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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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December 1548.

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(s- Band IV, 1. Abthl. o. S. 1299). In Folge desselben sei beschlossen morden, daß das genannte fnnfnnd-Wanzigjährige Bnrgrecht, welches schon im Jahre 1526 begonnen hat, in seinem Bestand verbleiben und jezu fünf Jahren, je am zweiten Sonntag im März dnrch Abgesandte von Bern und Genf erneuert werdensoll. Ferner wurde hierbei festgesetzt, daß nach Ablauf der benannten 25 Jahre die beiden Städte diesesBurgrecht weiter verlängern mögen, wie Alles das in den damals errichteten Briefen des Weitern enthaltenist. Die von Genf haben nun betrachtet, daß dieses Bnrgrecht im Februar des Jahres 1551 zu Ende gehe,und daß es am Platze sei, in der Zeit Vorsorge zu treffen. Deßwegen haben sie Gesandte au den Rath zuBern abgeordnet mit dem Auftrag, das Burgrecht verlängern und verbessern zu lassen. Die von Bern,"achdem sie solches Ansinnen vernommen, haben dann einen Tag für gemeinschaftliche Verhandlung der SacheZugesetzt. In Betracht aber der obwaltenden Zeitumstände und der drohenden Kriegsgefahren habe mandiesen Tag ans eine geeignetere Zeit verschoben. Nichtsdestoweniger aber haben Gesandte von Genf gemäßihrem Auftrage auf Verlängerung des Burgrcchts gedrungen, gestützt auf die au die von Genf erlasseneBtissive vom 6. September, in welcher eine Verlängerung von 5 Jahren, nach Ablauf der benannten 25 Jahre,Zugestanden wurde. Nachdem nun die Gesandten von Genf die von Bern gebeten haben, daß man sichgegenseitig diesfalls Brief und Siegel gebe, so sei das bewilligt worden. Es erklären nun die beiden StädteBern und Geich, nach reiflicher Neberlegung und behufs Aufrechthaltung guter Freundschaft und Nachbar-schaft, daß sie sich gegenseitig entschlossen und vereint haben, nach Verfluß der genanten 25 Jahre das Bnrg-recht aunoch 5 Jahre fortzusetzen, gemäß dessen Inhalt. Während dieser Zeit soll dasselbe gemäß Vorschriftu>it Eiden erneuert werden. Dabei sind beide Parteien einverstanden, daß der Vertrag von Basel inzwischenuufrecht erhalten werden soll. Es siegeln beide Städte.

Die beide» Siegel hangen Wohlerhalten. Die Urlunde ist in französischer Sprache ansgcscrtigt.

Wir geben die einleitenden und die ausführenden Schlußvcrhandlnngen in folgenden Noten:

1) 1547, 4. August. Boten von Genf verlangen vor dem Nach von Bern baldige Erneuerung desBurgrechts. Der Rath antwortet, das Burgrecht dauere noch einelange jahrzahl", daher (eine Erneuerung)nicht nöthig befunden werde; man anerkenne aber den dieSfälligen guten Willen, den man zu entgelten bereitsei. Würde man jetzt öffentlich in der Sache handeln, so möchte es etliche Fürstenbewegen"; besser daher,man lasse die Sache dermalen anstehen. St. si. B-r»- Rathsbuch Nr. soi, S. iw.

2) 1548, 15. März. Boten von Genf verlangen beim Rath zu Bern Erneuerung des Burgrcchts.Der Rath antwortet, sie sehen Wohl, daß die Näthe (d. h. ein großer Theil) nicht daheim seien; so bald alsmöglich werde man Antwort geben. Dabei verdanke man freundlich den guten und geneigten Willen.

Iliiämn Nr. 304, S. 71.

3) 1548, 2. Juli. Der kleine und große Rath zu Bern an Genf. Anderer inzwischen gekommener Ge-schäfte wegen und in Folge der Abwesenheit der Ruthe habe mau erst heute das, was die Gesandten vonGenf zuerst am achten (sio) des verflossenen März und dann wieder unlängst («puls nngnsro») betreffenddie Erneuerung des Burgrcchts vorgetragen haben, in Bernthung gezogen. Nachdem man die Instructionder Gesandten und die vorläufig ihnen crtheilte Antwort neuerdings durchgesehen, habe man sich entschlossen,denen von Genf mitzutheilen, man sei geneigt, behufs Erhaltung guter Freundschaft und Nachbarschaft überErneuerung und Fortsetzung des BurgrechtS sich mit ihnen zu berathcn und Artikel zu entwerfen.

St. A. Bern: Welsch Missivcnbuch o, r. ISN

4) 1548, 27. Juli. Beim Ruthe zu Bern verlangen Boten von Genf die Erneuerung des Burg-rechts. Der Rath beschließt, man wolle an die Vögte von Thonon und Tcrnier schreiben, daß sie sich erkun-digen, was den Untcrthancn derer von Bern mit Bezug auf das Burgrccht beschwerlich sei. Den Genfcrbotcn