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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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April 1500.

dienen mag." «. Lucern wird geschrieben, es soll sich die Sachen des Jörg auf der Fluh „ab lassen werden"und selbe zu unfern Händen ergeben, was Jörg auf der Fluh seinerseits auch gethan habe. t. Bern undSolothurn sollen unverzüglich ihre Boten nach Freiburg senden, das den frühem Beschlüssen über Restitutiondes dem Cunrad Meyer von Straßburg im Krieg daselbst weggenommenen Tuches und Geldes noch nichtnachgekommen ist. Sollte es damit noch länger säumen, will man es ferner darum suchen und die Eidge-nossen selbst vor weitern dießfälligen Kosten bewahren. «. Heimbringen und auf den Tag zu Baden ant-worten, was man thun wolle, da die Landvögte im Oberland die Mannlehen einem Jeden für sich undseine Nachkommen geliehen haben, so daß Niemand mehr Lehen empfangen will, wodurch den Eidgenossenihre obrigkeitlichen Rechte geschmälert werden, v. Der gütliche Tag zwischen Solothurn und Marx Reichist angesetzt auf den Sonntag guasirnocko goniti zu Basel. Zürich und Bern sollen ihre Boten dabei haben.Der Bote von Bern, wenn er durch Solothurn kommt, soll im Namen der Eidgenossen Solothurn freundlichbitten, die Leichen der drei erschlagenen Herren herauszugeben. »» . Da die römisch königlichen Räthe gebetenhaben, die Tröster, welche wegen der Brandschätze in der Eidgenossenschaft sind, über die heilige Zeit auf Wieder-stellen zu entlassen, so wird beschlossen, jedes Ort möge solches den seinigen erlauben oder nicht, wie es jedembeliebe, x.. „Fürer haben die römisch künglichen Rät erscheint, das vff den nechst hin abgeredten Abscheid diek. M. Inen geschriben Hab, das er den bericht besigelt well lassen vnS vberantwurten, doch so werde sin Maiestatsouil angestrengt, dz er je willens sig, dz Landtgericht mit den xx'" Gulden ze lösen. Diewil aber desMeilandischen Herzogs vbergab oder spruch erlütre, das sin Maiestät dz nit anders lösen söll, dann zudes richs Händen, vnd aber sölich landtgericht nit vom Rich der Statt Costenz, sunder vom hus Oesterrichverpfendt sig, beger sin M., dz wir das zu des huss Oesterrich Händen lösen lassen. Sol ieder pot heim-bringen vnd vf den nechsten Tag antwurten." A . Das fernere Verlangen der königlichen Räthe, daß zu demletzthin erstreckten Ziel noch ein Monat nach ausgehendem Mai mit dein Landgericht still zu stehen zugestandenwerde, soll ebenfalls jeder Bote bis zum nächsten Tag von Zürich heimbringen. Zürich, Bern, Schwyzund Glarus sollen auf Sonntag nach Ostern (26. April) ihre Botschaften zu Constanz haben „vß vrsachen,ob die Statt Costanz mit vns in srüntschaft vnd verstentnuß komm möcht." Hauptmann Moser ist

im Schwaderloch neun Gulden und dem Weibel vier Gulden schuldig geworden, das soll Lucern nach frühermBeschluß dem Landvogt im Thurgau bezahlen. I»I». Der Bote von Lucern soll heimbringen, seine Herrenmöchten bewirken, daß dem Vetter des Jacob Schott sel. seine Forderung bezahlt werde, oder daß die Sacheauf den nächsten Tag von Zürich den Eidgenossen zu gütlicher oder rechtlicher Verhandlung übergeben werde.

Mit den Boten des römischen Königs wird über einige Anforderungen von Zinsen, Kosten und Schadengeredet, die denen von Lucern gegen dein von Mötsch ausstehen. Sie erklären, der Zins sei nicht streitig,Kosten und Schaden aber, die im Krieg aufgelaufen seie, können sie nicht bezahlein Den Eidgenossen zuEhren anerbieten sie jedoch 50 Gulden dafür zu geben, werde das nicht angenommen, so bieten sie Recht nachLaut der Bericht. «l«I. Jedes Ort soll auf dem nächsten Tag zu Zürich zwei Boten haben, «v. Zürichmid Glarus sollen auf Freitag in der Osterwoche ihre Boten des Schloßbaus wegen zu Sargans haben;der Erzgruben wegen ist die Sache Glarus aufgetragen, tl. Solothurn soll nach Laut früherer Abschiededie im Krieg beraubten Schmidknechte entschädigen. AK. Die VII regierenden Orte des Nheinthales warender Meinung, die Herrschaften Blatten, Wychenstein und Kriesern gehören in die hohen Gerichte des Rhein-thals und nach Nheineck. Dagegen behauptet der Abt von St. Gallen, benannte Herrschaften, als Pfänderdes heiligen römischen Reiches, besitzen eigenes Hochgericht, das jeweilen mir an Ort und Stelle gehalten