Druckschrift 
3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
Entstehung
Seite
93
Einzelbild herunterladen
 

Januar 1501.

93

Zusagens vnd gut gefallens erwartet werden, alles erberlich vnd getrüwlich. Actum zu Basel vff Zinßtagnach Anthonii anno 8c «iningontosirno xriino." tttt. Es ist an der Eidgenossen Boten ein offenes Schreibenvon Albrecht von Klingenberg gelangt. Davon wird eine Abschrift den königlichen Anwälten übergebenmit Begehren, sie möchten Vorsorgen, daß kein Bruch des Friedens daraus erfolge, was sie angenommenhaben an den König zu bringen, in Hoffnung, es werde bestens vorgesorgt werden, daß dem Frieden gemäßgelebt werde. I»I». Um alle obberührten Punkte und Artikel weiter und endlich zu behandeln nach derObrigkeiten Gutdünken und Antwort, wird ein anderer Tag angesetzt nach Basel auf den Sonntag Lätare»Wirt mitsasten" (21. März).

4S.

Lucern. 2l. Januar (Donstag nach St. Sebastianstag).

Staatsarchiv Lucern: Lucerner Abschiede, v. 132. Staatsarchiv Zürich: Allgemeine Abschiedesammlung. Ill, l<!0.

Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede. II, 266. Archive Solothurn, Freiburg, Schwvz.

Boten: Zürich. Meister Winkler. Bern. Venner Achshalm. Lucern. Hans Ruß, Altschultheiß;Venrich Feer; Venrich Haas. Uri. Ammann Im Oberdorf. Schwyz. Vogt Sigrist. Nnterwalden.Ammann Zumbül. Zug. Schnüringer. Glarus. Vogt Dolder. Freiburg. Vendrich Techtermann.Solothurn. Melaus Conrad, Schultheiß.

Ans diesem Tag ist abermals vor uns Eidgenossen erschienen der gute, fromme Alaun JohannesSeriant, ehemals Stadtschreiber zu Viel, seines Handels wegen gegen Benedict Bäppet, wie jeder Boteweiß, mit Meinung, die von Biel sollen ihn vertreten, da die Sache ihretwegen ihm begegnet sei, und mitBitte, man möchte ihm helfen, daß er nicht rechtlos bleibe. Darauf ist beschlossen, Bern soll seinen Auge-hörigen, den Bäppet, anweisen, auf St. Valentinstag nächsthin (14. Februar) vor der Eidgenossen Botenzu Zürich zu erscheinen, wohin auch die Gegenpartei beschieden wird; da will man sie beiderseits anhören.Bern soll dem Bäppet bedeuten, inzwischen das Gut der Frau und der Kinder seines Gegners unangefochtenzu lassen. Erscheint er nicht auf dem Tag zu Zürich, so will man seiner Gegenpartei Schutz geben,ihn aber, wo er betreten wird, gefangen nehmen lassen. Verändert er über diesen Beschluß das Gut derGegenpartei, so soll es in der nächsten Hand still liegen und ihm nicht bezahlt werden. I». Lucern klagtabermals des langwierigen Rechtshandels wegen zwischen seinem Burger Caspar von Silinen und dem Herrn vonTavelli, gegen Bern, das diesen Handel austragen sollte. Der Handel ist durch die Botschaft von Lucernweitläufig entwickelt mit Beifügen, ihr Burger Caspar von Silinen werde darin eben lang aufgehalten mitgeistlicher Inhibition und geistlichem Recht und vielen Kosten, ungeachtet aller Sprüche, welche von Bernund von, Abt von St. Moriz gegeben worden seien. Bern hatte auf den, letzten Tag zu Freiburg dieserSache wegen der Eidgenossen Rath begehrt, weßhalb nach Kenntnißnahme vom Sachverhalt ihm empfohlenwurde, nach seiner Zusage und nach Laut des Abschieds das endliche Urtheil um die Hauptsache zu sprechen.Darauf hat Bern das Urtheil gegeben und zum Theil die Sache der Mannlehen wegen wiederum vor dengeistlichen Richter nach Rom gewiesen. Darüber beschwert sich nun Lucern und verlangt, wir möchten ihmvon, geistlichen Stechte und zu endlichen, Austrag der Sache verhelfen. Das soll jeder Bote heimbringen,r» „Vnser Eidgnossen von Zürich söllen Schattenhalb angenz gegen Dapfervogt vnd andern von des