Bekanntnißbücher, woraus die Vögtezu Grandson der beiden Städte Recht und Ehehafte erkennen, in gutem Verwahr zu Grandson lassen. « . AlleKaufbriefe sollen bei der beiden Städte Schreiber zu Granson geschrieben und die Kaufsummen eingeschriebenwerden; innert sechs Wochen sollen dann solche Käufe an die Vögte gelangen. Diese Verordnung sollallenthalben in beiden Herrschaften verkündet werden. «1. Wegen einer Marchverrückung zu Jferten sollendie Boten, welche auf St. Michelstag nach Grandson kommen, das Nähere erkunden. « . Der Brief desHerrn von Vaurmarcus und unserer Herren Erkanntniß in Betreff der Leute von Provins (Provence) sindmit einander verglichen und darauf ist erkannt, der von Vauxmarcus soll bei seinem Briefe bleiben, nichts-destominder aber sollen die ehrbaren Leute zu Provins von ihrer Güter wegen, die sie von unfern Herrenhaben, „malen vnd bachen bi minen Herren" nach Inhalt der Erkanntniß. t. Bezüglich der Wälder zuGrandson, Montenach, Orbe und Echallens werden die Vögte bei ihrem Eid aufgefordert, selbe besser alsbisher zu schützen. Niemanden ohne schriftliche Erlaubniß da holzen zu lassen und die Bannwarte, wenn siean Uebertretungen schuldig wären, um 3 Pfund für jeden Stock zu strafen. H. Dem Venner zu Schwar-zenburg, der in unserer Herren Geschäften viel Arbeit, aber keinen bestimmten Lohn hat, wird ein Zehntenim Dorfe Schwarzenburg, den er bisher innegehabt, überlassen so lange er im Amt ist, auch hat man ihm3 Fr. an einen Rock gegeben. I». Auf St. Michaelstag sollen von jeder Stadt zwei Bote,: zu Grandsoneintreffen, um die Einschläge anzusehen, welche die von Provins auf dem Berg zu unserer Herren Schadengethan, und darauf das Gutschcinende zu verfügen.
Unter diesem Abschied findet sich die Sentenz: Nüainon: Looius est ckiliKsuckus lar gnom ossicknus
mencknx.
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Lucern. 1601, 21. Julius (vfs Saut Maria Magdalmm Abend).
Staatsarchiv Lucern.
Bnrgrecht des Markgrafen Philip)' von Hochberg, Marschalls in Burgund, Grafen zu Neuenburg,Herrn zu Röthelu, Sausenberg u. s. w., und seiner Gemahlin Maria, geb. Herzogin von Savoyen, für ihreGrafschaft Neuenbürg und andere ihre Städte, Lande und Leute, mit Lucern. 1. Sie versprechen, dieBürger von Lucern, ihr Leib und Gut getreulich zu schützen und nach Vermögen vor Schaden zu schirmen,lüich ihnen zu rathen und zu helfen, wie ein Burger thun soll, doch alle Lehenherren vorbehalten. Wennber Markgraf Raths boten von Lucern begehrt, so sollen ihm solche zugesendet werden. 2. Man will sichgegenseitig mit „zimlichen inlendischen Rechten" gegen einander begnügen und einander das Recht nicht