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December 1543.
Richter, die jener gemäß dem Frieden hätte bezeichnen sollen, noch andere bevollmächtigte Boten erschienen.Dagegen lag ein Brief vom 15. December an die Nichter vor. Der Inhalt desselben ging dahin, daß dieVeklagtschaft aus vielen Ursachen sich nicht verpflichtet halte, an diesem Marchtag auf die Ansprache des Gran»zu antworten und hoffe, es werde von den übrigen Ansprechen: keiner daselbst erscheinen. Dieser Briefwurde dem Kläger eröffnet. Dieser beharrte auf seiner Forderung, führte aus, wie es in Nechtshändeln nichtUcbung sei, daß eine Partei sich schriftlich verantworte, sondern persönlich oder durch Bevollmächtigte erschein,was nun Seitens seines Gegners nicht geschehe, und forderte die Nichter bei dem Eid, den sie diesfallsgeleistet haben, auf, ihn: gemäß des Friedens seine Ansprache nebst allen Kosten durch Ertheilnng („'"'tErlangung") eines rechtlichen Passaments mit ihrem ordentlichen Urthcile zuzusprechen und den König zu ver^füllen. Die Nichter prüften hierauf nochmals den Tractat des Friedens und machten den Grafen auf demselben aufmerksam. Es ergiebt sich aus demselben, daß welcher Theil vor den Schiedleutcn auf dein Nechstagverächtlich nicht erscheint, um Hauptsache, Kosten und Schaden verfallen sein soll. Hieraus aber folgt, daßdas Verfällen durch die vier Nichter und nicht durch zwei allein erkennt werden müsse. Der Graf alnrwar gegenthciliger Airsicht und meinte, daß vor Zeiten gegenüber andern Personen auch nach dieser scinUMeinung verfahren worden sei; worauf die Nichter, um ihm mit tapferer unverweislicher Antwort zu bcgegmMdie Eröffnung des Nrtheils auf den folgenden Tag verschoben haben. Inzwischen wurde die Sache uac)Erforderniß geprüft und dann bei Eiden erkennt: Weil zwischen den Nichtern und den: Grafen über deuArtikel im Frieden betreffend Verfällung des säumigen Theils Mißverständlich waltet, ob letztere vonNichtern in Abwesenheit der Zugesetzten der ausbleibenden Partei ausgesprochen werden könne, so soll dieserHairdel wieder vor die Eidgenossen gewiesen und durch diese über den fraglichen Artikel eine Erläuterunggegeben werden, was auf dem nächsten Tag, den sie anberaumen werden, geschehen soll; was die Eidgenossen dannweiter verfügen, dem soll stattgethan werden. Vor der Eröffnung des Urtheils stellte der Graf den Nichtern ßnMsäinmtlichcn Ncchtsainen und Briefe zu, mit der Bitte, dieselben zu besichtigen. Das Urtheil ivnrde von den beidenNöthen besiegelt und vom Nathschreiber von Freiburg, Franz Gurmcl, unterzeichnet, auf das Datum von MaMMden 17. December. II. (18. December.) Nach Eröffnung dieses Urtheils erschien „uf hüt" vor den genanntenSchiedrichter» Heini Troger, des Raths zu Uri als bevollmächtigter Anmalt seines Schwähers HieronymusMoresin, und eröffnete, ivie der letztere noch immer einige Summen zu fordern habe, die zum Theil von ihm 'Namen und als Proviantmeister des Königs bei Bicocca („Byckocken") ausgegeben, zum Theil von PensioMlherrühren, die ihm damals seiner treuen Dienste wegen verheißen worden seien, wie solches aus seinen Briesund Gewahrsamen hervorgehe. Die Forderungen stehen noch aus ungeachtet eines damals auf einem Mau) -vor den vier Zugesetzten erfolgten Urtheils, das der Bevollmächtigte ebenfalls vorwies, mit der Bitte, zu verschall^daß ihm Hauptsumme und Kosten unverzögerlich bezahlt und jenes Urtheil vollstreckt werde. Da aber die Auma ^des Königs geschrieben haben, sie versehen sich auf diesen Tag keiner Ansprachen, und auch nicht erschienen ^so wurde beschlossen, dem Troger einen von beiden Richtern besiegelten Schein an jene Anwälte zu lll ^damit er sich mit demselben nochmals zu jenen begebe und sie freundlich um Ausrichtung der betreffe» ^Summe und Vollzug des genannten Urtheils angehe. Wenn aber die Sache gütlich beilegen zu lasstm » ^lehnt und ihm nicht zu seiner Zufriedenheit begegnet würde, so möge er wieder auf dem nächsten Mar) ^den die Eidgenossen bestimmen werden, erscheinen, wo ihm billig nach Gestalt seiner Sache Recht <tz'h" ^und seine Briefe und Siegel, die man auch jetzt zu Kräften erkenne und bleiben lasse, bestätigt und »^"3werden sollen. III. Es erscheint ebenfalls vor den Nichtern Erhard Burger von Nidau in Betreff