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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Februar 1500.

Ansicht, daß die Eidgenossen auch diese kaufen sollten, I. Es ist angesehen und erkennt, daß die welche imSchwaderloch Hauptleute gewesen und dem Conrad Mon ab dem Ortenberg 50 Gulden abgenommen habenfür die 100 Gulden, welche er seiner Tochter zu Constanz als Ehesteuer schuldete, solches Geld zurückerstattensollen. K. Von der bayerischen Botschaft wurde für unsere Kaufleute, die sich gegenwärtig auf der Frank-furter Messe befinden, Geleit verlangt. Dieselbe antwortete, sie wolle das an ihren Fürsten bringen undhoffe, es werde daran kein Mangel erscheinen. Ii. Auf das wiederholte Begehren der französischen Botschaft,wir möchten den: Herzog Ludwig von Mailand keine Knechte zulaufen lassen, und die schon weggezogenenwenden und strafen, wurde mit vielen Worten geantwortet, wie früher, es sei uns der Ungehorsam derHineingelaufenen leid, man habe das Möglichste gethan, sie zu wenden und werde das auch fürderhin thun;übrigens seien auf unser Erfordern schon viele zurückgekehrt. I. Zweitens verlangen die Boten des Königsvon Frankreich, daß niemanden der Unfern verboten werde, zum König zu laufen. Antwort: Man wolledieses Begehren heimbringen. Ii.. Drittens meldet die französische Botschaft, es werden im grauen Blindund ün Lande Wallis Rüstungen wider ihren König zu Hülfe Herzog Ludwigs betrieben; sie begehrt inAnsehung der Billigkeit und Pflicht, die Eidgenossen möchten jene Rüstungen abstelleil. Antwort: Wirwollen zu diesem Zweck eine Botschaft nach Bünden schicken, die Orte, welche mit Wallis in Verbindungstehen, werden das Erforderliche auch thun; überhaupt seien wir gerne bereit, für Abstellung solchen Gelaufesnach Ehre und Pflicht zu wirken. I. Heimbringen, wie Hauptmann Nußbaumer klagt, es habeil etlicheKnechte zu Chur von ihm Geld genommen und versprochen, dem König von Frankreich zu dienen, feienaber wieder heimgezogeil ohne den bereits empfangenen Sold zu verdienen, weßhalb sie zu Ersatz oder Dienstangehalten werden möchten. i»>. Alle Hauptleute sind vor die Boteil dieses Tages beschickt; man hat ihnenbei Strafe an Leib und Leben verboten, die Unfern in fremde Reisen irgendwohin zu führeil. i«. Ludwigvoll Büren, Dietrich Westerburg und der Wagenmann zu Sursee sollen allgehalten werden, dein Gotteshausezu Klingnau 3 Mütt 3 Viertel Kernen, die sie ihm genommen, als sie Hauptleute zu Koblenz waren, zubezahlen. «». Der Botschaft des Herzogs von Mailand soll geschriebenes Geleit gegeben werdeil auf denTag, der zu Zürich auf die alte Faßnacht (8. März) stattfinden wird, damit sie mit den Boten des römischenKönigs auf den Abschied, den der Stadtschreiber von Zürich und der Amman Zunhöfen von Jnsbruckgebracht haben, handeln kann. z». Jedes Ort soll dem Albrecht zur Stral von Basel 5 Gl. bezahlen, für die Rosse,die ihm vor Dornach genommen worden sind. Bern, Lucern, Freiburg und Solothurn sollen die Ihrigen,die demselben Albrecht zur Stral zu Hapchissen 75 Schafeveretzt" habeil, anhalten, ihm selbe zu bezahlen.H.Es ist angesechen zeschriben dem Bischoff vud der landschaft zu Wallis, dem Herzogen von Meylandkein bistaild wider den kling zu Frankrich zetun in ansechung der vereynung, so wir Eydgnossen mit demküng haben." i. Auf den nächsteil Tag soll man antworten, ob wir die Uebereinkunft mit dem Abt vonSt. Galleu in Betreff Blattens annehmen wollen wie folgt, nämlich, daß die hohen Gerichte zu Blatten,Wickenftein und Kriesern mit alleil ihren Nechtungen den VII Orteil zugehören solleil, doch so, daß Abtund Gotteshalls St. Gallen den achten Theil daran behalten, besonders da diese hohen Gerichte ein Pfandvom Reich und eine besondere Herrschaft seien; ferner daß das Gericht in der Herrschaft zu Kriesern undsonst nirgends geübt und durch der Eidgenossen jeweiligen Vogt zu Rheineck besesseil werde, alles unschädlichdeil niederil Gerichten des Gotteshauses St. Gallen an dem Ort und seinen anderweitigen Rechten undNutzungeil daselbst, auch dem Schirm, den es im Nheinthal hergebracht hat. s. Da unsere Knechte vonbeiden Parteien Geld genonunen und damit wieder heimgezogen sind ohne einem Theil zu dienen, da ferner