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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Februar 1500.

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einige Hauptleute eine Anzahl Knechte zwei oder drei Male gemustert und allerleiTrugnusse" gebrauchthaben, so sollen die Boten heimbringen, daß solche Leute, besonders aber Aufwiegler, die nach Billigkeitgestraft werden, t. Bezüglich des Weins, der zu Nheineck im Zusaz genommen und getrunken wordenist, soll es bei der zu Baden mit dem Vogt von Rheineck aufgestellten Rechnung sein Verbleiben haben, sodaß jedes Ort sein Betreffnis; an sich tragen und dasselbe von den Seinen einziehen mag oder es ihnenschenken nach Belieben. Da denen von Glarus von dem Wein nichts geworden ist, dagegen denen vonSchwyz viel, so soll dießfalls eine gegenseitige Abrechnung stattfinden, i». Da vormals angebracht wordenist, daß etwas gethan werden sollte, um sich Gott dankbar zu bezeigen für die Siege, die er uns überunsere Feinde verliehen hat, so ist man nach vieler Rede übereingekommen, daß nichts füglicher sei, alsdaß jedes Ort darin thue, was es meint, es werde zu Gottes Lob und Ehre gut sein, insbesondere möchteman die bösen Schwüre und Gotteslästerungen abstellen, v.Heimbringen, daß in allen Orten die Corti-sonen von Rom, so die Pfründen anvallen, abgestellt vnd Inen fürer nit erstattet werde, solich beschwärungvnd vberlast ze triben." «. Auf nächsten Tag soll unfern Eidgenossen von Schaffhausen endliche Antwortgegeben werden, ob man ihnen einen Theil am Landgericht im Thurgau lassen wolle, Um über denAbschied, den die Boten, welche beim römischen König gewesen, heimgebracht haben, und über andereGegenstände zu verhandeln, soll jedes Ort seine Boten auf Dienstag nach der alten Faßnacht nächsthin(10. März) zu Zürich haben, z.Es ist ein Ordnung gestelt vm der Pensionen vnd Reisknechte wegen,sölichs abzestellen vnd des jeden: Boten ein Copy geben, darumb vff gemelten tag antwurt vnd beschlußze thun." Darauf ist allen unfern Bundesverwandten und Amtleuten geschrieben, sie sollen keine Knechtefortziehen lassen, sondern weitern Bescheid erwarten. Darnach soll man sich auch iu den Orten halten.«. Der Botschaft des Herzogs von Mailand ist ein Geleit, auf vorbestimmten Tag zu kommen, schriftlichzugesendet, doch daß sie keine Knechtevffweible". Zu gütlicher Vermittlung der Streitigkeiten zwischenSolothuru und Marx Reich von Neichenstein ist auf diesem Tag verabredet, Zürich und Bern sollen auf.den Sonntag Oculi in der Fasten (22. März) ihre Botschaften zu Basel haben, und mit einer Botschaftvon Basel versuchen, ob sie die Parteien in Güte vertragen mögen. Wenn dieses nicht gelingt, so sollensie dieselben zu Recht verfassen vor Burgermeister und kleinen Rath zu Basel. Dessen haben die Eidgenossensich für die von Solothurn geinächtigt. ?»?».Item wie die fach mit Costenz stat vnd was setz ze tund vndzu handeln Emiraten Bartcr von Schaffhusen befolhen ist".An ineine Herrei: zu bringen das schrittenvon Louffenberg".Item was nun Herr von Costenz begert vnd gesucht Hab". Der Landen-

berger von Konstanz, welcher von den Unsrigen in: Schwaderloch gefangen worden und eine Zeitlang zuFrauenfeld gelegen ist, wurde gegen Peter Glaser von Freiburg ausgewechselt; dem Wirth Nosenegger zuFrauenfeld steht von daher noch 20 Gl. Zehrung aus, Freiburg soll diese beförderlich bezahlen, tll.Heim-bringen (die Meinung) der früntlichen Vereinung zwischen beiden vnsern gnädigen vnd gnädigste,: Herrei:voi: Peyern, pfalzgraf Philippen vnd Herzog Jörge:: eins vnd vnsern Herrn gemeinen Eidgnossen andersteils, vff anneinen gemelter zwei fürsten, ouch der Eidgnossen" :

Meinung der früntlichen Vereynung zwischen beide:: vnsern gnädigen Herren von Pepern, PfalzgrafenPhillipen vnd Herzog Jörgen eins vnd vnsern Herren, dei: gemeinen Eydgnossen, anders teils vff annemenvnd gefallen gemelter zweyer fürsten vnd ouch der Eydgnossen:

Item das beid fürsten vnd gemein Eydgnossen gott zu lob vnd vmb gemeins frids. Er vnd nutzwilleus Jr aller land, lütten vnd gut zu Nim: vnd gemach die nechsten zwölf Jar lang einander mit rechten