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April 1500.
verhandeln lassen. Die Verordneten haben dann „nit änderst, denn als früntlich vndertedinger" in unver-bindlicher Weise über die Sache gesprochen und folgenden Abschied auf Hintersichbringen gestellt: „Warfach das die Statt Costenz in am ewige hilffliche Verbuntnuß zu gemain aidgnossen komm wölt, so ist vonainem solchen mitel geredt, das alsdann die Statt Costanz och ain Ort der aidgnossen sin solle vnd dasman derselben Statt Costenz die Graffschaft vnd die manschaft im Thurgow ingeben vnd sy der StattCostenz mit pflichten vnd aiden gehorsam machen solt, damit die füro mit ainer Statt Costenz als ainemOrt vbels vnd guts liden sollen." Dagegen soll auch die Stadt Constanz mit Leib und Grit thun, wassie schuldig sei. — Wollte dieser Vorschlag von einem Theile nicht angenommen werden, so sollen dieUntertädinger folgende Artikel in Vorschlag bringen: 1. Es soll jeder Theil sich zu dem andern guter undgetreuer Nachbarschaft und freundlichen Willens versehen mit Gewährung freien, feilen Kaufs und Verkaufsund aller aufrechten und ehrbaren Handthierung. 2. Constanz soll weder selbst noch durch die Seinen Fehdeoder Krieg gegen gemeine Eidgenossen oder die Ihrigen vornehmen noch andern gestatten, solches durch seineStadt zu thun. Ebendieselbe Verpflichtung sollen die Eidgenossen ihrerseits gegenüber der Stadt Constanzeingehen. 3. Kein Theil noch dessen Angehörige soll dein andern Theil oder dessen Angehörigen das Seinigeoder Ihrige verHeften oder verbieten, außer um gichtige oder verbriefte Geldschuld. 4. Wenn sich zwischenden beiden Theilen Späne oder Zwistigkeiten erheben, so soll von keinem Theil etwas Unfreundliches widerden andern vorgenommen, sondern es soll folgendes Rechtsverfahren eingehalten werden: Wenn Constanzoder dessen Angehörige gegen die Eidgenossen sämmtlich oder einzelne Orte oder ihre Zugewandten undAngehörige,: Klage haben und als Kläger auftreten wollen, so soll der Kläger die Angesprochenen zu Rechtfordern nach Frauenfeld, Stein oder Wr>l im Thurgan, nach der Klägers Auswahl, und die Parteien auf denbestimmten Tag allda je mit zwei Zugesetzten erscheinen. Der Kläger soll seine Zugesetzten aus der Eidgenossen-schaft, der Beklagte die seinen aus der Stadt Constanz nehmen. Die Zugesetzten sollen sich zu der Sache mitEiden verbinden und nach Verhör von Klage, Antwort, Rede, Widerrede und Rechtssatz innert Monatsfrist nachgeschehenem Nechtsatz ihre Urtheile geben. Den Zugesetzten soll aus ihren Urtheilen kein Unwille erwachsen.Wenn eine Partei solches Recht nicht suchen sollte, so soll nichtsdestominder auf des anrufenden TheilesErfordern geschehen was Recht ist. Jeder Theil soll seine Zugesetzten selbst beköstigen und schadlos halten.Wenn sich unter den vier Zugesetzten kein Mehr ergibt, so sollen sie einen Obmann erwählen, ihm dieActen und Urtheile vorlegen, und dieser entweder einem von ihren Urtheilen folgen oder aber sie dem seinigen,so daß ein Mehr werde, und bei diesem Urtheil soll es dann ohne alles Weiterziehen verbleiben und jedePartei soll die Ihrigen anhalten, dem Urtheil nachzuleben. Können sich die vier Zugesetzten über einenObmann nicht vereinigen, so soll jede Partei drei Layen aus der Eidgenossenschast oder der Stadt Constanzvorschlagen, dann sollen die Parteien um die Wahl loosen und welcher das Loos die Wahl gibt, die sollaus den drei Vorgeschlagenen der Gegenpartei den Obmann wählen. Das gleiche Verfahren und die gleichenDingstätten finden statt, wenn die Eidgenossen Kläger, Constanz Beklagter ist. Die Zusätzer und der Obmannsollen von je dein Theil, dem sie angehören, gewiesen werden die Wahl anzunehmen, dann auch der Eide,welche sie ihrer Obrigkeit geschworen, für diese rechtliche Verhandlung entlassen werden. Der Obmann solldurch beide Parteien gemeinschaftlich besoldet werden. Die Zusätzer und der Obmann mögen auch zwischenden Parteien einen gütlichen Vergleich zu erzielen suchen. — „Wo aber sondrig Personen vergemelter par-thyeu gegen vnd wider einander icht zu sprechen gewonnen, darumb soll der ansprecher sin widertailsuchen, beclagen vnd fürnemen in vnd vor den Gerichten, darin er gesessen ist oder darjn er gehört, vnd