December 1548.
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begebe und jemand gegen ihn Recht verlange, wolle man gutes beförderliches Recht ergehen lassen; im Uebrigenmöge man die von Bern ruhig lassen, da ihnen nicht möglich sei, Mehreres zu thun. 2. Dein Grafenvon Greyerz und dem von Nolle wird geschrieben, man habe dem Kaiser nnd der Gräfin zugesagt, den vonNolle, wenn er das Gebiet derer von Bern betrete, auf ihr Verlangen zum Recht zu halten.
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5»ct)NN)z und MlNUS. 1548, 1. (Samstag nach St. Andreas) nnd I. December.
Staatsarchiv Zürich! Gedruckte St> Gallcr Dokumente VII, IIS, r. so. StifrSarchiv St. Galle»: Fragmente der gedruckten Documcutcusmumlung,
Verhandlung zwischen Schwyz und Glarus und dem Abt von St. Gallen.
1. (1. December.) Vor dem Landammann und gesessenen Nathe zu Schwyz erscheint Stoffel Schorno,Laildvogt der Grafschaft Toggenburg, als Gesandter des Abts von St. Gallen, und erklärt, nebst Eröffnungdiesfälliger Schriften, mündlich die Lage des Gotteshauses St. Johann. Man ist nun nicht bloß durch ihn,sondern wiederholt durch eigene Gesandten verständigt worden, wie das Gotteshans St. Johann im Thnrthalje länger je mehr in Zerfall gerathe, wcßhalb die von Schwyz nicht nur von dem Abt von St. Gallen,sondern auch von andern frommen Biederleuten dringend angegangen worden sind, zur Ehre Gottes ein Einsehenzu thun, damit das „Gotzhüsli" nicht so elendiglich zu Grunde gehe. Alan hat sich daher schriftlich und mündlichan den Bischof Johann von Constanz und dessen Nachfolger Christoph, als den rechten Ordinarius daselbst,und an den Abt von St. Gallen, als weltlichen Schirmer, gewendet, daß sie sich über die Art und Weise,wie dem Gotteshäuschen geholfen werden könnte, vergleichen möchten, und insbesondere den Bischof um Dar-leihung einer Summe Geldes angegangen. Das aber wurde abgelehnt, indem der Bischof nicht gesinnt war,etwas zu leisten, wohl aber behielt er sich die bischöflichen Rechte vor; auch dem Abt wollte es nicht genehmsein, sich auf eine Anzahl von Jahren in Geldschulden einzulassen und die daherige Gefährde zu tragen. DaMm die von Schwyz mit der Grafschaft Toggenburg, in welcher das Gotteshaus liegt, mit besondern Land-rechten verbunden und daher verpflichtet sind, Gottes Ehre und was zum Wohlstand einer guten Haushaltunggereicht zu fördern, so versprechen sie, wenn der Abt sich erbietet, sich des Gotteshauses anzunehmeu, daß einerechte Ordnung im Gottesdienst sowohl als in zeitlichen Dingen daselbst gehalten werde, als Schirmherren desGotteshauses St. Gallen und wegen ihres Landrechts mit der Grafschaft Toggenburg, ihm (dem Abt) beholfenund berathen zu sein, auch Schuß und Schirm zu geben, damit er daselbst sürhin in allweg rechter regieren-der Herr sei, in geistlichen und weltlichen Sachen ordne, verfüge, besetze und entsetze, wie es Gott gefällig. und in zeitlichen Sachen ehrlich und löblich ist, ohne Einrede irgend eines Geistlichen oder Weltlichen, dochohne Nachtheil des Bischofs mit Bezug ans die bischöflichen Rechte, „in dem, so ein prelat zu sanct Gallenuu gottshns abgan wnrd, sich um dasselbig zu vereinbaren, glichsam als ob ein Herr oder prelat zu santJohann gestorben wäre". Besiegelt mit dem Landessiegel von Schwyz. II. (3. December — Wolfmonat.)^andammann und ganzer vollkommener Rath zu Glarcw erlassen in Jorm einer Urkunde unter dein Lande»-siegel von Glarns einen ganz analogen Beschluß wie Schwyz am 1. December. Der Act erwähnt zwarkeiner Botschaft des Abts an den Rath zu Glarus; aber es ist anzunehmen, daß hier das gleiche Verfahrenwie bei Schwyz stattgefunden habe.