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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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April 1500.

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I. „Der Vereynung halb mit der Römisch K. M. weißd jeder bott, das dem merteil gevalt, von einer frünt-lichen Eyilung an Hilff ze reden, besunder vsf form der ewgen bericht, doch dz die hilff darnß koine. Vffdas ist angesechen, vber den ewgen bericht zu sitzen vnd artikel zu stellen, die vns Eidgnossen erlich vndnützlich syen, dz demnach ze hören vnd zu handeln als sich gepürt." Ii.. Die Friedebriefe, die durch denrömischen König versiegelt und uns übergeben sind, sollen von Ort zu Ort geschickt und von uns Eidgenossenauch besiegelt werden. I. Dem Wagenmann, dem seine Pferde in unserm Dienst vor Dornach weggenommenworden sind, soll mau 25 Gulden für allen Schaden geben, das betrifft jedem Ort 2'/s Gulden, die jeder Boteauf den nächstell Tag nach Zürich bringen soll. »». Durch den Erzbischof von Sens erklärt der König vonFrankreich, er werde die 25,000 Gulden, die er uns schuldig ist, bezahlen, jedoch möchten wir in Betrachtseiner großen Last damit warten bis auf die Zeit, wo die Pensionen verfallen, da soll dann eines mit deinandern bezahlt werdeil. ii. Bezüglich der Ersatzforderung des Hemman Rosenblatt und Mithaften siir dieihnen hievor durch etliche Schwyzer entwerten 83 Gulden ist beschlossen, daß die von Schwpz diese 83 Guldenohne Verzug bezahlen und ihren Boten auf den Tag nach Ostern mitgeben sollen. Da Rosenblatt auchbezüglich der Kosten die Sache den Eidgenossen anvertraut, so soll Schwyz seinen Boten Vollmacht geben,dasselbe zu thun. Dann will man vereint mit den Rüthen des römischen Königs in der Sache handeln,a. Von allen Gegenden im Thurgau sind Boten vor uns erschienen mit folgendem Anbringen: Während desvergangenen Krieges seien die Zinse, Zehnten u. s. w., die sie nach Konstanz schuldig gewesen, von derEidgenossen Hauptleuten als Feindes Gut eingenommen und dafür quittirt worden. Nun werden sie vondenen von Constanz um diese gleichen Schulden auf geistliches Gericht geladen. Ebenfalls sei der Eid-genossen Landvogt Etlichen schuldig und verhalte ihnen die Bezahlung. Beschluß: „als nach Inhalt desfridens Jederman wider zu dem sinen komen vnd vor zu tagen mermals dauon geredt sig, dz man niemandsin ligende Güter, zins, zechenden vnd schulden soll verhalten, ungehindert des, ob ioch einer das vom land-vogt oder den houptlüten erkoufft vnd bezallt hette, das es dann nochmals dabi blibe, vnd ist auch daruffdem landvogt geschriben, dz er dieselben, an denen er solich zins, zechenden vnd schulden Jngenomen Hab,wider entrichte vnd vernüg vnd sy deshalb vertrete sampt sinen mithelffern. Ob aber er einich Jnred dagegenzetun vermeinte, das er dann vff nechsten Tag nckssrieorckio, ckmuiui hie Zürich sige vnd denen zu der fachverwandt ouch darzu verkünde, wellen wir sy hören vnd darnach wyter handeln, als sich gepürt. Desglichsol er ouch abtragen die, denen er schuldig sig. Darzu ist mit den bischoflichen Räten geredt, dz sy den Banvber die armen lüt dis heilig Zit ouch vffhalten vnd sunder daran sigen, das der vnsern dheiner vmbschulden oder weltlich fachen vff das geistlich gericht geladen oder gebannet werde, wie dann das vor zutagen ouch von vns beslossen vnd abgeredt ist". >». Die Edeln im Thurgau haben für die vergangenenReisekosten unserm Landvogt gemeinsam 170 Gulden bezahlt und dazu selbst noch große Kosten leiden müssen.Nun aber legt ihnen die Bauersame im Thurgau nichts destominder auf ihre Güter in den Gerichten, dadieselben gelegen sind, Steuern an. Daher soll man auf den nechsten Tag antworten, ob wir die 170 Guldender Bauersame in ihre Steuer dienen lassen oder wie wir das halten wollen, „dann vnbillich die Edeln mitWeyen Ruten geslagen werden." «ß. Ueber des Abts von Pfäfers und seiner Gotteshausleute Bitte, ihnwieder zu seinem Gotteshaus kommen zu lassen, soll man auf nächsten Tag völlig Antwort geben. > . Aufdes Bischofs voi: Sitten Erbieteil wird geantwortet, „dz Vilser bitt vnd beger sye, dz sin gnad sich persönlichhinfüge oder treffenlich schicke zu dem frankrichischen und meilandischen lüger vnd alda mitsampt visierEydgnoschaft botteil verhelfte handien alles das, so zufrid vnd guter hinlegung dieser kriegclichen vffrur

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