Januar 1501.
95
in Armeisen legen, Kundschaft über die Sache einziehen und mit ihnen nach Gutfinden handeln. K. Derzwei Knechte wegen, welche auf dem Schloß zu Güttingen gelegen sind, dann andere au ihrer Statt gestelltund nun Soldanstände mit dem Bischof von Konstanz haben, soll der Landvogt bei dem letztern seine Ver-wendung eintreten lassen. I». Bezüglich des Begehrens des Vogts von Rorschach und anderer Bürgenfür den Brandschatz des Walgaus, man möchte ihnen, da mm der Brandschatz bezahlt sei, ihre zu Lucernliegenden Verschreibuugen herausgeben, ist dein Boten von Lucern aufgetragen, dafür zu sorgen, daß dieseVerschreibungen gesucht und jenen aushingegeben werden, I. Dem Vogt von Nheineck ist befohlen, demSiechenhaus zu Thal 4 Gl. durch Gottes Willen zu geben. Ii.. Der Vogt von Nheineck bringt an, eshabe Einer ein Gut inne: „da stand im Vrbar, dz er für den offnen Zechenden 5 ß. D. geben solle, vndhabe aber in dem gut ein holz vßgeriit vnd ain wiugarten daselbs gemacht, von dem vermaiue er intZechenden zu geben", lieber diesen Fall ist dein Vogt geantwortet: Wenn der Pflichtige mit dein Meyerdeßhalb nicht einig werden könne, so soll er den Span auf die Jahrrechnung zu Bgden zum Entscheid bringen.I. Der Vogt zu Nheineck bringt an, ein gewisser Spiser habe Holz gehauen, die von Nheineck haben ihmgeboten, das bleiben zu lassen, er aber habe es au den Vogt bringen wollen; darauf haben die von Rheineck!hm einen Eid abgenommen, daß er dem Vogt nichts davon sagen wolle. Der Vogt habe dem Spiser denEid „abgelassen" und dieser ihm den Sachverhalt mitgetheilt. Darauf hat man denen von Rheineck sagenlassen, daß sie solches unterlassen, ansonst man es ihnen nicht zu gutein aufnehmen werde. Der Vogtzu Nheineck wird angewiesen, einen Knecht, der sich stets betrinke und nnfläthige Reden brauche, auch denVersuch gemacht habe, eine schwangere Person zu nothzüchtigen, vor Gericht stellen und nach seinem Verdienenstrafen zu lassen, i». Ammauu Vogler bringt an, es kommen hänsig Todtschläge vor, welche mit denFreundeil der Erschlagenen „schlechtlich bericht" werdeil; es möchte daher etil Statut nöthig sein, daß der,welcher einen Todtschlag begehe, zwei oder drei Jahre lang das Land meiden soll. Darauf ist dem Vogtzu Rheineck befohlen, den Leuten ein solches Statut vorzuschlagen, jedoch hat man den Eidgenossen auf derJahrrechnung zu Baden vorbehalten, die Sache definitiv zu ordnen. «. Ammann Vogler bringt an, daßein Knecht im Rheinthal „am tantz ainem lantzknecht hat wellen ain ku all die Hand stellen, mit Jr ainvortanz zu haben vnd gesprochen: sichst das diruly so man da am sail fürt"? u. s. w. Der Vogt imRheinthal soll den Knecht, sofern sich diese Aeußerung durch Kundschaft bestätigt, gefänglich annehmen, ihndrei Tage lang im Thurm liegeil lasseil und darnach ihn vor Gericht stellen, dainit er nach Verdieneilgestraft werde, z». Anunann Vogler meldet, der Pfarrer von Altstätteil wolle den von ihm mit denenvon Altstätten gemachten und besiegelten Vertrag nicht halten, habe auch die Psrnndurkunden bei sich einge-schlossen, was im Fall seines Todes oder sonstiger Zufälle der Pfrund großen Nachtheil bringen könnte.Darauf hat man den Abt von St. Gallen gebeteil, den Pfarrer zu seinen Pflichten anzuhalten, ansonstwerde man ihm die Nutzungen seiner Pfrund nicht verabfolgeil lasseil bis er den Vertrag halte und seine. Obliegenheiten erfülle; „leine er aber damit beschwert zu sein, so möge er nach Badeil vor die Eidgenossenkommen. Ammann Vogler bringt an, es habeil in dein vergangenen Krieg einige Knechte den ThomasJeger gefangen und glaubeil nun etwas Kosten an ihm zu fordern. Wenn sie aber dessen Tröster angreifen,so geschehe von der andern Seite dasselbe auch gegen die Tröster solcher, welche von jener Seite gefangenwordeil seien, im Gegentheil aber würdeil auch die unfern ledig. Das will man heimbringen. , . DerRogt zu Rheineck ist beauftragt, sich bei den alten Leuten zu erkundigen, wie es bezüglich des Fahrs zuRheineck eine Bewandtniß habe. Findet er, daß die zweite Fähre nicht sein soll, so soll er sie abstellen und