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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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April 1500.

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was daselbs rechtlich erkennt wird, by dein soll es alsdann beston in alleil gestalten wie obstat, doch gegenden im Thurgow gesessen die appellation für das lantgericht vorbehalten, als von alter herkamen ist."Ansprachen auf Erbe oder liegende Güter sollen da berechtet werden, wo die Güter liegen oder das Erbegefallen ist. Zinse und „Husgelt," auch verbriefte Schulden sind von obigen Bestimmungen ausgenommen;u?an mag dieselben überall nach Herkommen und Uebung und nach Ausweis der Schuldbriefe selbst einbringen,es sei mit geistlichem oder weltlichem Gericht; „vnd sunst dem landgericht an sinem herkamen, sinen briefenvnd fryheiten vnuergriffen vnd unschädlich." — Keine Partei noch die Ihrigen soll die andere Partei oderdie Ihrigen mit fremden Gerichten bekümmern und jede solches unter Strafe verbieten und die Ihrigenanhalten, das vereinbarte Nechtsverfahren zu gebrauchen. Würde Privaten von den Gerichten etiles Theilsdas Recht verweigert, so tonnen sie an die Zusätze und das oben vereinbarte Recht gelangen. — AlleFrevel sollen in den Gerichten, wo sie begangen worden sind, berechtet werden. 5. Das Landgericht imThnrgau ist gemeiner Eidgenossenschaft um 20,000 Rh. Gl. zugeordnet, vorher aber der Stadt Constanzauch um eine bestimmte Summe verpfändet worden, laut beiderseits innehabenden Briefen. Ueber diesenPunkt ist abgeredet, daß beide Theile bei ihren daherigen Rechten bleiben, die Verwaltung des Landgerichtsaber mit aller Zubehörde, Nutzen, Einkünften, Besetzung und Entsetzung der Aeinter der Stadt Constanzzustehen soll. Doch sollen alle Nutzungen und Einkünfte, die von diesem Landgericht herrühren, zwischenden Eidgenossen einerseits und der Stadt Constanz andererseits gleich getheilt werden. — Würde das Land-gericht gelöst, so soll vorab der Stadt Constanz ihr Pfandschilling werdeil, dann mich den Eidgenossender ihrige. Würde aber der Stadt Constanz ihr Pfandschilling gegeben, den Eidgenossen der ihrige aus-stehend gelassen, so soll nichts destominder die Verwaltung des Landgerichts und die Hälfte der Nutzung bisöu gänzlicher Ablösung der Stadt Constanz bleibeil. Würde hingegen den Eidgenossen ihr Pfandschillinggegeben und der Stadt Constanz der ihrige nicht, so lasseil die Eidgenossen zu, daß das Landgericht in derStadt Constanz alleinigen Händen bleibe, bis auch sie die Ablösung erhalten würde. Während der Gemein-schaft solleil weder der Landvogt, Landammann noch Andere im Thnrgau, Constanz an der Verwaltung desLandgerichts hindern oder irren. 6. Wenn in der Landgrafschaft oder sonst im Thnrgau Sitzeilde in ConstanzHaus oder Hof besäßen, oder sollst den Willen hätten, dort Bürger zu werden, so sollen die Eidgenossensie daran nicht hindern, doch ohne Schaden ihrer Steuer-, Reise- und anderer Verpflichtungen all die Land-grafschaft. 7. Kein Theil soll dem andern oder den Seinen ans Renten, Nutzungen und Güter, die in deselfteren Gebiet liegen, Steuern, Reisekosten :c. legeil. Wenn Jemand in des andern Theils Gebieten Güterhat oder kaust und selbe selbst baut, so soll er gehalten werden, wie der vorige Besitzer, baut er die Güternicht selbst, so solleil Bräuche und Lasteil von dem genommen werden, der sie baut, ohne Schadeil desEigeilthttlners; überhaupt soll alles das nach Herkommen, Briefeil und Siegeln gehalten werden. 8. DieEidgenossen sollen Constanz bei diesem Vertrag und alleil seineil Freiheiteil, Rechten und Gewohnheitenschützeil und schirmen gegen Jedermann, immerhin den heiligen Stuhl lind das römische Reich vorbehalten. —Diese unvorgreiflichen Vorschläge der verordneten Untertädinger solleil vor die beidseitigen Obern gebracht undbeförderlich ein anderer Tag angesetzt werden, um dakauf Antwort zu geben und sich zu entscheiden. „Vndnamblich habeil gemainer aidgnossen Sandtboten in Ire Abschid gütlich genomen, die mutwilligen vnnützenNeden vild das spotteil der Iren gegeil der andern parthy abzustellen, deßglichen hinwidernmb och geschehensoll." — Geschehen zu Costenz vff den Maytag anno xv°-

Im Freiburger Abschied folgt der nachstehende förmliche Entwurf des Bündnisses mit Constanz