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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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April 1500.

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zu rechten, wo es sich gebühre. Endlich begehrt er in Betracht der Drohungen, welche Angehörige vonSolothurn gegen ihn ausgestoßen und bezüglich derer ihm mannigfache Warnung gekommen sei, Solothurnmöchte angewiesen werden, ihn zu sichern und den Friedensvertrag mit Beziehung auf ihn zu halten, wieer selben in Beziehung auf Solothurn zu halten gewillt sei. Alles mit mehr Worten. Darauf antworten dieAbgesandten der Stadt Solothurn, Daniel Babenberg, Seckelmeister, Benedict Frei, Jacob Hab, Stadtschreiber,und Hans Karly, Vogt zn Thierstein: Da sie von ihren Herren und Obern auf den Tag gefertigt worden,sei diesen die Klage und Forderung des Herrn Marx Reich ganz unbekannt gewesen, weßhalb sie ohne andereVollmacht, als das Angehörte zu referiren, anwesend seien; daher können sie weder auf die Klage Antwortgeben, noch die Sache auf freundlichen oder rechtlichen Weg tädingen lassen; sie wollen alles heimbringenund auf dem Tag zu Zürich vor gemeinen Eidgenossen antworten. In Betreff der verlangten Sicherungmöge Junker Marx angeben, wer von den Ihrigen ihm drohe oder vor wem er in Sorgen stehe, sie wollendann handeln, daß er außer Sorge komme, denn sie seien minder als er geneigt, dem Bericht Abbruch zuthun. Nach vieler Rede und Widerrede und manchem freundlichen Ansuchen ist endlich durch die Boten derEidgenossen mit Hülfe der dazu verordneten Räthe von Basel und mit Gunst und Willen der Parteienverabredet und beschlossen worden, die Gesandten von Solothurn sollen die Artikel, die ihnen vom JunkerMarx Reich überantwortet worden sind, ihren Herren zu bedenken heimbringen, damit sie auf nächstem Tagzu Zürich vor gemeinen Eidgenossen ihre dießfällige Erklärung abgeben. Inzwischen sollen beide Theile inden Sachen mit Geboten, Verboten, Jagen und Anderm still stehen und nichts weiter handeln.

Klage des Marx Reich:

Das Schloß Landskron und die Dörfer Leimen, Biederthal und Hofstetten mit Twing und Bannen, hohenund Niedern Gerichten, Geboten und Verboten und aller Obrigkeit seien zum Theil des hl. Röm. Reiches, zumTheil der königl. Majestät, zum Theil des Markgrafen Eigenthum und sein, Marx Reichen, Lehen und Pfand mitetlichen dazu gehörigen Eigenleuten, alles in lehens-, Pfands- oder kaufsweise an seine Vorfahren und ihn gekommenund mit rechtem Titel und unvordenklicher Verjährung in seinen Besitz gelangt. Nichtsdestominder haben dievon Solothurn ihn aller hohen Obrigkeit und seiner eigenen Leute ohne Recht entwert. Er bitte daher die Ehren-botschaft der Eidgenossen, die von Solothurn in Güte zu vermögen, daß sie ihn in sein väterliches Erbe und seineaus Lehen, Pfand und Kauf herrührenden Rechte wieder einsetzen und ihm den erlittenen Schaden vergüten.Wollen die von Solothurn das nicht, so wolle er ihnen Recht stehen vor der löblichen Vereinigung, diebeiden Theilen bekannt sei.

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Constanz. 1300, 2 7. April bis 1. Mai.

Staatsarchiv Zürich: Tschudische Sammlung. Staatsarchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschiede, II. 2».

Archive Solothurn, Frciburg, Schwyz.

Auf Anbringen und Zuthuu des Bischofs Hugo von Constanz ist ein Tag zwischen gemeinen Eid-genoffen und der Stadt Constanz in letzterer Stadt auf den nächsten Montag nach dem Sonntag Quasimodo-geniti (27. April) zu halten verabredet worden „ainer Veraiuuug halb, dauou zu reden". Auf diesem Tagsind im Namen gemeiner Eidgenossen erschienen die Boten von Zürich, Bern, Schwyz, Glarus und Schaff-hausen; der Rath von Constanz hat auch seine Botschaft dazu verordnet und der Bischof die Parteien,nachdem sie vor ihm erschienen, allein zusammensitzen und auf gemeldetes Anbringen freundlich mit einander

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