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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Januar 1501.

die Betreffenden für allfällige Reklamationen auf die Jahrrechnung zu Baden verweisen. Der Landvogtim Thurgau wird beauftragt, die Gemeinde Thundorf wegen ihres Verfahrens mit einem Gefangenen zurRechenschaft zu ziehen, t. Jeder Bote kennt das Anbringen des Hans Schwitzer der 8 Gl. wegen, dieer dem alten Landvogt von Unterwaiden gegeben und die Quittung eingelegt habe. Es ist erkannt: Wenner nnt Kundschaft vor dein Landvogt erstelle, daß er die Quittung eingelegt habe und diese sich dann nichtfindet, so soll der Landvogt Vollmacht haben, mit ihm zu „tädingen". Der Landvogt im Thurgaumeldet, die Pfarrangehörigen von Kreuzlingen haben ihn angerufen, den Abt von Kreuzlingen zu bewegen,daß er die Pfarrkirche mit den: Gotteshaus wieder baue und sie damit versehe wie zuvor. Da nun derPfarrangehörigen bei 700 sind und vielleicht die von Constanz „erliden" möchten, daß das Gotteshaus inihrer Stadt und außer unserer Landschaft wieder gebaut würde, wenn von unserer Seite nichts dazu gethanwürde, so hat man dem Abt geschrieben, er möchte das Gotteshaus und die Pfarrkirche wieder bauen undHülfe dazu suchen, wo er vermeine, daß man ihm solche zu thun schuldig sei. Geschehe es nicht, so werdeman dein Gotteshaus seine Zinsen und Zehntel, verhalten, v. Dein Vogt zu Nheineck wird eine Weisunggegeben, bezüglich eines Leibdingversprechens eines nun ausgewanderten Knechts aus dem Rheinthal aneine Frau, dessen förmliche Aufrichtung unterblieben war. Hv. Die Äbtissin von Magdenau hat durch eineBotschaft anbringen lassen, die Schwester des Anton Schenk sei in einem „Widerwillen" aus dem Klostergegangen und ineine nun, mau soll ihr ihre Pfrund herausgeben; sie habe deßhalb einiges im Thurgauliegendes Gut des Klosters verarrestiren lassen; auch habe Anton Schenk Gut des Klosters zu verkaufengesucht. Da man nun keiner, die aus dem Kloster gehe, die Pfrund hinauszugeben schuldig sei, so bittetdie Äbtissin um Schutz. Darauf ist dem Boten von Zürich aufgetragen, mit seinen Herren zu reden, daßdie Person angewiesen werde, in das Kloster zurückzukehren und sich zu halten wie andere; in diesem Fallewerde sie auch mit der Pfrund wie die andern gehalten werden. Wolle sie das nicht, so solle sie gegendas .Kloster Recht suchen und nehmen vor dem Abt von Wettingen als dem Visitator des Klosters. DemLandvogt ist befohlen, dein Arrestbegehren keine Folge zu geben, x Bezüglich des Weins des Fazmannsollen die Hauptleute und Knechte auf ihren Eid befragt werden, wie viel Wein sie dem Fazmann genommen.Darüber soll dein Landvogt im Thurgau Antwort gegeben werden. A. Ii, Betreff des Spans zwischendein Abt von St. Gallen und den zehn Orten wegen des Landgerichts im Thurgau weiß jeder Bote, wieder dießfällige, von Wort zu Wort nachfolgende Bericht lautet. Und da der acht Orte Boten mit demAbt von St. Gallen die Sache beschlossen und zugesagt, die Boteil von Bern und Freiburg aber dazunicht Vollmacht hatten, so haben die übrigen sich für diese beiden Orte „gemächtigt" und hierauf abgeredet,daß jeder Bote das an seine Herren und Obern bringen soll „in gestalt dz sölichs belibe darby." DieBriefe sollen von unserm gnädigen Herrn voll St. Gallen lind vom Landvogt aufgerichtet und auf Valentin!(14. Februar) auf den Tag zu Zürich gesendet werden; da soll jeder Bote sein Siegel hinschicken, um dieBriefe zu besiegeln.

„Vff das so siild dis die marchen in dem bericht vergriffeil, wie wyt die landtgrafschaft in des

gotzhus Sailt Gallen landtschaft gau sol:

„Item des ersten so sol Romishorn in vnd vßerhalb dem etter in die landgrafschaft im Thurgöwgehören, aber das burgsäß, so dann iez ist old Hillfür gebnwen wirdet, das sol fry sin, in sölicher gestalt,das vnseril gnädigeil Herrn von Sant Gallen, siner gnaden Conuent, dero nachkamen vnd gotzhus, Jr vögt,diener, amptlüt vnd Jnwoner desselben burgsäß oder huses nit vf dz landtgericht geladt noch vengklich