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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Januar 1501.

shilbers geschirrs wegen rechtlich tag ansezen, vnd ob sy an Inen nützit befinden würden, das sy ouch ander Verraten) des Herzogen von Meyland schuld hetten, sy alsdann in vnser aller namen gevenklich anzu-neinen vnd den rechten grund zu erfaren." ,1. Da vormals auf Tagen an uns Eidgenossen gelangt ist,man meine, wir möchten, sofern wir Unterhandlungen pflegen wollten, mit der Stadt Constanz in eine unsleidliche Vereinung kommen, so ist, da die Sache nicht zu verachten wäre, deßhalb ein Tag gesetzt nachZürich auf St. Valentinstag „die von Costenz irs werbens eigentlich zu verston." Zürich soll den Tag inunserm Namen an Constanz verkünden, v. Der Vogt von Baden soll dem Strub von Liestal in unsermNamen 7 Gl. aus der Büchse zahlen, für seine Arbeit beim Transport des erorberten Geschützes vonDornach gen Liestal. L. Bezüglich Bellenz will der Mehrtheil der Orte von einer Botschaft zum Könignichts wissen. Daher soll man auf dem nächsten Tag sich erklären, was man sonst in der Sache thunwolle. In Betreff der Ansprecher wurde ab diesem Tage dem König geschrieben, er möchte sie befriedigen,ansonst wir sie nicht länger zurückzuhalten vermögen. K. Der Pensionen wegen ist angesehen, daß jederBote heimbringen und auf dem nächsten Tag antworten soll, was man mit Zürich und Zug reden wolle,damit sie die Ordnung auch beschwören.

Das Solothurner-, Schwyzer- und Zürcher Exemplar datiren: vff sant Sebastianstag (20. Januar).«. fehlt im Berner-, Schwyzer- und Freiburger Exemplar, v. und K. fehlen im Zürcher-, Solothurner-und Schwyzer Exemplar.

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4 Ulli, 26. Januar (Zinstag nach sant Pauli bekcrung).

Staatsarchiv Zürich: Allgemeine Abschiedesammlung. III. litt!. Ebenda: ungebunden zu Band VI. Staatsarchiv Bern: Allgemeine

Eidgenössische Abschiede. II, 27üi Archive Schwyz, Solothurn.

». Jeder Bote kennt das Anbringen, das die Gemeinde Zihlschlacht wegen 4 Gl. gethan hat, „dasy vermainen, Sy vmb vj gülden Jngeschriben, daran Inen ij gl. worden syen" u. s. w. Die Sache istdem Landvogt im Thurgau zu gütlichem Uebereinkommen mit denen von Zihlschlacht empfohleil. ?». Aufden Auftrag, der dem Landvogt im Thurgau zu Lucern gegebeil worden, berichtet derselbe, der Bischof vonConstanz habe zu den Prälaten und der Priesterschaft um ein^Subsidium geschickt, „vnd wenn die bottenxomen vnd sin gnad solichs Jnpringen, welle sich daruff sin gnad gegen vnsern Herren vnd obern gepürlichhalten." e. Der Landvogt im Thurgau berichtet über die Meinung des Herrn Bernhard von Knöringen,daß man iil seinen Gerichten Niemanden sangen soll ohne daß es ihm vorher zu wisseil gethan würde.Darauf haben wir ihm geschriebeil: Was Malefiz oder andere Sachen, um die man jemanden gefangennehmen müßte, anbetreffe, so möge das der Landvogt thun von jenen ungehindert, wie er das auch andernedlen Landsaffen gegenüber in deren Gerichteil thun werde. Glaube Bernhard von Knöringen, es gescheheihm dadurch Unrecht, so soll er es vorbringen, es werde darauf gehandelt werdeil, was Rechtens sei.«R. Der Landvogt soll diejenigen, welche an Unserer Liebeil Frauen Tag im August die ganze Nacht hindurch„kartet" haben, nach seinem Gutfinden strafeil. v. Der Landvogt soll den Knecht, welcher „übel geschworen"hat, gefangen setzen, ihn vor Gericht stellen und gegen ihn erkennen lassen, was seine Verschuldung erfordert,f. Diejenigen, welche zu Frauenfeld wegen Friedbruch und Verwundungen gefangen sind, soll der Landvogt