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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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November 1548.

beim Glaubev wolle bleiben lassen; das sei nicht gehalten worden, sondern die Leute seien bcgwältigt worden,so daß die von Bern, die ihnen mit Bnrgrecht verwandt gewesen, nicht umhin konnten, sie vor Unheil zubewahren. Bevor sie aber etwas vorgenommen, hätten sie auf einem Tag zu Baden die Eidgenossen anjenes Urtheil erinnern lassen; die antworteten, sie müssen die Sache Gott empfehlen. Da glaubten ihreHerren, daß sie Fug und Recht besitzen, die Rettung der armen Leute an die Hand zu nehmen. Da dieVoten hierüber keine Instruction besitzen, so haben sie die Sache in den Abschied genommen, um ans demnächsten Tage Antwort zu geben, e. Um die Sache zu Ende zu bringen, wird ans Sonntag vor Lucia,das ist der neunte Tag Wolfmonats, ein anderer Tag nach Basel angesetzt, ans dem die Botschaft jedesOrts mit Vollmacht erscheinen soll.

Die Namen der Berner Gesandten aus der dortigen Instruction, St. A. Bern: Jnstrnctionsbuch U,t'. 445; die der Basler ans dem Umschlage des Basier Abschieds und der bezüglichen Instruction, K. Ä-Basel: Abschiede 1547 und 48.

Ohne Datum und Unterschrift hat das St. A. Zürich: A. Neligionssachen die Voten der Gesandten vonBern, Basel und Schaffhausen, wobei namentlich dasjenige der Gesandten von Bern bedeutend weitläufigerals das bezügliche Referat im Abschiedetcxt gehalten ist. Die diesfälligen Ausführungen stimmen indessengenau überein mit dem, was der Abschiedtext unter » 13 und v in dein vorläufigen Beschluß der drei Städtewiederholt. Einzig betreffend das Rechtgeben und Rcchtnehmen ergeht sich das Votum der Gesandten vonBern nach diesem Schriftstück in folgender weiterer Betrachtung: Dieser Artikel sei nicht wohl überlegtworden; der würde den VII Orten nicht weniger beschwerlich sein als Bern (uns"); jene haben ihre Landeauch nicht erkauft, sondern sich die Herrschaft Oesterreich, der sie mit Leib und Gut zugehört haben, abge-worfen und sich selbst frei gemacht. Man wisse wie Bellenz und andere Länder ennet dem Gebirg an steund andere Orte (uns") gekommen seien; würde man hierüber mit dem Recht angesprochen, so sei ZUcrmessen, wieschlichtig und richtig" man daran sein würde. Da von keinem Fremden hierum angesucht werde,so wolle man ohne Roth nicht fürschießen; wenn aber die VII Orte einen solchen Ansprecher wissen, s"sollen sie denselben anzeigen, u. s. w.

477.

Wern. 1548, 30. November und 1. December.

Staatsarchiv Bern: Nathsbuch Nr. 306, S. 160, 173.

I. (30. November.) 1. Vor dem Rathe zu Bern erscheint Carondelet als Gesandter des Kaisers »>itdessen Credenz und einer solchen van Dole und legt das schriftliche Begehren vor, es mögen die von Berngegen den von Rolle fürfahren, ihn, wenn er nicht gehorsamen wolle, gefangen setzen und sein Vermögtconfisciren; der Gesandte begehrt schriftliche Antwort. 2. Es wird dann eine Missive des Grafen (von Grcyerziund eine solche des von Nolle verlesen, des Inhalts, man möge die Angelegenheit in die Freundlichkeit ziehen-Der Rath beschließt, morgen das mit der Gräfin von Varrax bestehende Bnrgrecht und allen Handel zu prüfen-II. (1. December.) Nach Verhörnng des Bnrgrechts der Gräfin von Varrax und dessen, was früher deinKaiser in dieser Angelegenheit geschrieben worden ist, beschließt der Rath: 1. Dem Kaiser und der Gräßnim Sinne des letzten Schreibens mitzutheilen, wenn sich der von Nolle auf das Gebiet derer von Bern