Druckschrift 
3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
Entstehung
Seite
90
Einzelbild herunterladen
 

90

Januar 1501.

Appellation den Ulrich Hermann von Thäyngen in Kosten und Mühe. In dieser Sache soll ein freundlicherTag zu Schaffhausen geleistet werden auf St. Blasien Tag (3. Februar); eine Rathsbotschaft von Zürich undeine solche von Schaffhausen sollen die streitenden Theile in Güte vereinen oder zu landläufigem Rechtevertädingen, damit weitere Kosten erspart werden. «. Ferner ist auf diesem Tag erschienen Anton vonPraroman aus Freiburg in Uechtland, einer „verenderteil Schuld" wegen, die ihm und seinen Brüdern vonErzherzog Sigmund sel. angefallen ist, laut besiegeltem Schuldbrief. Die königlichen Anwälte erklären, essei ihnen darüber von ihrem Herrn, der jetzt weit vom Land sei, noch kein Bescheid geworden. Dieselbenwerden daher ersucht, die Sache nochmals an den König zu bringen und auf einein andern Tag zu ant-worten; man giebt ihnen zu diesem Zweck eine Copie des Schuldbriefs, l. Herr Hartmann von Andlau,Ritter, läßt von wegen seiner Schwester und ihres Sohnes Wilhelm Waldner vortragen, sie werden vonSeite Solothurns um; die Dörfer Bättwrfl und Ettingen, die sie in Pfandesweise von dem Grafen vonThierstein besitzen, welche selbst das Lehen derselben von der Abtei Reichenau haben, in der Weise ange-sprochen daß sie gegen Ersatz des Pfandschillings davon treten sollten; Graf Heinrich aber habe ihnenverboten, solcher Losung stattzuthun. Zweitens seien sie etlicher benannter Personen, die in das Lehengehören, durch die von Solothurn entsetzt. Drittens geschehen ihnen Eingriffe in den Wildbann durch denBitterlin, der jüngst daselbst gejagt und einige Schweine da gefangen habe. Sie bitten, daß man Solo-thurn weise, sich aller solcher Eingriffe zu müßigen. Der Vogt von Dornach erwidert hierauf: Graf Oswaldvon Thierstein habe von seinen Herren von Solothurn, deren Burger er sei, begehrt, sie möchten jeneverpfändeten Dörfer, für deren Lösung ihm und seinem Bruder, dem Grafen Heinrich, eine Zeit gesetzt sei,für sich einlösen. Graf Heinrich habe seinein Bruder die Sache anheimgesetzt und Solothurn habe dein GrafenOswald entsprochen. Der entwerten Leute wegen meine er, Solothurn werde dem Kläger, sofern er nachLandesbrauch seine Rechte nachweise, dieselben nicht vorenthalten. Daß Bitterlin in ihrem Wildbann gejagt,sei „vß guter mepnung vnd geselschaft bescheen." Ueber diese Sache ist abgeredet, daß weil Herr GrafHeinrich seine Einwilligung zur Pfandlosung nicht geben wolle, dieselbe anstehen soll bis beide Herren vonThierstein sich darüber vereinigen, zumal die Pfandzeit nicht verstrichen, sondern erstreckt ist. Bezüglich derentwerten Leute soll Solothurn dieselben denen von Andlau wieder überlassen, sofern diese erweisen, daß sieihnen geschworen haben. Das soll der Vogt von Dornach an seine Herren bringen, in Hoffnung, daß siesich in Sachen gebührlich halten werden. K. Herr Arnold von Rotberg, Ritter, klagt, daß er der hohenGerichte, welche nach Metzerlen, Witterswpl, Rodersdorf und Hofstetten gehören und die er vom heiligenReiche und dem Hause Oesterreich zu Lehen trage, durch die Herren von Thierstein entsetzt sei; ferner seier auch einiger Eigenleute durch dieselben Herren von Thierstein und die von Solothurn entsetzt. NachVerhörung der Antwort der Herren von Thierstein und des Vogts von Dornach ist erkannt: Weil die vierDörfer nicht zur Herrschaft Thierstein, welche Solothurn innehat, sondern zur Herrschast Pfeffingen gehören,so soll Herr Arnold von Rotberg die Herren von Thierstein vor ihrem ordentlichen Nichter, das heißt vorLandvogt und Rathen zu Ensisheim, darum belangen. Der eigenen Leute wegen, sollen selbe demjenigengehören, welcher erweist, daß sie ihm geschworen haben. Der Vogt von Dornach soll diesen Entscheid anseine Herren bringen und über ihre Antwort berichten. I». Der Schultheiß von Lucern klagt als Pflegerdes Gotteshauses St. Urban gegen die Anwälte des Grafeil Heinrich von Thierstein, daß die dem Klostergenommenen 20 Saum Wein noch nicht ersetzt seien, wiewohl auf frühern Tagen hier zu Basel GrafHeinrich zugesagt habe, selbe zurückzuerstatten oder 20 Gl. dafür zu geben. Die Anwälte antworten, sie