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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Februar 1500.

waren trüwen meinen, haben vnd halten sollen, sy noch die Iren für sich selbs oder andern zu hilff dieZit lang wider ein Mandern nit sin noch tun, ouch zu krieg vnd tättlicher vffrur nit kommen, darzu ouchkein Teil dem andern sine vind vnd beschädiger wissentlich nit Husen, Hofen, etzen, trenken noch fürschie-ben in keinen Weg. Item das ouch die Zit dieser früntlichen Vereinung aller partyen hindersäß vndschirmverwandten zu vnd von einander:: mit kaufen vnd verkaufen vnd andern Iren geworben vnd vffrechtengeschafften der Fürsten vnd Eydgnossen halben sicher vnd wolgetröst vnverhindert hin vnd wider fry handelnvnd wandeln mögen, doch vff bezalung zoll vnd gleiten, hvie der beder stuken halb vor diser Vereinung anjegklichem Ort der bruch vnd Übung ist. Item nach dem beid Häupter der Cristenheit vnd das heiligrömsch Nich von allen teilen vsgnommen wirdt, ist zu lutter verstentnuß der :veg bctracht, ob iemand, werder were, eine der vilgenanten parthyen wider die andere zu sin mit Mandaten oder sust bewegen weitvnder dem schin, als ob die fach, darumb Mich Mandat vnd bewegungen vßgiengent des hl. Richs fach sinvnd berüren solt, mit gewaltiger tat vberziechen vnd bekriegen welt, wo sich dann die überzogene vnd bekriegteparthy vff die ander party in dieser früntlichen Vereinung gemelt, vmb fachen, darumb sch bekriegt wurden,zu rechtem endtlichem vßtrag erbüt, darzu ouch ander zimlich rechtbott tätt, dem nachzukommen vnd genügenzu tun sich zimlich verpflichten wellt; wo dann sollich Erbietung von den beschädigern nit angenommen werdenwollen, so sol kein teil dem andern vber sollich erbietung widerwärtigs oder krigshändel nit zufügen, übennoch bruchen, angesechen das zimlich vßtragenlich rechtbietten. Item ander nottürftig artikel zu bestandvnd merung der früntlichen Vereinung dienen, haben beyd Fürsten vnd ouch gemein Eydgnossen zu betrachtenhiezwischen vnd dem Sonntag Judica, dannmals vff die nacht wider zu Zürich an der Herberg zu sind,an mentag frü von allen teilen mit gnugsam gewalt zu den henden zu griffen, von den obgerttrten Meynungeneine, wele den Fürsten vnd Eydgnossen am gefelligisten sin will, endtlich vnd beslüßlich zu handeln."

Die Art. 2037 des Zürcherexemplars, zwei unrichtig hieher eingebundene Blätter, gehören zum Abschiedvom 4. Februar 1500, s. o.

1». «. «I. » . t. fehlen in den Abschieden von Bern, Freiburg, Solothurn, in letzterem überhin noch «. ».v. 1»1». 1l. Im Freiburger Exemplar allein steht t»I». DieMeynung der früntlichen Vereinung"dagegen enthalten nebst dem Abschied von Freiburg auch die von Bern und Solothurn. In der TschudischenSammlung steht ein Fragment dieses Abschieds.

Zu «. Wegelin Pfäferser Regesten Nr. 884 setzt diese Verhandlung irrig in das Jahr 1515.

Zu «. s. oben den Abschied vom 14. Februar, welchen Bern Allg. Eidg. Absch. tl. 610 als Beilage zu die-sem Abschied gibt.

Zu z . Hiezu gibt die Tschudische Sammlung den Nathschlag Beilage L. zu Abschied vom 4. Februaroben, der Solothurner Abschied einen andern Entwurf, der aber zu 16. September 1501 zu gehören scheint,s. dort.

Zu Hiezu gibt Solothurner Abschied als Beilage noch ein Concept der Vereinung, welches aber eherzum Tage vom 7. April zu gehören scheint, da hier der nächste Verhandlungstermin auf den Sonntag Judicaund dort auf den 3. Mai angesetzt wird. S. das Concept unten bei Abschied vom 7. April.