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Für die Geschichte der formellen Bildung des öffentlichen Rechts enthalten die Abschiededieser Periode weniger Stoff als die vorhergehenden, der Charakter der Zeit ist Action. DieBündnisse zeigen keine neuen Formen, die Schiedverträge und die Grundsätze des schiedgericht-lichen Verfahrens bewegen sich in den bereits ausgebildeten Normen, das meiste rechtshistorischeMaterial liegt in den Verhandlungen über die Verwaltung der gemeinen Herrschaften.
Von der nahenden Glanbenstrennung unter den Eidgenossen geben die in diesem Bande ent-haltenen Abschiede noch keine Spur. Die Eidgenossen waren mit Julius II. und Leo X. eng ver-bunden und faßten diese Verbindung ebenso sehr als eine religiöse wie als eine politische auf. Eszeigt sich einige Mißstimmung gegen Leo X. wegen unbefugter Truppeuwerbung in den päpstlichenDienst, wegen verzögerter Bezahlung der Pensionen, wegen zweideutiger Haltung nach der Schlachtbei Marignano, aber weder die Erwähnung der Ablaßpredigt Bernhardin Samsons, noch die einzigeStelle, wo Luther genannt wird, lassen auf Anfänge kirchlicher Differenzen schließen.
Die Grundsätze der Bearbeitung sind selbstverständlich in diesem Bande die gleichen geblie-ben wie im vorhergehenden, möglichster Anschluß an Form, Inhalt und Sprache der Original-documente, möglichste Vollständigkeit innert den Gränzen des vorschriftsgemäßen Programms. Diewichtigern Texte, besonders mit Beziehung auf Verhandlungen über Bündnisse, Staatsverträgeund kirchliche Angelegenheiten wurden wörtlich wiedergegeben, ebenso unklare Stellen, welchemehrfache Deutung zulassen.
Die Korrespondenz, welche für diesen Zeitraum bereits von Bedeutung ist, konnte nach demPlan des Werkes nicht nach ihrem vollen Umfang in die Arbeit einbezogen werden; dagegenmachte man von der durch die Oberredactiou gestatteten Freiheit, die wichtigem Stücke theilswörtlich in Noten auszunehmen, theils wenigstens anzuführen, namentlich in Beziehung auf dieBriefe von Päpsten, Kaisern, Königen von Frankreich einen ziemlich ausgedehnten Gebrauch.
Bei dem außerordentlich anwachsenden handschriftlichen Material wurde, um das Volumendes Bandes nicht über Gebühr auszudehnen, auf bereits gedruckte Quellenwerke weniger Rücksichtgenommen, als dieses beim zweiten Bande der Fall war.
Die gemeineidgenössischen Verhandlungen erscheinen auch in den Abschieden dieses Zeitraumsvon denjenigen über die Verwaltung der gemeinen Herrschaften noch nicht getrennt und ebensowerden sie auch in der Bearbeitung wiedergegeben. Dagegen sind dann im Materienregister dieVerhandlungen, die sich auf die gemeinen Herrschaften beziehen, besonders ausgeschieden und mitmöglichster Uebersichtlichkeit zusammengestellt.
Die Abschiedesammlungcn aus dieser Zeit sind zahlreicher und vollständiger als diejenigen,welche wir aus frühem Perioden besitzen, aber dennoch enthalten sie viele schwer zu ergänzendeLücken. Die Art der Protokollirung der Verhandlungen ist wesentlich dieselbe, wie in der zweitenHälfte des fünfzehnten Jahrhunderts, sie ist weit entfernt, ein vollständiges Bild der politischenund diplomatischen Transactionen der Epoche darzubieten. Die Sprnchbriefe, besonders über