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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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December 1548.

wird geantwortet, man sei geneigt, jemand abzuordnen, um mit ihnen in Betreff der Zeit und des Platzesder Verhandlung einig zu werden. - R-MMu-h Nr. »os, s, id.,.

5) 1548, 6. September. Näth und Bürger zu Bern bcrathen sich in Betreff des Burgrcchts mit Genfund finden, in Betracht der seltsamen Läufe solle man an dem Burgrecht nicht vielesgrüblen old artikuliren ,das gebäre nur Unruhe und Zank. Man soll in diesem Sinne schreiben. Es wird dann erkennt zu schreiben,man sei bereit, das Burgrecht mit ihnen auf fünf Jahre zu erneuern; inzwischen könne man sich bespreche

Ibickom Nr. Svö, S.

6) 1548, 12. December. Vor dem Rathe zu Bern verlangen Boten von Genf einen Beschluß inßM'treff derStreckung" des Burgrechts. Die von Genf wollen bei Gottes Wort und denen von Bern verbleibeißAm liebsten wäre ihnen, wenn das Bnrgrccht auf ewig geschlossen würde. Sie werde» ans Sonntag vor daBurger gewiesen, weil ihre Instruction an diese gerichtet ist. Diese beschließen am 16. Decembcr, man wo> ^in Betreff der Dauer des Burgrcchts dermalen bei den fünf Jahren bleiben; die von Gens wollen dies w 1verübeln; ein ewiges Burgrecht einzugehen erfordere (für die Vorberathung) viele Zeit; beincbcns sei man zuDiensten stets bereit; inzwischen könne man über die Sache artikuliren. St. A. Bei», Rathsbuch Nr. so«, s. 204. sso-

7) 154!), 10. Januar. Bern an Genf. Antwort auf den Brief Genfs vom 27. Dccember 1548. DuMinute betreffend die Verlängerung des Burgrechts finde man mit der letzten und frühern Schlußuah»^übereinstimmend. Gemäß der Abschrift, die man den letzten Gesandten von Genf gegeben habe, habe» duvon Bern ihrem (Rath-)Schreiber aufgetragen, die Briefe zu fertigen und mit dem Siegel derer von B«»zu besiegeln und sie zur Besieglung nach Genf zu senden. St.A. Bern- Welsch Misswcnbu-h 0, k.!»».

4«2.

Weferlingen. 1548, 17. und 18. December.

KantonSarchiv Arciburg: Nitros üo Kru^vro Nr. 686.

Nechtstag zwischen einigen Ansprechen: aus der Eidgenossenschaft und den: König von Frankreich.

Hans Brügger, Landammann und des Raths zu Uri, und Ulrich Nix, des Raths zu Freiburg, st^von den Eidgenossen gemäß der zwischen diesen und dem König von Frankreich bestehenden Traetatcn »»Kapiteln des Friedens als Zugesetzte und Nichter auf die Ding- und Malstatt nach Peterlingen verordw'worden, um allen Personen, die gegen den König von Frankreich gerechte Ansprachen zu haben beglaul"^Gericht und Recht zu halten, wobei nun Folgendes verpflogen wird: I. (17. December.) Es erscheintGraf zu Greyerz, persönlich und verbeiständet von seinem Bruder Franz, dem Herrn zu Anbonne, und ^Rudolf von Graffenried, Venner und des Raths zu Bern, und Hans List, alt-Seckelmeister und des )zu Freibnrg, welche beide letztere dem Grafen zufolge des zwischen ihm und den genannten Städten bestehe»^Burgrechts beigeordnet worden sind, und endlich mit einer zahlreichen (deren menig gewäsen") Beistandst") >seiner Unterthanen und läßt Folgendes eröffnen: Der von den Nichtern au ihn erlassenen Citation, dnvorlegt, folgend, erscheine er als Kläger gegen Heinrich II., König von Frankreich, dessen Anwälte sich 'N ^Eidgenossenschaft befinden. Gemäß den Capiteln des Friedens habe er oft dringend und demüthig so>"^den frühern König Franz, als nach dessen Tod seinen Sohn, den jetzigen König, angegangen, ihm jenezu vergüten, welche er, der Graf, im Dienste des Königs mit seinem Volk im letzten piemontesische»Lager und Schlacht verwendet habe; ebenso was ihm, dein Grafen, für seine Besoldnng (Stadt": dta^und seine jährlichen Pensionen, die ihm König Franz, als er den Grafen in seinen Dienst genommen,