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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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März 1501.

Steckborn stehe ihm zu; nun hat aber auch der Bischof von Constanz den Pfarrer in Eid genommen,daß er in beider Namen auf der Pfrund sitzen soll. Darüber ist dem Landvogt von Thurgau empfohlen,den Bischof zu ersuchen, er möchte von seiner Ansprache abstehen, q. In der Sache des Johannes Seriant,gewesenen Stadtschreibers zu Biel, gegen Benedict Bäppet, die in Folge früherer Abschiede auf diesem Taggegen einander erschienen sind, haben die Boten zu Recht erkannt, die Parteien sollen beiderseits bei demvon unfern Eidgenossen von Bern gesprochenen Urtheil bleiben, mit Erläuterung, daß, weil der Sinn desUrtheils nicht dahin gehe, daß Bäppet für seine Forderung auch auf das Gut der Frau des Seriant greifenkönne, das letztere frei sein und ihr zu Händen kommen soll. Spreche sie aber etwas als das ihrige an,was nicht ihr gehöre, so sollen sie einander in den Gerichten, wo die Güter gelegen sind, mit Recht vor-nehmen. Auch sollen sie gegen einander in Frieden stehen. > . Der Vogt von Baden spricht den Fall anvon Bertschi Flüglistal von Liebe, dessen Schwager in der Grafschaft Baden mit Tod abgegangen ist, Zürichaber ineint, er sei nach Grüningen fällig. Beschluß: Flüglistal soll den Vogt von Baden um den Fallvertrösten, die Sache soll auf die Jahrrechnung nach Baden kommen, das Gut aber dem Flüglistal entschlagensein, jij. Dem Fischer zu Maschwanden soll der Bote auf dem Tag zu Lucern das Beste thnn. 5. Geleit-begehren der Kaufleute. »>. Möttelis Handel mit dem Landvogt.

Die Boten nach dem Zürcher Exemplar. «1. fehlt im Berner Exemplar, Ii. im Solothurner Exemplar,finden sich einzig im Zürcher Exemplar und fehlen im Lucerner Exemplar, in der Tschudischen Samm-lung, Berner-, Solothurner- und Freiburger Exemplar.

Zu i. „Dietrich" ist Thierry de Stars, der auch 1502, 1I>. Februar wieder ein Creditiv als königlich fran-zösischer Bote erhält.

Einsiedeln. 4604, 20. März (Samstag o°r li-mars).

Staatsarchiv Lucern.

Spruch über den Zoll zu Kloten zwischen Zürich und den in der Grafschaft Baden regierenden Orten.Caspar Hetzel, des Raths von Bern, Heinrich Hochrütiner, des Raths und Johann Schenklin, Stadtschreiberzu St. Gallen, als Verordnete beider genannter Städte, sprechen als freundliche Untertädiger mit Zustimmungbeider Parteien nach Einsicht aller von diesen aufgelegten Urkunden, Acten, Kundschaften zc. über die schonseit langeni streitige Frage bezüglich des Zolls zu Kloten und der von da an das Geleit zu Baden zu gebendenWortzeichen, was folgt: 1. „Zum ersten, was durch die Grafschaft Kpburg (damit Clotten och begriffen sinsol) an das glait gen Baden gefürt wirdt, das daselbs zu Baden der zoll vnd das glaitgelt den acht Orten,so denn tail vnd gemain an der Grafschaft Baden habent, zu einigen ziten zugehören, och Jr glaiter daselbsden zoll vnd das gelait In vnd vß darnon nemen. Vnd was och harwiderumb von Baden durch die Grastschaft Kyburg gefürt vnd zu Baden verglait wirt, darnon sollen die von Zürich, noch niemant in JreinRainen, von Jrs zolls Clotten wegen kamen zoll Jnnemen; was aber snnst gen Clotten oder anderschiv»hin vnd wider durch die Grafschaft Kyburg vnd nit an das Glait gen Baden gefürt wirt, da sollen dievon Zürich bi Jrein zoll vnd gerechtigkait beliben wie von alterhar, an alle geuerde." 2. Kaufleute undFuhrleute sollen frei sein, an welchem Ende sie wollen durch die Grafschaft Kyburg zu fahren vnd wederZürich noch Jemand anders soll sie auf einen bestimmten Weg an das Geleit zu Baden drängen oder binde»