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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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December 1548.

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allein von wegen des stadts siner inst, kaunnern edellüte??, sonders ouch anderer pensionarier", versprochen,gebühre zu entrichten. Hierin sei nicht begriffen gewesen die Besoldung (Stadt") des königlichen Ordens,wofür er sich vorbehalte, zu gelegener Zeit den König anzugehen. Aber ungeachtet aller seiner Bewerbungund der bezügliche,? Verwendung der Eidgenosse,? und anderer Personen und seiner Edelleute, die er oft anden Hof gesendet habe, sei Alles ohne Erfolg gewesen, weßhalb er zu rechtlichen? Vorgehen genöthigt sei. Erfordere nun voi? den? König dei? Sold für die Monate März, April und Mai und für den Schlachtmonat,den ihn? der König für 2000 Knechte, die auf sein Verlangen, untersinen?" Gewalt und Negierung mitfünf Fähnlein ins Piemont beschieden worden, schuldig sei. Diese vier Monate, nach Abrechnung (Ver-glychung") der bei der letzten Musterung in? Februar erfolgten Bezahlung, (und?) nach Abzug von 7300 Kronen,die darauf bezahlt worden seien, betragen 53,774 Franken. Ferner fordere er 2000 Kronen, die er für2000 Knechte ausgegeben habe, die ans die Forderung des Königs bis Cammerach gegangen, dann aber unge-mustert und unbezahlt wieder heimzukehren gedrängt wurden. Sodann für 700 Harnische, die er ans desKönigs Befehl angeschafft unddemselben sine»?" Kriegsvolk gegeben habe, für das Stück 4 Kronen, also2800 Krone?? Für die Besoldung des Grafen während den? Monat Deceinber, da er Oberster seines Volkesgewesen, 600 Franken; denn obwohl für diese Zeit sein Volk bezahlt worden sei, sei doch sein Sold aus-gestanden. Für seinen Sold als oberster Hauptmann während 6 Monaten, da seine Knechte in? Dienste desKönigs gewesei? sind, fordere er 6000 Franken. Ferner einen Monatsold für 450 Knechte, die auf Verlange??des Königs nach Piemont zu den Andern beschieden, dann aber als sie nach Cammerach auf die Musterungkommen sollte??, ungemustert und unbezahlt heimgewiesen worden sind und daher der Graf sie bezahlen mußte;das betrifft 3307 Franke?? und 10 Soß. Daneben fordert er den Zins der Hauptsunune (von?) 10,000 Kronen,die er um obige Summen zu bestreiten, in? Dienste des Königs in? Jahre 1544 aufgebrochen habe, nebstalle?? diesfälligei? Kosten. Ferner die für seinen Sold und Pensionen ihn? von König Franz für vier Jahrezugesagte Sunnne von je 4000 Franken, betrifft 16,000 Franken. Endlich die Koste?? der Reisen nachFrankreich und ai? die Tagleistungcn zu Baden mit 10,000 Kronen. Sammenhaft fordert der Graf ai? den?König für Hauptgut und Kosten, mit Ausschluß dessen, was von? königlichen Orden herrührt, 400,000 Kronen.Sollte dieses die Nichter zu viel bedünken, so mögen sie es nach ihren? Ermessen mindern. Würde?? der Königoder dessen Anwälte ai? der Nichtigkeit der Angaben des Grase?? zweifeln, so erbiete er für dieselbe?? de??Beweis. Da die Anwälte des Königs auf diese?? Tag gemäß des Friedens vorgeladen worden seien, sowerde?? sie wohl erscheinen und Rede und Antwort gebe??, ansonst der König in Folge des Nichterscheinensals fällig erkannt und den? Kläger sei,? Passament für die Hauptsunune und alle Kosten zugesprochen werde??solle. Nach Anhörung dieser Klage fanden die beide?? Richter, es sei vorab jener Artikel des Friedens zubeachte??, der die Schiedlcute und Richter anweise, eine freundliche Vereinbarung unter de?? Parteien zu ver-suchen. Der Graf wies aber jegliche diesfällige Zumuthung ab, doch mit dein Bemerken, wenn das Nrtheilergangen sei, so wolle er alsdann darin Handel?? lassen. Hierauf haben die Nichter den betreffenden Artikeldes Friedens sich und den? Grase,? vorgeführt; dann auf Verlange?? des Klägers die von de?? Obern erhaltenenBriese wodurch die Richter von den Eide?? gegen ihre Ober?? entledigt worden sind, eröffnet, und nach löblichen?alte». Gebrauch de.? gewohnte,? Eid gcthan. In Gemäßheit des hierauf erfolgten Urtheils wurden dann derKönig und seine Anwälte, die ebenfalls vorgeladen waren, drei Mal nach Fori?? Rechtens durch öffentkchcnRuf aufgefordert, wenn sie oder jemand in ihren? Namen auf die angebrachte Klage Antwort gebe?? wollen,M erscheinen. Nach den? dritten Ruf ist weder der König, noch sind dessen Anwälte, noch die zugesetzten