März 1500.
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dieselbe auf dem nächsten Tage nochmals vorzunehmen, den ersten Artikel des Entwurfs aber dahin zuverbessern, daß überhaupt alle Gaben und Schenkungen von auswärtigen Fürsten dadurch abgestellt werden.8. In den Kauf der Herrschaft Wartau willigen die sieben Orte; da aber etliche meinen, es wäre gutauch die Grafschaft Werdenberg, die zum Kaufe angeboten ist, zu erwerben, so soll man sich weiter erkun-digen und auf nächsten Tag antworten, ob wir Werdenberg und Wartau mit einander kaufen wollen. T. Inallen Orten soll man Nachforschung anstellen nach denen, die jüngst zu Chur dem Galeazzo betrüglich großesGeld abgenommen und nach denen, welche in Lamparten die befreundete Stadt Tortona geplündert, derenBürger theils erstochen, theils gefangen weggeführt haben sollen, damit solche Uebelthaten nicht ungestraftbleiben. Des Weins wegen, der zu Rheineck ausgetrunken worden, läßt man es bei dem zu Zürichergangenen Beschluß bleiben, x. Zürich soll in aller Eidgenossen Namen dem Martin von Starkenbergeine Botschaft zuordnen auf den gütlichen Tag zu Schaffhausen Montags nach Mittefasten (30. März).H». Auf Anrufen des Kupferschmieds von Rapperswpl wird denen von Rapperswpl geschrieben, sie möchtenihm wiederum die Stadt öffnen oder ihm doch zu seinem Zinse helfen, x. „Heimbringen, ob man inAnsehen des sweren Kriegs Wüschen Frankrich vnd Meiland, des sich vnser Eidgnossen von lendern hocherclagent, dz er Inen an Iren gewerben vnd narung verderplichen schaden gebern werde, vnderstan vndarbeiten welle, sölich krieg zu befriden." ). Dem Melchior von Landenberg wird geschrieben, daß er hinfürkeine Knechte annehmen, sondern weitern Bescheid abwarten soll. s. Der gütliche Tag zwischen Solothurnund Max Reich ist auf Sountag Mittefasten verschoben. Solothurn soll da auch eudliche Autwort geben inBetreff der Leichname der zu Dornach erschlagenen Herren. »M. Schäggenburli und Mithafte von Basel ver-langen, daß weil die 1000 Gl. von Hans von Baldegg bezahlt seien, ihnen die Verschreibung, wodurch siesich dafür verbürgt haben, herausgegeben werde. Das will man heimbringen. >«?«. Nachdem man vor-mals auf Anrufeu des Harnischers von Lucern etwas Gut, das Kaufleuten von Biberach gehört, mit Beschlagbelegt hat, wird nach Anhörung beider Theile von der königlichen Botschaft erkennt, der Beschlag sei auf-gehoben, dem Harnischer dagegen soll Hülfe und Fürderung gethau werden, damit er zn dem Seinen komme,er. Auf das bittliche Schreiben der römisch königlichen Majestät, man möchte dem Jacob Streit, der dieFrau Angelina von Währingen mit päpstlichein Gericht vornimmt, solches abstellen und ihn anweisen, anziemlichen Enden, wohin ihm der König Geleit geben wolle, sich mit dem Recht zu begnügen, ist beschlossen,Schwpz soll dem Streit dieses Schreiben vorhalten und bewirken, daß er sich mit dein Anerbieten begnüge.
Heimbringen, daß etliche Edelleute, die derer von Nürnberg Feinde geworden sind, uns gewarnt haben,die Unfern nicht nach Nürnberg wandeln zu lassen, damit ihnen kein Schaden geschehe.
Im Archiv Schwpz liegt dieser Abschied bei denjenigen des Jahres 1515.
Im Zürcher Exemplar fehlen bei diesem Abschied die unrichtig zum Abschied vom 4. Febr. eingebundenenBlätter, derselbe bricht mit I». (10) ab, der auf S. 145 folgende Art. 11 entspricht dem Art. <». des LucernerExemplars, 12 dem i., 13 dem x., 14 dem z. — e«. «I«1. ebenfalls nach Zürcher Exemplar. ». steht auchim Berner Exemplar. 8. « . fehlen im Berner, <1. v. 1. «. 8. u. rr. x. > . fehlen im Solothurner, «I. «.«. s. im Freiburger Exemplar,
Zu i'. In der Tschudischen Sammlung und im Solothurner Exemplar findet sich zu Art. 1 des ange-führten Entwurfs folgender Redactionsvorschlag: „Zum ersten, das niemand in der Eidgnoschaft wonende, er sigeburger, landtmann oder hindersäß, geistlich oder weltlich, edel oder vnedel, rich oder arm, in was Wesens oder standsdie sigen, nu von dishin von leiser, klingen, fürsten, herschaften, geistlichen noch weltlichen ständen kein Pension, dienst-