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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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September 1500.

Güter ledig zu lassen, x Da abermals Klage geführt wird, der Löifft zu Laufenberg fertige die Kauf-mannsgüter nicht gehörig, so wird unter ernstlicher Androhung, jene Fertigung frei zu geben, an denselbennochmals eine Warnung erlassen, »t». In Betreff der Irrung zwischen dem Gotteshaus Rothenmünsterund der Stadt Nothweil wird auf Montag des hl. Kreuzestag nächsthin von dem Bischof von Worms alsStellvertreter des römischen Königs nach Constanz ein gütlicher Tag gesetzt. Die Eidgenossen haben sichihrer Verbündeten von Rothweil hiezu gemächtigt und der Bischof von Worins wird die Gegenpartei auchdazu zu bewegeil suchen. Zürich und Zug solleil im Namen der Eidgenossen eine Botschaft auf diesenTag schicken.

«I. «. L- I» It. I. I». «l- fehlen im Berner Exemplar, 11. v. «. im Lucerner Exemplar, diese alle imSolothurner Exemplar. ». «I. v. zx. It. I. z».-». fehlen im Freiburger Exemplar, v. 2. nach ZürcherExemplar.

SV.

Lucern. 1 Zvv, 15. September (Zinstag nach dcS hl. Kreuzestag zu Herbst).

Staatsarchiv Lucern: Lucerner Abschiede, 0.122. Staatsarchiv Bern : Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 2V4.

Staatsarchiv Zürich: Abschiede, VI. 424. Archive Solothurn, Freiburg.

Boten: Zürich. Dominicus Frciuenfeld. Bern. Venner Achshalm. Lucern. Hans Nuß, Schultheiß;Ludwig Küng. Uri. Jakob Zebuet. Schwpz. Vogt Gerbrecht. Unterwalden. Ammann Zumbühl. Zug.Vendrich Koli. Glarus. Rudolf Wiechsler. Freiburg. Der Stoß.

t». „Heimbringen der Pensionen, ouch des hinlouffens halb Vilser kilechteil iil frömd reiseil vild anderartigkel wegen, so dann verschwor tagen vff dein tag Zürich vßgangen sind, als die botteil wol wissen, daetlich ort vnder vns die selben artigkel zll halten gesworen haben, sol mail treffenlich heimbringen, damitwir eidgnossen die gemeinlich sweren vnd zu halteil vilderstanden vnd vff dein tag zu Lutzern antwurt geben."I». Auf das Anbringen Stoffel Suters im Namen der armeil Leute vou Felwen, welche durch den vonHelmstorf gebannt werden und bei Werden und Sterbeil der heiligen Sacramente entbehren müssen, ist demBischof voil Constanz geschriebeil, er möchte den Bann abstelleil, und dem Landvogt im Thurgau befehlen,in unserm Namen eine Vermittlung zwischen dem von Helmstorf und den armen Leuten von Felwen zuversuchen; gelingt ihm das nicht, so sollen beide Parteien auf dein nächsten Tag zu Lucern vor uns erscheinenund die Boten aller Orte solleil auf denselben Vollmacht bringen, damit den armen Leuten geholfen werde.« . Da jetzt etile neue Müuze „mit dem rößli," die einen Carlin gilt, in das Land kömmt, unsere Eid-genossen voll Lucern aber die aufgesetzt und gefunden haben, daß sie nicht ganz 4 Schillinge an feinemSilber halte, so wird beschlossen, man soll sie um 4 Schillinge verrufen; doch soll man noch heimbringen,ob man es so bleiben lasseil wolle; inzwischen sollen Bern und Schwpz diese Münze auch untersuchen.«I. Fazinanil von Tägerweilen klagt, daß ihm im vergangenen Krieg bei 40 Fuder Wein von den Unsrigengenommen wordeil sei lind daß er zu keinem Ersatz gelangen „löge. Darauf ist beschlosseil, jedes Ort sollseine Hauptleute bei Eiden einvernehmen, wie viel ihnen von diesem Weine geworden sei, ebenso soll auchder Landvogt im Thurgau einvernommeu ,verde,,. Wenn sich auch uicht so viel erfindet, als der Fazmannangiebt, so soll auf dem nächsten Tage zu Lucern doch gerathschlagt werden, wie man ihn schadlos haltenwolle. Q. Dein Landvogt im Thurgau ist ein „ledigs" (uneheliches) Kind zugeschickt worden. Es sei nämlich