22 März 1500.
gelt, prouision oder gnadgelt, ouch kein miet, gab oder schenkt haben oder nemen sol, weder durch sich selb, sinwib, kind, fründ, dienst noch ander, darmit es in sinen nutz kamen möchte, heimlich oder offenlich in keine weg,doch vorbehalten vngeuarlich vnd vnarkwenig Erungen, so in vnser Eidgnoschaft von altem harkommen vndgebracht sind, mit guten Jaren, Badschenkinen oder derglichen. Vnd ob Jeman sölichs nit halten vnd sich dasmit warheit erfinden wurde, ob der an rat, gericht, emptern oder einichem gewalt were, der sol des zestund entsetztvnd nit destminder dieselben, ouch alle ander, so nit an gewalt weren, darumb hertenklich gestraft werden an libvnd gut, je nach erkantniß siner obern."
7.
Brunnen. 4 ZOO, 23. März (Montag vor unser srowentag in der vasten).
Staatsarchiv Luccrnz Allgemeine Abschiede, v. 27.
t». Da einige Orte ihre Knechte zum König von Frankreich haben ziehen lassen, von demselben abernoch keilte Antwort auf die Begehren der Eidgenossen in Betreff der 20,000 Gl. Kriegskosten und der Auf-richtung der mailändischen Capitel gekommen ist, so wird in Betracht, daß unter solchen Umständen leichtgeschehen könnte, daß den Eidgenossen ihre Begehren abgeschlagen würden, beschlossen, alle Orte sollen ihreBoten mit Vollmacht, die nöthigen Vorsorgen deßhalb zu treffen, auf den nächsten Montag nach unsrerFrauen Tag (30. März) nach Lucern senden, inzwischen ihre Kitechte zurückhalten und die weggezogenenunverzüglich heimnehmen. Den Orten, die auf diesem Tage nicht erschienen sind, soll dieser Beschlußmitgetheilt werden, mit dringender Ermahnung demselben nachzuleben, damit einmüthige Beschlüsse gefaßtwerden können. ?». Ebenso soll man auf dem angesetzten Tag auch bestimmte Antwort geben über diemehrmals zu Zürich berathene Ordnung, wie heimliche Pensionen, Mieth und Gaben von fremden Fürstenund das Hinlaufen der Reiseknechte abgestellt werden mögen, damit man der Last des beständigen Tagensüber diese Sache einmal enthoben werde, e. Auf den Fall, daß der König von Frankreich die Eidgenossennach Inhalt der Vereinung hielte und man demnach ihm Knechte zulausen ließe, soll man berathen, wasvorzukehren sei, damit solches „in lidenlicher gestalt geschechen wird." Man ist der Meinung, daß wennfestgesetzt würde, daß Hauptlenten, Vennern und Andern, „die dann söllich zugelöuff vffrüren", nicht mehrdenn jedem der doppelte Sold werden soll, das den Zulauf bedeutend vermindern würde. Diese Meinungsoll auch zur Jnstructionsertheilnng ans den nächsten Tag heimgebracht werden.
8.
LucerN. 4 ZOO, 31. März (Zinstag nach Notars).
Staatsarchiv Luccrn: Lucerner Abschiede, 0.11» Ii. Staatsarchiv Zürich: Abschiede, IN. 147. Archive Solothurn, Areiburg.
Boten: Zürich. Marx Nöist, des Raths. Bern. Adrian von Babenberg; Bartholomäus Mar), desRaths. Lucern. Hans Nuß, Schultheiß; Hans Sonnenberg, Altschultheiß; Rudolf Haas; Venner; JakobBramberg, Seckelmeister. Uri. Heinrich Troger, Ammann. Schwyz. Hans Wagner, Venner; HeinrichNeding. Obwalden. Venner von Flüh. Nidwalden. Marx Zelger. Zug. Hans Koli, Venner.Glarus.! Vogt Landolt. Freiburg. Der Seckelmeister. Solothurn. Melaus Conrad, Schultheiß.