Druckschrift 
3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
Entstehung
Seite
3
Einzelbild herunterladen
 

Januar 1500.

3

Boten von Lucern, Unterwalden und Glarus sollen ernstlich dahin wirken, daß die Hauptleute Uli von Wylvon Luceru, Hans Custer von Unterwalden und Hans Müller von Glarus die 25 Gulden, die sie dein CunradHuter im Rheinthal der Schätzung wegen, die er um seine Gefangenschaft verbürgt hat, unbilliger Weiseabgenommen haben, ohne Zögern zurückerstatten. «K«S. Die Hauptleute und Knechte, welche im Zusatz zuRheineck den Wein, der den VII Orten gehörte, genommen und ausgetrunken haben, sollen denselben zubezahlen angehalten werden. Zu diesem Zwecke soll jedes- Ort seine Hauptleute, die da gewesen und bei derSache betheiligt sind, auf den nächsten Tag weisen. Der Landvogt zu Sargans soll den im Krieg

gefangenen Jäger gegen Vergütung der Atzungskosten frei geben, es sei denn, daß er denen, die ihn gefangenhaben, aus freien Stücken etwas schenken wolle. An Herzog Albrecht in Bayern und au Burgermeisterund Rath zu München wird ernstlich geschrieben wegen der Forderung, welche Uli Brunner von Glarusund Mithafte von Göggings wegen haben. KM. Dem Decan und Capitel des Domstifts zu Constanzund andern Gotteshäusern und der Priesterschaft daselbst, auch den Frauen zu Münsterlingen wird gestattet,daß sie die Frucht von dem vorjährigen Zehuten, der im Krieg ihnen genommen worden, au sich lösen mögen,wo sie selbe noch finden, um den Preis, den die Käufer darum gegeben haben und um ziemlichen Schaden-ersatz, worüber der Landvogt und der Landammaun im Thurgau zu erkennen haben. Avis. Den StädtenBern, Freiburg und Solothurn wird auf ihre ernstliche Bitte an dein Landgericht im Thurgau, wie selbesdurch den Krieg zu gemeiner Eidgenossen Händen gekommen ist, Antheil gegeben, den VII Orten- aber dieLandvogtei, wie sie solche früher schon besessen, vorbehalten. Zi. Schaffhausen bittet abermals um Theil andem Landgericht, dein eroberten Schatzgeld, den Brandschätzen und den Büchsen, sowie um Aufnahme seinerKosten in die gemeine Rechnung. Bezüglich des Schatzgelds der Brandschatzungen, der Büchsen und derKostenrechnung wird dem Begehren sofort entsprochen; des Landsgerichts halb will man es heimbringen,in Betrachtung, daß den Eidgenossen an der Stadt Schaffhauseu doch viel gelegen und sie wohl mit ihnen inewige Einung kommen möchte. Etliche Orte hatten jetzt schon Vollmacht, auch den Punkt bezüglich desLandgerichts zu bewilligen, lklü.. Auf Bitte Lucerns werden die Leute in der Grafschaft Werdenberg derEide entlassen, lind da es sich beklagt, es seien ihm etliche Büchsen da entwert worden, mag es selbesuchen. Wenn es sie findet, so sollen sie ihm wieder werden, ebenso uns Eidgenossen diejenigen Büchsen,welche von Vaduz und über den Rhein dahin gekommen sein sollen. ZT. Dem Hagcnwiler wird wegenHerrn Jacob Pfyffer geschrieben.Es ist angesehen, by minem gnädigen Herrn von Costauz zu

wärbeu, damit vns Eidgnossen vud allen, so mit vns in disem krieg und sinem bistum sind, ein geineine,genügsame Absolucion, sovilj siner bischoflichen Gewalt zustat, geben werde." Die erlogenen und

unziemlichen Reden einiger von Stockach, des Friedens wegen, sollen gehörig ermittelt werden, damit solchesabgestellt und bestraft werden könne. «»«». Der Landvogt im Sarganserland soll sich erkundigen, was fürNutzung zur Herrschaft Wartau gehöre und wie man selbe kaufen möchte, weil doch ein solcher Kauf unsEidgenossen und den Leuten daselbst vortheilhaft wäre. W». Die Brandschatzungeu und Schatzgelder, welcheetliche besondere Personen an mehr als einem Ort eingenommen haben, sollen herausgegeben und gemeinenEidgenossen an ihre Kosten werden. Dem Nachrichter von Zürich ist zugelassen, dein Landvogt im

Thurgau zu dienen um den Sold, wie der Vogt zu Baden mit ihm übereingekommen ist. Der Landvogt im.Thurgau soll demselben auch 2 Gulden geben für eine Hinrichtung im Feld und für Arbeit, die er mit denGefangenen gehabt hat. i-s-. Da der Friede zugesagt und beschlossen ist, so wird nothwendig, denselbenaufzurichten und zu besiegeln, auch allerlei Artikel und Geschäfte mit dem römischen König und dein Herzog