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Januar 1501.
Rechnung verbraucht worden ist. t. Demselben Grafen soll auch empfohlen werden, dem GotteshausAllerheiligen zu Schaffhausen für das, was ihm genommen worden, Ersatz zu leisten, da die Stadt Schaff-hausen das auch gethan, ansonst möchte es zu kostspieliger Rechtfertigung kommen. i>. Desgleichen wäregut, wenn wegen Martin von Starkenberg und seiner Hausfrau fernere Mühe und Kosten erspart werdenkönnten, v Mit dem Herrn von Lupfen soll geredet werden, daß er den Haft auf dem hinter ihmliegenden Gute der Mutter des Eberlin von Rischach, welche im vergangenen Kriege zu Zürich gewesen ist,abthue. Graf Heinrichs von Thierstein Anwälte sollen ihrem Herrn empfehlen, die Ansprache desHans von Kappeln unverzüglich zu befriedigen, damit fernere Mühe und Kosten vermieden werdeil. DerSchlosser zu Dießenhofen wird merklich umgezogen und in große Kosten gebracht hinsichtlich dessen, wasihm mit Urtheil und Recht zu Zell am Untersee zugesprocheil ist, alles wider den gemachten Friedeil. Dieköniglichen Anwälte werden sich schriftlich verwenden, daß diese Umzüge abgeschnitten werden und dem Schlosserdas Seine zukomme. 5 . Etliche Juden haben mehr denn einen Burger zu Dießenhofen vor dem Landgerichtzu Stockach um ausstehende Schulden angesucht und darauf zu Constanz mit dem Bann gegeil sie procedirt.Es ist hierauf beschlossen, dein Vogt zu Stockach schriftlich zu empfehlen, der Sache Aufschub zu geben bisMittefasten, mit Bewilligung für die Schuldner, sich aus dem Bann zu lösen, und mit Ersuchen, beide Theilevor sich zu bescheiden und mit Rücksicht auf die Armuth derer von Dießenhofen einen gütlichen Vergleichzu erzielen zu trachteil. „Als diese tagleist darumb allermeist angesehen ist, das die Clegde vnd beschwerdenbeder parthien, nämlich küngklicher Mayestat, deßglichen geineiner Eidgnossenschaft hindersäßen in gemachtenbeständen oder beredtem frid zugestanden, eigentlich ze hören, als ouch die yez vor derselben k. M. Anweltvnd gemeiner Eidgnosschaft Gewalthabern mit vil Wort vnd Anzügen gehört vnd verstanden sind vnd darinso vil funden, dz beder partpen verwandten in dem vermelten bestand vnd frid sich anders denn wol gepürtwider einander gehalten haben. Es spe mit brand, nam, todschlag, schatzung vnd fängknuß oder wie dasbescheen sye, darumb vil vnd mengerlep vordrungen beker vnd wandels begert ist. Es sye durch die StettRinfelden, Seckingen, des Vogts von Magien vnd anderer gestalten halb, deßglich Hinwider der armen lütvß der Herschaft Schenkenberg oder eiller Statt Soloturn hindersessen, zustendigen, die allhie für offenlichgenant vnd für wol erlüttert gehalten werden, ergangen: Ist durch die obangezöigten Anwelt zu enthaltfrids, ruwen vnd guter nachpurschaft bedacht, dz solich beschedigung int wol wider vnd Herwider ersetzt mögenwerden, vnd ob sy in rechtuertigung kämen, dz daruß vnd daruff große kost, mich vnd arbeit entstan wurden,vnd demnach bis an yeder Obrigkeit gefallen also abgescheiden, dz solich Handel gegen einander ivie vorstatgebracht, vffgehept vnd hingetan sollen werden, vnd nämlich also, dz die todschleg, brand vnd namen hinvnd verilicht sin sollen, ouch all gefangen in denen bestand vnd friden angenommen und besunder ouch FridliWülfer, der Herschaft Schenkeilberg zugehörig, ledig erzallt vnd nit witer weder Haft noch gebunden syen, dengemeinen landsurfecht ertragen vnd ob etivas bürgschaft oder verschribungen darumb vergebeil oder vnbezaltSchazgelt noch vor vnd vßstuude, die solleil emprosten, gelediget vnd kraftloß sin. Aber bescheiden Atzgelt,wo sölichs noch vnbezalt were, sol von den, so das schuldig sind, erberlich gereicht vnd gericht werden vnddie Personen beder teilen, so das berürt hat, nun hinfür für sich, Jr nnthaften vnd verwanten, wie dienamen hetten, fryes wandels zu vnd von einander, gesichert libs vnd guts, wandeln, wonen, gan vnd stanone alle beleidigung, wie dann das zu enthalt gemachter befridung billig beschickst. Vnd diß meynung, wiesp mit warten obberürt ist, sol an mengklichs Oberkeit langen vnd darunder alle, die so disen beschwerdenverfangen vnd angeheult sind, geruwiget vnd vnersucht sin vnd bliben vnd damit der Oberkeit endbeschluß