November 1548.
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Kinder; auch die Fälle von den „Fryen und Jnzüglingm". 5. Alle übrige Herrlichkeit, soweit sie nicht denNiedern Gerichtsherren zusteht, gehört den VII Orten. Nachdem man nun im Jahr (14)99 das Landgerichterobert hat, hat man die drei Städte gütlich darin eintreten lassen; das Gericht ist aber geübt worden wieseiner Zeit bei Constanz und ist an der Ordnung wenig Aenderung erfolgt.
St. A. Lucern: Actcnband Nr. 64. — St.A.Zürich: Abschiede, Bd. 17 k. 2U2. — St. A. Bern: Thurgauer Abschiede II. S. 976. —
Landesarchiv Schwyz: Abschiede.
Beim Abschnitt 2 dieser Thurganer Rechte schiebt die Berner Quelle zwischen Ziffer 4 und 5 die Worte:„Der Wild Pann" ein.
Das St. A. Lncern: Abschiede iöl. 2, k. 524 enthält ei», vielleicht ebenfalls zu diesem Tag gehörendesundatirtes Concept eines Verwendnngsschrcibens für Bartholomäus von Castelmur, Domdecan und Vicar zuChur, Landmann von Uri, dem die Abtei zu St. Lucien bei Chur auf die Fürbitte einiger Orte dnrch denPapst verliehen worden, an Graf Wilhelm von Sulz und den Herrn von Sax, in deren Gebiet einigeZinse, Renten und Gülten jener Abtei gelegen, um gütliche Verabfolgung derselben. „Soll geschriben werdenin der fünf orten namcn, als zu Zofingen verabscheidet." Bezügliche Corrcspondenzen mit Uri sind auf derRückseite angedeutet.
Die im K. A. Freiburg liegende Spccialausfertigung von I 19 giebt als Schlußdatum (ob für I oderfür alle Verhandlung?) den 27. November (Dienstag vor Andrcü) an.
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Zürich. 1548, 25. November.
Staatsarchiv Zürich! Abschiede Bd. 1?, k. S!N. Staatsarchiv Bern: Evangelische Abschiede s. 45.
KantvnSarchiv Basel: Abschiede 1547 und 4S. KantouSarchi» Schaffhansen: Abschiede.
Tag der Städte Zürich, Bern, Basel, Schaffhausen.
Gesandte: Bern. Sulpitius Haller, Seckelmeister; Peter Jmhag, Venuer. Basel. Onofrius Holzach;Bat Summerer. (Andere nicht bekannt.)
Dieser Tag wurde angesetzt, weil die VII Orte durch ihre Botschaft den vier Städten drei Artikel zurBeantwortung vorl'egten. Da diese alle vier Städte gleichmüßig betreffen, so wurde erachtet, daß man sichSU einer gemeinsamen Antwort verständigen solle. Die Voten eröffnen nun ihre Instructionen und zwarBern: Es sei vor Allem aus nothwendig, daß man sich in dieser wichtigen Angelegenheit nicht von einandersondere damit weder die Eidgenossen noch andere Leute vermuthen könnten, sie wären getrennt und destoleichter'für etwas zu bewegen, das dein Heil ihrer Seele schaden möchte. Die von Bern hätten nämlich denBortrag der VII Orte nicht für so harmlos aufgenommen, wie derselbe dem Scheine nach angebracht mordensc>. Es sei zu vermuthen, die Einladung zur Theilnahme am Concil sei ein Lockvogel, um den StädtenPapst und Kaiser ans den Hals zu laden; man hätte daher guten Grund, weitläufig hiergegen aufzutreten.Indessen seien die von Bern gewillt, mit den Andern niederzusitzen und zu berathcn, wessen man sich zurEhre Gottes und zum Nutzen des Vaterlandes vergleichen könne. Die Botschaft von Basel erklärt, ihre.Dbern hätten sich in Form einer Missive über alle drei Artikel ausgesprochen. Es sei ihre diesfälligc Meünmganfänglich von den geheimen Rüthen entworfen und dann von dem kleinen und großen Rathe nach reiflicherBetrachtung angenommen worden; die Voten könnten daher von diesen Beschlüssen in keiner Weise abweichen;insbesondere glauben ihre Obern sich in Betreff des Concils unverfänglich zu benehmen, denn es heiße indem Schreiben an die VII Orte: insofern das Concil dnrch die Gnade Gottes allgemein sei und christlich